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Beschluss

1 RBs 131/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, weil weder eine abstraktionsfähige, entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Fortbildung des materiellen Rechts vorliegt noch Anhaltspunkte für eine Versagung des rechtlichen Gehörs bestehen. • Bei Zweifeln an der formellen Eichung eines Messgeräts kann das Tatgericht verpflichtet sein, das Messergebnis einer individuellen Überprüfung zu unterziehen; hat es eine solche Überprüfung vorgenommen und das Messergebnis sachverständig bestätigen lassen, ist keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage gegeben. • Öffentlich zugängliche und allgemein kundige fachliche Stellungnahmen (z. B. der PTB) können im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne förmliche Beweisaufnahme berücksichtigt werden. • Bei Verhängung einer Geldbuße bis 100 EUR scheidet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG aus.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Zweifeln an Eichung und standardisiertem Messverfahren • Der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, weil weder eine abstraktionsfähige, entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Fortbildung des materiellen Rechts vorliegt noch Anhaltspunkte für eine Versagung des rechtlichen Gehörs bestehen. • Bei Zweifeln an der formellen Eichung eines Messgeräts kann das Tatgericht verpflichtet sein, das Messergebnis einer individuellen Überprüfung zu unterziehen; hat es eine solche Überprüfung vorgenommen und das Messergebnis sachverständig bestätigen lassen, ist keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage gegeben. • Öffentlich zugängliche und allgemein kundige fachliche Stellungnahmen (z. B. der PTB) können im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne förmliche Beweisaufnahme berücksichtigt werden. • Bei Verhängung einer Geldbuße bis 100 EUR scheidet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG aus. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR verurteilt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit dem System ESO ES 3.0 (Softwarestand 1.004). Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte unter anderem, das Messgerät sei nicht ordnungsgemäß geeicht, weil bei der Ersteichung der öffentliche Schlüssel nicht registriert worden sei. Das Amtsgericht hat zur Überprüfung der Messung ein sachverständiges Gutachten eingeholt, das keine Zweifel an der Validität der Messung ergab. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt und ob öffentlich zugängliche PTB-Stellungnahmen heranziehbar sind. • Zulassungsmaßstab (§ 80 OWiG): Bei Geldbußen bis 100 EUR ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs; dazu muss eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen. • Zur Frage der Standardisierung des Messverfahrens: Die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, auch des OLG Hamm, hat im Grundsatz die Voraussetzungen für standardisierte Messverfahren geklärt; eine erneute grundsätzliche Klärung wurde hier nicht für erforderlich gehalten. • Formelle Eichung vs. individuelle Überprüfung: Selbst wenn das Gerät formell nicht gültig geeicht gewesen wäre (fehlende Schlüsselregistrierung), wäre die Folge die Unanwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze zu standardisierten Messverfahren und damit die Verpflichtung zur individuellen Überprüfung des Messergebnisses. Das Tatgericht hat eine solche individuelle Überprüfung durch einen Sachverständigen vorgenommen und das Messergebnis bestätigt. • Beurteilung der PTB-Stellungnahmen: Die PTB hat öffentlich ausgeführt, dass die technischen Voraussetzungen (Abtastrate, Korrelationsgrad etc.) die Korrektheit der Messungen gewährleisten; diese allgemein zugänglichen fachlichen Ausführungen durften bei der Entscheidung ohne vorherige förmliche Einführung als Freibeweis berücksichtigt werden. • Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts: Die vorgetragenen Einwände führen nicht zu einer verallgemeinerungsfähigen, entscheidungserheblichen Rechtsfrage; allenfalls liegt ein etwaiger Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung nicht rechtfertigt. • Beschleunigungsgebot: Es liegt eine geringfügige Verzögerung in der Entscheidung über die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vor, die jedoch nicht so erheblich ist, dass daraus weitergehende Folgen für den Rechtsfolgenausspruch folgen; bei Bußgeldverfahren ist maßvoller Maßstab anzulegen. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Der Senat sieht keine abstraktionsfähige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Fortbildung des materiellen Rechts und keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Soweit formelle Zweifel an der Eichung geltend gemacht wurden, hat das Tatgericht eine individuelle Überprüfung durch einen Sachverständigen veranlasst und das Messergebnis als verwertbar bestätigt; damit fehlt die Grundlage für eine grundsätzliche Rechtsfortbildung. Öffentlich zugängliche PTB-Stellungnahmen konnten berücksichtigt werden und stützten die Bewertung der Messwertbildung. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen.