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Beschluss

15 VA 4/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahmegenehmigung am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO für das betroffene Bundesland entfallen. • Für die Prüfung der Fortgeltung der Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO kommt es auf die Abruffrequenz in dem jeweiligen Bundesland an, nicht auf die Gesamtfrequenz im Bundesgebiet. • § 133a GBO begründet keine generelle Sonderberechtigung der Notare zur Teilnahme am uneingeschränkten Abrufverfahren und hebt nicht die Anforderungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO auf. • Eine Geltungserstreckung der Genehmigung auf das gesamte Bundesgebiet nach § 133 Abs.7 GBO setzt eine Rechtsverordnung voraus; bis dahin verbleibt die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bei den Landesbehörden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Genehmigung zum automatisierten Grundbuchabruf bei fehlender Abruffrequenz im betroffenen Bundesland • Die Teilnahmegenehmigung am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO für das betroffene Bundesland entfallen. • Für die Prüfung der Fortgeltung der Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO kommt es auf die Abruffrequenz in dem jeweiligen Bundesland an, nicht auf die Gesamtfrequenz im Bundesgebiet. • § 133a GBO begründet keine generelle Sonderberechtigung der Notare zur Teilnahme am uneingeschränkten Abrufverfahren und hebt nicht die Anforderungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO auf. • Eine Geltungserstreckung der Genehmigung auf das gesamte Bundesgebiet nach § 133 Abs.7 GBO setzt eine Rechtsverordnung voraus; bis dahin verbleibt die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bei den Landesbehörden. Der Antragsteller ist hauptberuflicher Notar, bestellt seit 15.10.2012, dem mit Bescheid vom 26.10.2012 die uneingeschränkte Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren genehmigt worden war. Bis zum 31.12.2014 nahm er in mehreren anderen Bundesländern Abrufe vor, in Nordrhein-Westfalen jedoch keinen einzigen. Die Landesbehörde widerrief mit Bescheid vom 29.12.2014 die Teilnahmegenehmigung für Nordrhein‑Westfalen mit der Begründung, die Voraussetzung des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO (u. a. Vielzahl der Übermittlungen oder besondere Eilbedürftigkeit) liege nicht mehr vor. Der Notar beantragte gerichtliche Entscheidung und berief sich auf bundesweite Betrachtung der Abruffrequenz und auf § 133a GBO. Das Oberlandesgericht hat über den Widerruf entschieden. • Der Widerruf ist rechtmäßig, weil nach § 133 Abs.3 S.1 GBO die Genehmigung zu entziehen ist, wenn die in Abs.2 genannten Voraussetzungen entfallen; insoweit gehört die Angemessenheit der Datenübermittlung unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu den Voraussetzungen (§ 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO). • Für die Prüfung, ob die Voraussetzung der ‚Vielzahl der Übermittlungen‘ erfüllt ist, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an; bei fehlenden Abrufen in Nordrhein‑Westfalen sind die Voraussetzungen offenkundig nicht gegeben. • Die Auslegung von § 133 Abs.7 GBO zugunsten einer bundesweiten Antizipation der Genehmigung greift nicht durch. Eine Geltungserstreckung nach Satz 2 setzt nach Satz 3 eine Rechtsverordnung voraus, die bislang nicht erlassen ist; damit sind datenschutz‑ und kontrolldienstliche Probleme zu berücksichtigen, die eine dezentrale Genehmigung nicht löst. • § 133a GBO, der Notaren die Möglichkeit zur Erteilung von Grundbuchausdrucken an Dritte einräumt, begründet keine eigenständige Berechtigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren und hebt nicht die gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen auf. • Die Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Kontrolle auf die Überprüfung der plausiblen Fortgeltung der Voraussetzungen beim jeweiligen Antragsteller beschränkt; praktische Kontrolldefizite rechtfertigen keine andere Auslegung des Gesetzes. • Das Kriterium der Eilbedürftigkeit ist nur erfüllt, wenn eine gesteigerte Häufigkeit von Eilfällen zu erwarten ist; dies ist nicht bereits allein durch die Stellung als Notar gegeben. • Wegen der Wertungsfragen zwischen § 133 GBO und § 133a GBO hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Klärung geboten erscheint. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen; die Landesbehörde hat die Teilnahmegenehmigung zu Recht widerrufen, weil die Voraussetzung der Vielzahl der Übermittlungen in Nordrhein‑Westfalen nicht vorlag. Das Gericht stellt klar, dass für die Fortgeltung der Zulassung auf die Abruffrequenz im betroffenen Bundesland abzustellen ist und § 133a GBO keine generelle Sonderberechtigung für Notare schafft. Eine bundesweite Geltungserstreckung bedarf der Rechtsverordnung nach § 133 Abs.7 S.3 GBO, die nicht erlassen ist; daher verbleibt die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen weitgehend bei den Landesbehörden. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.