Beschluss
27 W 23/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0525.27W23.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 21.01.2016 erfolgte Zurückweisung der Anmeldung vom 15.09.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 28.01.2016, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 A. 3 Im Handelsregister ist zum vorliegenden Registerblatt die „X-Apotheke Apothekerin Dr. M e. K.“ eingetragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Anmeldung vom 15.09.2015 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Beteiligte zu 2), Frau Dr. M, das von ihr unter der im Betreff genannten Firma betriebene Geschäft mit dem Recht, die Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortzuführen, an die Beteiligte zu 1), Frau I, mit Wirkung zum 01.01.2016 übertragen hat. Die Beteiligte zu 1) führe das Geschäft unter der Firma „X-Apotheke I e. K.“ mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) fort. 4 Das Registergericht hat mit Verfügung vom 08.01.2016 darauf hingewiesen, dass ein Inhaberwechsel, eine Firmenänderung und die Eintragung eines Haftungsausschlusses zum Handelsregister angemeldet worden seien. Ein Haftungsausschluss nach § 25 HGB könne aber nur bei einer Firmenfortführung eingetragen werden. Dies stehe im Widerspruch zur Anmeldung, da danach eindeutig eine Firmenänderung eingetragen werden solle, obwohl im Text der Anmeldung von einer Firmenfortführung die Rede sei. Zum prägenden Bestandteil gehöre auch der Name der Inhaberin. Hierdurch werde die Firma im Rechtsverkehr individualisiert und den Geschäftspartnern verdeutlicht, mit wem sie die Geschäftsbeziehungen eingingen. Es bestehe keine Klangbildidentität und die Firma sei über die Möglichkeiten des § 25 Abs.1 S.1 HGB hinaus verändert worden. Das Registergericht hat die Antragsrücknahme angeregt. 5 Die Beteiligten haben mit Eingabe vom 12.01.2016 an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, wonach von einer Firmenfortführung auszugehen sei. Der Firmenbestandteil „X-Apotheke Apothekerin“ sei beibehalten worden. Geändert worden sei lediglich der Name der Inhaberin von „Dr. M“ in „I“. Der Bundesgerichtshof ginge in einer Entscheidung schon aus dem Jahr 1958 (abgedruckt in BGHZ 29, 1 ff und NJW 1959, 241 ff) davon aus, dass im Fall des Wechsels des Inhabernamens (dort von „Modehaus R. Inh. Lina R.“ in „Modehaus R. Inh. Franz T.“) noch eine Firmenfortführung im Sinne der § 25 Abs.1 S.1 HGB vorliege. Dem Folge die Literatur. Zudem sei ein Haftungsausschluss bereits eintragungsfähig, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht komme, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.1 HGB gegeben sein könnten. 6 Das Registergericht hat die Anmeldung sodann mit Beschluss vom 21.01.2016 unter Aufrechterhaltung der bereits angeführten Bedenken zurückgewiesen. Der in der Firma (jeweils) enthaltene Name der Inhaberin stelle den prägenden Bestandteil dar. 7 Hiergeben wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde vom 26.01.2016 unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung. 8 Das Registergericht hat der Beschwerde unter dem 28.01.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. 9 B. 10 Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 11 Das Registergericht hat die Anmeldung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB hat dann zu erfolgen, wenn sich anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119 ff, Rn.17; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396 ff, Rn.16). Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB ist unter den folgenden drei Voraussetzungen gegeben (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119 ff, Rn.19; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396 ff, Rn.10): Das Geschäft muss unter Lebenden erworben sein; es muss also ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben. Sodann muss der neue Inhaber das Geschäft weiterführen. Schließlich muss er auch die Firma fortführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. 