Beschluss
6 UF 6/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0602.6UF6.16.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist bei einer Erkrankung eines Beteiligten
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.1.2016 gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 2.12.2015 (Az. 80 F 153/14) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.2.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.343,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist bei einer Erkrankung eines Beteiligten Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.1.2016 gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 2.12.2015 (Az. 80 F 153/14) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.2.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.343,11 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde, § 114 Abs. 1 FamFG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. 1. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG ist nicht eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 7.12.2015 zugestellt worden. Damit lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 7.1.2016 ab. Der mit Schriftsatz vom 6.1.2016 eingelegte „Widerspruch“ gegen die Entscheidung vom 2.12.2015 stellt kein zulässiges Rechtsmittel dar, da er von der Antragsgegnerin persönlich eingelegt wurde. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die von den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 5.2.2015 eingelegte Beschwerde ging erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. 2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Nach § 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO ist einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Grundsätzlich kann auch eine Erkrankung eines Beteiligten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage war, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen und diesen sachgemäß zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 10.6.2015 – IV ZB 27/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 233 Rn. 23 Stichwort „Krankheit“; Musielak-Grandel, ZPO, 13. Auflage 2016, § 233 Rn. 7). Wenn es um die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels geht, kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht, wenn der Beteiligte gehindert war, einen sachgemäßen Beschluss bezüglich der Einlegung des Rechtsmittels zu fassen, insbesondere sich mit dem Anwalt zu beraten. a) Im vorliegenden Fall behauptet die Antragsgegnerin, dass sie in der Zeit ab Dezember 2015 bis Ende Januar 2016 krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Tragweite des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn sowie die notwendigen und erforderlichen Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde zu verstehen. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, die Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen und nachzuvollziehen. Diese Angaben und auch das vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie X vom 5.2.2016 reichen nicht aus, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Denn es wird nicht dargelegt, aufgrund welcher Untersuchungen eine depressive Phase Anfang Dezember 2015 festgestellt wurde. Da sich die Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit wegen einer Depression in Behandlung befand, müsste substantiiert dargelegt werden, aufgrund welcher Umstände und Befunde für den Zeitraum ab Dezember 2015 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation diagnostiziert werden konnte. Die Antragsgegnerin ist durch Verfügung des Senats vom 30.03.2016 aufgefordert worden, zu den Umständen der Erkrankung näher vorzutragen. Dieser Auflage ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegner nicht eine dritte Person mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten beauftragen konnte. Noch im Betreuungsverfahren ist durch Beschluss vom 14.9.2015 (Aktenzeichen AG Paderborn 10 XVII 490/15) eine Betreuung abgelehnt worden, weil geeignete Personen vorhanden sind, die die Antragsgegnerin bevollmächtigen kann. Jedenfalls war die Antragsgegnerin in der Lage, unterstützt von Frau K (vgl. deren Schreiben an das Amtsgericht vom 6.1.2016, Bl. 178), am 23.12.2015 einen an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz zu verfassen (Bl. 176). Dann aber war es auch möglich, die Rechtsmittelbelehrung zu lesen und sich gegebenenfalls mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten der ersten Instanz in Verbindung zu setzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO