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Urteil

28 U 164/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Verbrauchersachen begründet Art.15 Abs.1 lit. c Alt.2 LugÜ II die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat. • Der Begriff des Verbrauchers ist restriktiv nach der objektiven Stellung der Person, der Natur und Zielsetzung des Vertrages zu bestimmen; auch Kapitalanleger können Verbraucher sein, wenn die Anlage privaten Zwecken dient. • Ein Unternehmer richtet seine Tätigkeit auf einen anderen Staat, wenn er seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern dieses Staates herzustellen; dies kann sich aus der Außendarstellung (z. B. Website) oder gezielten Werbeschreiben ergeben.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach Art.15 LugÜ II bei grenzüberschreitender Anbahnung anwaltlicher Tätigkeit • Für Verbrauchersachen begründet Art.15 Abs.1 lit. c Alt.2 LugÜ II die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat. • Der Begriff des Verbrauchers ist restriktiv nach der objektiven Stellung der Person, der Natur und Zielsetzung des Vertrages zu bestimmen; auch Kapitalanleger können Verbraucher sein, wenn die Anlage privaten Zwecken dient. • Ein Unternehmer richtet seine Tätigkeit auf einen anderen Staat, wenn er seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern dieses Staates herzustellen; dies kann sich aus der Außendarstellung (z. B. Website) oder gezielten Werbeschreiben ergeben. Der Kläger, ein beamteter Feuerwehrmann mit Nebeneinkünften als Architekt, investierte von 2005 bis 2009 56.000 EUR in ein Schweizer Vermögensprogramm und erlitt Verluste. Er beauftragte seine deutschen Prozessbevollmächtigten, die in der Vergangenheit mit der schweizerischen Kanzlei der Beklagten zur Durchsetzung titulierten Forderungen zusammengearbeitet hatten. Die in A (Schweiz) ansässigen Beklagten warben per Internetauftritt und Rundschreiben vom 03.01.2011 um die Mandatierung geschädigter Kunden der N AG und boten für pauschal 150 EUR die Anmeldung von Forderungen im schweizerischen Nachlassverfahren an. Der Kläger unterzeichnete daraufhin am 08.01.2011 ein Auftragsformular; die Beklagten meldeten seine Forderung im Nachlassverfahren an und stimmten einem Nachlassvertrag zu. Wegen der Zustimmung erloschen nach schweizerischem Recht Ansprüche gegen bestimmte frühere Beklagte; der Kläger macht deswegen Regress gegen die schweizerischen Anwälte wegen anwaltlicher Pflichtverletzung und verlangt Schadensersatz. Das Landgericht verneinte internationale Zuständigkeit, das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht und verwies zurück. • Anwendbarkeit: Die Anwaltshaftungsklage ist eine Zivilsache im Sinne von Art.1 LugÜ II und fällt in die besonderen Regeln für Verbrauchersachen (Art.15 ff.). • Verbrauchereigenschaft: Nach objektiver Betrachtung war der Kläger Verbraucher, weil der Auftrag der privaten Wiedererlangung angelegter Vermögenswerte/Altersvorsorge diente; Herkunft der Mittel ist unbeachtlich; die Zwischenschaltung deutscher Prozessbevollmächtigter verhindert die Verbrauchereigenschaft nicht. • Ausrichten der Beklagten: Die Beklagten haben ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Indizien sind der Internetauftritt mit Hinweisen auf Vertretung von Mandanten aus dem Ausland und mehrsprachige Darstellung, die internationale Kompetenzangaben sowie das gezielte Rundschreiben vom 03.01.2011, das grenzüberschreitende Dienstleistungen in Euro anbietet und Mandatseinholung zum Ziel hat. • Rechtsfolge: Damit war Gem. Art.15 Abs.1 lit.c Alt.2 LugÜ II der Wohnsitzgerichtsstand des Klägers in Deutschland eröffnet (Art.16), wodurch die vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Schweiz nach Art.17 LugÜ II unwirksam ist. • Prozessuale Folge: Das Landgericht hat lediglich über Zulässigkeit entschieden; die Berufung war begründet, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat hat die Berufung des Klägers als begründet erachtet und das landgerichtliche Prozessurteil aufgehoben. Er stellt fest, dass deutsche Gerichte nach Art.15 und 16 LugÜ II international zuständig sind, weil der Kläger als Verbraucher anzusehen ist und die Beklagten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet haben. Damit war die in den Auftragsunterlagen vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons A nicht wirksam. Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen; das Landgericht soll nun in der Sache entscheiden, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage des Begriffs des Ausrichtens grundsätzliche Bedeutung hat.