12 Eine Firmenfortführung liegt ausgehend hiervon nicht vor. Die Bejahung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs.1 HGB kommt auch nicht ernsthaft in Betracht. Die Beteiligten weisen zwar zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Beurteilung die Verkehrsauffassung maßgeblich ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass die bisherige Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen Firma beibehalten wird (BGH NJW 1982, 577 f., Rn.44; BGH, NJW 2006, 1001 ff, (1002); OLG Düsseldorf, Rpfleger 2011, 672 ff, Rn.23; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, § 25, Rn.52). Der prägende Teil der alten Firma ist vorliegend aber nicht übernommen worden. Die Annahme einer Firmenfortführung kommt auch nicht ernsthaft in Betracht, da die in den Firmen enthaltenen Familiennamen einer derartigen Annahme entgegenstehen. 13 Für die Identifizierung einer (Personen)firma sind nämlich zwei Umstände von besonderer Bedeutung. Hierbei handelt es sich einerseits um die Bezeichnung des Geschäftszweigs (hier: Y-Apotheke) und andererseits bei einer Personenfirma um den Familiennamen. Insbesondere dem Familiennamen kommt hierbei eine prägende und damit entscheidende Bedeutung zu (eingehend: Reuschle, a. a. O., Rn.52 ff; OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 611 f, Rn.24; Emmerich, HGB, 2. Auflage, § 25, Rn.24). So ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass der Geschäftsverkehr im Hinblick auf die offenkundig erfolgte Änderung des Familiennamens von einer Firmenfortführung ausgehen könnte. Es ist vielmehr im Gegenteil offenkundig, dass die X-Apotheke nunmehr statt von der Apothekerin I von der Apothekerin Dr. M geführt wird. Da die Beteiligten hierbei zudem noch die Angaben um die Vornamen ergänzt haben, sind auch keine Unsicherheiten in Bezug auf eine bloße Änderung des Familiennamens (wie sie etwa im Fall einer Eheschließung denkbar wären) verblieben. 14 Soweit die Beteiligten auf die Entscheidung des Senats vom 27.02.2014 – 27 W 9/14 – verweisen, handelte es sich bei den dortigen Ausführungen ersichtlich um keine entscheidungstragenden Erwägungen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die entscheidende Bedeutung des Familiennamens für die Beurteilung vielmehr bei einer Personenfirma nicht verkannt werden. 15 In der von den Beteiligten zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1958 hat sich der Bundesgerichtshof nicht mit der Bedeutung des Familiennamens für die Beurteilung befasst. Dort war vielmehr die Frage der Auswirkung des Zeitablaufs auf eine Anmeldung im Rahmen des § 25 HGB zu beurteilen. Zudem ging es dort lediglich um einen Inhaberzusatz, was mit der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Änderung nicht vergleichbar ist. 16 Auch die Änderungen in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (abgedruckt in WM 1959, 560 f.) vom 02.04.1959 – II ZR 163/58 – und (abgedruckt in BB 1953, 1025) vom 04.11.1953 – VI ZR 112/52 – betrafen lediglich einen Inhaberzusatz sowie nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Änderungen (Firma „Max S. KG“ in Firma „Max S. Inh. Fritz M.“ sowie Firma „Aluminiolwerk C. Sch.“ In „Aluminolwerk Sch. & Co.“). 17 Auch in der von den Beteiligten zitierten Literatur (Thiessen in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage, § 25, Rn.61) wird zwischen dem Wegfall eines Vornamens und dem Weglassen von Vor- und Zunamen des Einzelkaufmanns differenziert. Dies ist der Bedeutung des Familiennamens angemessen. 18 In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (abgedruckt in NJW 1986, 581 ff, Rn.8) vom 10.10.1985 – IX ZR 153/84 – war hingegen neben dem Vornamen – dem keine mit dem Familiennamen vergleichbare Bedeutung im Geschäftsverkehr zukommt – der Wegfall eines das Geschäftsverhältnis andeutenden Zusatzes zu beurteilen. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (abgedruckt in NJW 1982, 577 f. Rn.37 – 43) vom 16.09.1981 – VIII ZR 111/80 – betraf neben Änderungen in Bezug auf die Bezeichnung des Geschäftszweigs lediglich den Vornamen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (dort Rn.45) vielmehr den Familiennamen des dortigen Beklagten zu 1) als Kern der Firmenbezeichnung angesehen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG