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Urteil

31 U 278/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf Bausparverträge anwendbar; die Bausparkasse ist in der Ansparphase Darlehensnehmerin. • Die erstmalige Zuteilungsreife eines Bausparvertrags gilt als vollständiger Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. • Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 4 S.1 BGB ist unwirksam; § 9 Abs.1 ABB kann das gesetzliche Kündigungsrecht nicht wirksam außer Kraft setzen. • Die Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse dient dem Schutz des Bausparkollektivs und der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB bei Zuteilungsreife • § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf Bausparverträge anwendbar; die Bausparkasse ist in der Ansparphase Darlehensnehmerin. • Die erstmalige Zuteilungsreife eines Bausparvertrags gilt als vollständiger Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. • Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 4 S.1 BGB ist unwirksam; § 9 Abs.1 ABB kann das gesetzliche Kündigungsrecht nicht wirksam außer Kraft setzen. • Die Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse dient dem Schutz des Bausparkollektivs und der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung. Die Klägerin schloss 1990 einen Bausparvertrag (Tarif Vario 2) und erhöhte 1994 die Bausparsumme. 2004 trat die erstmalige Zuteilungsreife ein; die Klägerin verzichtete auf Auszahlung des Bauspardarlehens und zahlte danach nur vermögenswirksame Leistungen. Ende 2014 betrug das Guthaben etwa 30.665 €. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 12.12.2014 zum 30.06.2015. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, u.a. weil das Darlehen noch nicht vollständig empfangen sei, § 9 ABB Kündigungsverbote enthalte und § 489 BGB nicht auf Bausparfälle anwendbar sei. Die Beklagte beruft sich auf § 489 Abs.1 Nr.2 BGB und erklärt, die Zuteilungsreife sei dem vollständigen Empfang gleichzustellen und es liege ein gebundener Sollzinssatz vor. • Anwendbarkeit von §§ 488 ff. BGB: Bausparverträge sind als einheitliche Darlehensverträge zu sehen; in der Ansparphase ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und kann sich auf § 489 Abs.1 Nr.2 BGB berufen. • Personeller Anwendungsbereich: Die Vorschrift ist nicht auf Verbraucher beschränkt; eine teleologische Reduktion zugunsten der Bausparer ist weder durch Wortlaut noch Systematik geboten. • Zeitpunkt des "vollständigen Empfangs": Bei Bausparverträgen ist mangels feststehender Darlehensvaluta der Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife als Äquivalent des vollständigen Empfangs zu werten, weil damit das vertragliche Ziel erreicht ist und sonst der Bausparer die Zehnjahresfrist aus § 489 Abs.1 Nr.2 BGB unbegrenzt ausdehnen könnte. • Sollzinsbindung: Im vorliegenden Tarif Vario 2 war ein gebundener Sollzinssatz von insgesamt 3 % vereinbart; ein bloßer Recht zur Wahl einer anderen Variante durch den Bausparer ohne tatsächlichen Tarifwechsel ändert daran nichts. • Vertraglicher Ausschluss: Ein vertraglicher Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts der Bausparkasse (z. B. § 9 Abs.1 ABB) ist wegen § 489 Abs.4 S.1 BGB unwirksam. • System- und gemeinschaftsrechtliche Erwägungen: Das Kündigungsrecht schützt die Bausparkassen und das Bausparkollektiv vor einseitiger, dauerhafter Zinsbindung in Phasen niedriger Kapitalmarktzinsen; eine Pflicht der Bausparkasse, unbegrenzt Regelsparbeiträge bis zur Bausparsumme zu verlangen, folgt nicht aus den ABB. • Formelle Voraussetzungen: Die Beklagte hat die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten und die zehnjährige Frist seit Zuteilungsreife war abgelaufen, sodass die Kündigung wirksam ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung vom 12.12.2014 zum 30.06.2015, weil § 489 Abs.1 Nr.2 BGB auf den Bausparfall anwendbar ist, die Beklagte in der Ansparphase als Darlehensnehmerin zu qualifizieren ist und die erstmalige Zuteilungsreife als Zeitpunkt des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta gilt. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Kündigungsrechts war unwirksam; die Kündigungsfrist und die sonstigen Voraussetzungen lagen vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.