Beschluss
6 WF 79/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0630.6WF79.16.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Niederschlagung der Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.05.2015 (10 F 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 10.11.2014 zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Niederschlagung der Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.05.2015 (10 F 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 10.11.2014 zurückgewiesen wird. Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die in einem Umgangsverfahren durch ein Sachverständigengutachten entstanden sind. Durch Beschluss vom 09.08.2011 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, das der Sachverständige Dipl.-Psych. M unter dem 09.11.2012 vorlegte. Im Gutachten wies er darauf hin, dass er auf ein Befundgutachten aus inhaltlichen Gründen und aus Kostengründen zunächst verzichtet habe, er aber das Gutachten bei Bedarf bzw. auf Geheiß des Gerichts um die Untersuchungsergebnisse ergänzen könne. Für die Erstattung des Gutachtens brachte der Sachverständige unter anderem 84,5 Stunden in Ansatz und rechnete ein Honorar von 9.092,02 € ab. Durch Beschluss vom 17.05.2013 traf das Amtsgericht eine Umgangsregelung und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. In der Begründung der Entscheidung nahm das Amtsgericht mehrfach auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ergänzte der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluss vom 19.02.2014 die Entscheidung des Amtsgerichts; die Kostenentscheidung für die erste Instanz blieb aufrecht erhalten. Durch Rechnung vom 10.11.2014 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von 4.576,26 € (davon 4.546,01 € Sachverständigenkosten) aufgefordert. Hiergegen hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt. Einen Antrag des Bezirksrevisors vom 14.11.2014, dem Sachverständigen einen Anspruch auf Vergütung wegen Mängel des Gutachtens abzuerkennen, wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 03.12.2014 zurück; die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors wies Landgericht Münster durch Beschluss vom 27.04.2015 zurück. Durch Beschluss vom 21.05.2015 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 27.12.2015, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 21.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist der Antragsgegner durch den Kostenansatz von 10.11.2014 auf Erstattung der hälftigen Kosten für das Sachverständigengutachten in Anspruch genommen worden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind rechtskräftig gegeneinander aufgehoben worden. Damit tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Die Gerichtskosten von insgesamt 9.152,52 € setzen sich aus den nicht streitigen Gerichtsgebühren in Höhe von 121,00 € und aus den Auslagen für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 9.092,02€ zusammen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er wegen vermeintlicher Mängel des Gutachtens nicht mit den Kosten des Sachverständigengutachtens belastet werden dürfe. Dieser Einwand ist dem Antragsgegner nicht schon deshalb abgeschnitten, weil durch den Beschluss des Landgerichts Münster vom 27.04.2015 die Vergütung des Sachverständigen auf 9.092,02 € festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung wirkt nach § 4 Abs. 9 JVEG nicht zulasten des Kostenschuldners; das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen bindet daher die Entscheidung im Verfahren über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz nicht (BGH, Beschluss vom 07.09.2011, VIII ZB 22/10, Rn. 8). Die Einwendungen des Antragsgegners begründen jedoch eine Niederschlagung der durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG nicht. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten. Ein Sachverständiger verwirkt seine Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (OLG München, Beschluss vom 20.12.2011, 11 W 2733/10, MDR 2012, 306; OLG Thüringen, Beschluss vom 05.06.2012, 9 W 243/12, Rn. 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.05.2011, 9 B 132/10, Rn. 3 – beide zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012 § 8 JVEG Rn. 8 f.). Im Streitfall fehlt es schon an der Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht hat die Ergebnisse der Begutachtung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts nur geringfügig ergänzt worden. Dass der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.02.2014 das Gutachten nicht allein als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansah, ändert an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts, zumal zur Vorbereitung des Senatstermins vom 19.02.2014 nicht eine neue Begutachtung, sondern die Ladung des vom Amtsgericht bestellten Gutachters zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden war. Auch gegen die Höhe der vom Sachverständigen für seine Tätigkeit abgerechneten Vergütung wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg. Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der erforderlichen Zeit zu bemessen § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (Senat, Beschluss vom 02.01.2014, 6 WF 133/13, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2015, 6 W 11/15, Rn. 6 f. – beide zitiert nach juris). Solche Anhaltspunkte bestehen nicht. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 16.01.2015 und insbesondere mit Schreiben vom 13.03.2015 die von ihm durchgeführten diagnostischen Tätigkeiten für jeden Untersuchungstermin dargestellt und ist zu einem zeitlichen Aufwand (einschließlich telefonischer Explorationen) von 36,05 Stunden gelangt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Aufwand angesichts der in die Untersuchungen einzubeziehenden Personen und auch angesichts der durchgeführten Testverfahren deutlich übersetzt ist, bestehen nicht und werden auch vom Antragsgegner nicht konkret aufgezeigt. Zu beanstanden sind auch nicht die vom Sachverständigen für die jeweiligen Anfahrten abgerechneten Zeiten. Angesichts der nachvollziehbar aufgeschlüsselten 1.164 km entspricht der Zeitaufwand von 21 Stunden einer Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 55 km/h, was für Fahrten im ländlichen Bereich plausibel ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zwischen dem abgerechneten Aufwand und der vom Sachverständigen erbrachten Leistung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die von ihm im Einzelnen beschriebene Diagnostik durchgeführt und die in den Testverfahren erhobenen Daten auch ausgewertet hat. Er hat – entsprechend der Ankündigung eingangs des Gutachtens – lediglich auf die umfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse verzichtet. Das heißt aber nicht, dass der mit der Erhebung und der Auswertung verbundene Aufwand nicht zu vergüten ist. Allein der Umfang des Gutachtens lässt daher nicht den Schluss darauf zu, dass der Sachverständige einen unverhältnismäßig hohen Aufwand betrieben und abgerechnet hätte. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 57 Abs. 8 FamGKG nicht veranlasst.