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Beschluss

15 W 367/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notarentwurf ist nur dann vom Kaufinteressenten zu bezahlen, wenn dieser den Auftrag zur Entwurfsfertigung selbst oder wirksam durch einen bevollmächtigten Vertreter erteilt hat (§ 29 Nr.1 GNotKG). • Die bloße Zustimmung zu einer vom Makler vorgeschlagenen Verfahrensweise oder die bloße Erwerbsabsicht begründet keine Vollmacht zur Erteilung kostenpflichtiger Aufträge an einen Notar. • Hat der Makler ohne Vertretungsmacht einen Notar beauftragt, haftet der Makler, es sei denn, der Auftraggeber hat die Auftragserteilung ausdrücklich oder konkludent genehmigt. • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Erstattungsansprüche nach Aufhebung einer Kostenrechnung muss innerhalb der in § 90 Abs.1 Satz2 GNotKG bestimmten Frist gestellt werden; die Frist ist materiell-rechtlich und Wiedereinsetzung ist nicht nach §17 FamFG möglich. • Eine Aufhebung der Kostenrechnung darf nur hinsichtlich der Antragsteller oder derjenigen, die selbst Einwendungen erhoben haben, erfolgen; darüber hinausgehende Aufhebungen sind verfahrensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Haftung für Notarentwurfsgebühren bei fehlender Vollmacht des Maklers • Ein Notarentwurf ist nur dann vom Kaufinteressenten zu bezahlen, wenn dieser den Auftrag zur Entwurfsfertigung selbst oder wirksam durch einen bevollmächtigten Vertreter erteilt hat (§ 29 Nr.1 GNotKG). • Die bloße Zustimmung zu einer vom Makler vorgeschlagenen Verfahrensweise oder die bloße Erwerbsabsicht begründet keine Vollmacht zur Erteilung kostenpflichtiger Aufträge an einen Notar. • Hat der Makler ohne Vertretungsmacht einen Notar beauftragt, haftet der Makler, es sei denn, der Auftraggeber hat die Auftragserteilung ausdrücklich oder konkludent genehmigt. • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Erstattungsansprüche nach Aufhebung einer Kostenrechnung muss innerhalb der in § 90 Abs.1 Satz2 GNotKG bestimmten Frist gestellt werden; die Frist ist materiell-rechtlich und Wiedereinsetzung ist nicht nach §17 FamFG möglich. • Eine Aufhebung der Kostenrechnung darf nur hinsichtlich der Antragsteller oder derjenigen, die selbst Einwendungen erhoben haben, erfolgen; darüber hinausgehende Aufhebungen sind verfahrensfehlerhaft. Der Notar (Beteiligter zu 2) erstellte auf Vermittlung des Maklers (Beteiligter zu 4) einen Kaufvertragsentwurf über ein Grundstück und stellte dafür Kosten in Rechnung. Die Verkäuferin ist Beteiligte zu 3), der Kaufinteressent Beteiligter zu 1). Streitig war, wer den Auftrag zur Entwurfsanfertigung erteilt hat und damit kostenschuldnerisch betroffen ist. Der Makler hatte die Personalien übermittelt und den Notar angerufen; direkte Kontaktaufnahme zwischen Interessent und Notar fand nicht statt. Es kam letztlich nicht zur Beurkundung; der Notar forderte die Gebühren und vollstreckte, der Interessent zahlte in die Zwangsvollstreckung ein und begehrte Rückerstattung. Das Landgericht hob die Kostenrechnung gegenüber dem Interessenten auf und verurteilte den Notar zur Erstattung; in der Sache gab es unterschiedliche Aussagen zu Vollmacht und Auftragserteilung. • Rechtliche Grundlage für Anspruch gegen Kostenschuldner ist §29 Nr.1 GNotKG; Käuferpflicht nach §448 Abs.2 BGB setzt einen tatsächlichen Kaufvertrag voraus, hier nicht gegeben. • Eine direkte Auftragserteilung an den Notar durch den Kaufinteressenten konnte nicht festgestellt werden; es bestand kein unmittelbarer Kontakt zum Notar. • Eine Stellvertretung des Maklers nach §§164,167 BGB setzt Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung voraus; dies ist beweisbelastet und vom Notar nicht hinreichend dargetan worden. • Bloße Zustimmung des Kaufinteressenten zur vorgeschlagenen Verfahrensweise oder eine erklärte Kaufabsicht begründen keine Vollmacht, einen kostenpflichtigen notariellen Entwurf in seinem Namen zu bestellen; solche Kostenpflichten sind für notarkundige Laien nicht offenkundig. • Eine nachträgliche Genehmigung durch konkludentes Verhalten (Äußerung von Änderungswünschen) scheidet hier aus, weil kein Bewusstsein der rechtsgeschäftlichen Bindung nachgewiesen ist. • Die Aufhebung der Kostenrechnung gegenüber der Verkäuferin war verfahrensfehlerhaft, weil nur der Antragsteller Aufhebung begehrt hatte; Allgemeine Wirkung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. • Der Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen gegen den Notar nach §90 GNotKG besteht, jedoch ist Ersatz für Zwangsvollstreckungskosten nur bei fristgemäßer Geltendmachung nach §90 Abs.1 Satz2 GNotKG möglich; die Frist ist materiell-rechtlich und eine Wiedereinsetzung nach §17 FamFG nicht möglich. Der Beschluss des Landgerichts wird in Teilen aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Die Kostenrechnung des Notars ist gegenüber dem Kaufinteressenten (Beteiligter zu 1) aufzuheben, weil keine hinreichende Vollmacht des Maklers zur Auftragserteilung an den Notar festgestellt werden konnte; der Kaufinteressent haftet daher nicht für die Entwurfsgebühr. Die Aufhebung der Kostenrechnung zugunsten der Verkäuferin (Beteiligte zu 3) war verfahrensfehlerhaft und wird aufgehoben. Der Notar ist jedoch zur Erstattung des während des Verfahrens gezahlten Betrags an den Kaufinteressenten verpflichtet, soweit die Zahlung nicht Vollstreckungskosten betrifft; Ersatz von Vollstreckungskosten und hierauf entfallenen Zinsen wird dem Notar nicht zugesprochen, weil der Antrag nicht innerhalb der materiell-rechtlichen Frist des § 90 Abs.1 Satz2 GNotKG gestellt wurde. Insgesamt trägt der Notar die Kosten des Verfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.