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Beschluss

31 U 134/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0627.31U134.16.00
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Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 31.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Essen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 25.07.2016 abschließend Stellung zu nehmen; ggf. mag innerhalb der Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 31.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Essen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 25.07.2016 abschließend Stellung zu nehmen; ggf. mag innerhalb der Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger ihre Willenserklärungen, die auf den Abschluss zweier im Juli 2008 geschlossener Verbraucherdarlehensverträge gerichtet waren, mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2015 wirksam widerrufen haben. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich ihrer gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 55 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf der Kläger sei verfristet und mithin nicht wirksam. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung weise zwar Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung auf, so dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV nicht berufen könne. Die Belehrung genüge aber, so das Landgericht mit näheren Ausführungen, den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und habe daher die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 58 ff. GA). Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Eindeutigkeit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung unzutreffend seien. Insbesondere sei die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist nicht zutreffend. Die Widerrufsbelehrung knüpfe den Fristbeginn jeweils an die Absendung des Vertragsformulars. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch mangels Zugang bei der Beklagten der Vertrag noch nicht wirksam zustande gekommen. Ein bestehender Vertrag sei jedoch denklogische Voraussetzung des Widerrufs der Vertragserklärung durch die Kläger. Für den Lauf der Widerrufsfrist sei daher frühestens auf den Zugang der Vertragserklärung bei der Beklagten abzustellen. Dieser erfolge jedoch nicht zwingend am Tag nach der Absendung der Vertragserklärungen per Post, sondern sei von den schwankenden Postlaufzeiten abhängig. Eine eindeutige Berechnung für den Kunden sei daher aufgrund der Widerrufsbelehrung nicht möglich gewesen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.03.2016, Az. 6 U 62/16, 1. festzustellen, dass den Klägern aus den Darlehensverträgen vom 02.07.2008 mit der Nr. #####1 über einen Betrag i.H.v. 65.000 € und vom 02.07.2008 mit der Nr. #####2 über einen Nennbetrag i.H.v. 75.000 € jeweils ein Widerrufsrecht zustand und sich die vorgenannten Darlehensverhältnisse durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 08.09.2015 in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der im vorstehenden Antrag zu Ziffer 1) genannten Darlehensverträge mit den Klägern in Verzug befindet und ihnen Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des am 08.09.2015 zugegangenen Widerrufs entstanden ist. II. Die Berufung ist unbegründet, da den Klägern am 08.09.2015 ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden a.F.) nicht mehr zustand. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen. Die gegen das Urteil gerichteten Angriffe der Kläger rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Ansicht der Kläger, die Frist für den Widerruf könne erst bei Abschluss des Vertrages zu laufen beginnen, entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Entgegen der Ansicht der Kläger und abweichend von der aktuellen Gesetzeslage war der Beginn der Widerrufsfrist mithin nicht vom Zustandekommen des Vertrages abhängig. Die Verknüpfung des Fristbeginns an die Absendung des vom Darlehensnehmer unterzeichneten Vertragsformulars begegnet im Übrigen keinen Bedenken. Die Regelung entspricht zwar nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Die Vereinbarung einer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längeren Widerrufsfrist durch die Parteien ist nach der Rechtsprechung des BGH aber unschädlich und führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Auf die Darlegungen des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich war. Wird die Belehrung über die Widerrufsfolgen – wie hier – dennoch erteilt, darf sie zwar nicht unrichtig oder irreführend sein. Dies ist bei dem vorliegenden Sachverhalt aber schon deshalb nicht der Fall, weil die Kläger eine Annuität frühestens am 31.07.2008 zu leisten hatten und zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung bereits abgelaufen war. Die Klägerin hielt sich an das Darlehensangebot gemäß Ziffer 10) des Vertrages jeweils nur bis zum 07.07.2008 gebunden. Das Darlehensangebot musste mithin bis zu diesem Tag angenommen werden. Eines Hinweises auf die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Rückgewähr von Leistungen/Nutzungen bedurfte es vor diesem Hintergrund schon nicht (vgl. BGH, Entscheidung vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10).