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Beschluss

1 Vollz(Ws) 18/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Vollzug der Freiheitsstrafe beendet und die Sicherungsverwahrung bereits angeordnet oder vollzogen, kann das Verfahren nach § 119a StVollzG in der Regel gegenstandslos werden. • Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben nur vorbereitenden bzw. abschichtenden Charakter für die Entscheidung nach § 67c StGB; die abschließende Bewertung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung obliegt dem Verfahren nach § 67c StGB. • Fehlt eine vorangegangene Entscheidung nach § 119a StVollzG, hindert dies nicht die Entscheidung nach § 67c StGB; der Prüfungsmaßstab beider Vorschriften ist weitgehend identisch. • Eine mögliche Verzögerung des § 67c-Verfahrens kann zwar die Rechtsmäßigkeit des bereits begonnenen Vollzugs der Sicherungsverwahrung berühren, eine zwischenzeitlich getroffene § 119a-Entscheidung wirkt darauf jedoch regelmäßig ohne maßgeblichen Einfluss.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgegenstand §119a StVollzG bei vollendeter Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung • Ist der Vollzug der Freiheitsstrafe beendet und die Sicherungsverwahrung bereits angeordnet oder vollzogen, kann das Verfahren nach § 119a StVollzG in der Regel gegenstandslos werden. • Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben nur vorbereitenden bzw. abschichtenden Charakter für die Entscheidung nach § 67c StGB; die abschließende Bewertung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung obliegt dem Verfahren nach § 67c StGB. • Fehlt eine vorangegangene Entscheidung nach § 119a StVollzG, hindert dies nicht die Entscheidung nach § 67c StGB; der Prüfungsmaßstab beider Vorschriften ist weitgehend identisch. • Eine mögliche Verzögerung des § 67c-Verfahrens kann zwar die Rechtsmäßigkeit des bereits begonnenen Vollzugs der Sicherungsverwahrung berühren, eine zwischenzeitlich getroffene § 119a-Entscheidung wirkt darauf jedoch regelmäßig ohne maßgeblichen Einfluss. Der Betroffene verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe bis zum 24.03.2016; zugleich war in seinem Urteil vom 28.06.2010 Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Im Vollzug der Freiheitsstrafe hatte die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass ihm eine den Vorgaben des § 66c StGB entsprechende Betreuung angeboten worden sei. Der Betroffene legte dagegen Beschwerde nach § 119a StVollzG ein; parallel lief ein Verfahren nach § 67c StGB zur Überprüfung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung, in dem inzwischen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erging und unmittelbare Beschwerde eingelegt wurde. Der 4. Strafsenat des OLG Hamm prüfte, ob das Verfahren nach § 119a StVollzG bei gleichzeitiger Anhängigkeit des § 67c-Verfahrens und bereits begonnenem Vollzug der Sicherungsverwahrung noch zu führen sei. • Die Vorschrift des § 119a StVollzG dient einer vorbereitenden Abschichtung für die Entscheidung nach § 67c StGB; sie ist nicht vorrangig gegenüber der Entscheidung nach § 67c Abs.1 StGB. Bei fehlender oder ausstehender § 119a-Entscheidung bleibt das Gericht nach § 67c Abs.1 StGB zur eigenen Prüfung verpflichtet. • Prüfungsmaßstab der Normen ist im Wesentlichen identisch: § 67c Abs.1 S.1 Nr.2 StGB fordert eine "ausreichende Betreuung", § 119a Abs.1 Nr.1 StVollzG verlangt Betreuung entsprechend § 66c Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 StGB; daher dient § 119a der Abschichtung, nicht der finalen Entscheidung. • Wenn die Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt ist und die Sicherungsverwahrung bereits angeordnet oder vollzogen wurde, entfällt in der Regel der sachliche Bedarf für eine weitere § 119a-Entscheidung, weil Gegensteuern im Strafvollzug nicht mehr möglich sind und die abschließende Bewertung dem Verfahren nach § 67c StGB vorbehalten bleibt. • Das Risiko divergierender Entscheidungen zwischen beiden Verfahrensarten ist gering: Bei späteren Entscheidungen sind bereits ergangene Feststellungen der jeweils anderen Instanz zu berücksichtigen. • Eine Verzögerung des § 67c-Verfahrens kann zwar den begonnenen Vollzug der Sicherungsverwahrung rechtlich berühren, eine zwischenzeitliche § 119a-Entscheidung würde dem hingegen regelmäßig keinen maßgeblichen Einfluss haben. • Mangels besonderer Gründe und angesichts der dargelegten Verhältnisbestimmung der Vorschriften war das Beschwerdeverfahren nach § 119a StVollzG für gegenstandslos zu erklären. Das Beschwerdeverfahren nach § 119a StVollzG ist gegenstandslos; eine Entscheidung des Senats hierzu war nicht mehr veranlasst. Die Kammer begründet dies damit, dass § 119a StVollzG nur vorbereitende Funktion für die Entscheidung nach § 67c StGB hat und nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe sowie Anordnung bzw. Beginn der Sicherungsverwahrung in der Regel kein Raum mehr für ein eigenständiges § 119a-Verfahren besteht. Somit ist die abschließende Prüfung der Erforderlichkeit und der Frage ausreichender Betreuung dem Verfahren nach § 67c StGB vorbehalten. Es findet keine Kostenerhebung statt.