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Beschluss

15 W 112/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung eines Vermerks über die bedingte Abtretung eines durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs ist zulässig. • Der Grundbuchvermerk dient der Publizität und soll einen gutgläubigen Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB verhindern. • Bedenken gegen Nachweis- oder Bewilligungsprobleme stehen der Eintragungsmöglichkeit grundsätzlich nicht entgegen. • Eine Zwischenverfügung war verfahrensrechtlich unzulässig, wenn sie allein ein nicht mit Rückwirkung behebbares Eintragungshindernis geltend macht.
Entscheidungsgründe
Eintragung des Vermerks über bedingte Abtretung einer vorgemerkten Forderung zulässig • Die Eintragung eines Vermerks über die bedingte Abtretung eines durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs ist zulässig. • Der Grundbuchvermerk dient der Publizität und soll einen gutgläubigen Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB verhindern. • Bedenken gegen Nachweis- oder Bewilligungsprobleme stehen der Eintragungsmöglichkeit grundsätzlich nicht entgegen. • Eine Zwischenverfügung war verfahrensrechtlich unzulässig, wenn sie allein ein nicht mit Rückwirkung behebbares Eintragungshindernis geltend macht. Streitgegenstand war ein Antrag auf Eintragung eines Vermerks im Grundbuch über die aufschiebend bedingte Abtretung des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs. Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragungsbewilligung mit Verweis auf Kommentare; daraufhin legte der Betroffene Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Vorinstanz erließ eine Zwischenverfügung, die nun vom OLG überprüft wurde. Beteiligte waren der Vormerkungsberechtigte, der Abtretungsempfänger und das Grundbuchamt. Rechtlich ging es um die Frage, ob die bedingte Abtretung als Eintragungsgegenstand geeignet ist und ob Publizitäts- und Nachweisanforderungen dem Eintragungswunsch entgegenstehen. Das OLG bezog Stellung zur herrschenden Rechtsprechung und Literatur und bewertete auch verfahrensrechtliche Aspekte der Zwischenverfügung. • Die Eintragung eines Vermerks über die bedingte Abtretung ist mit der langjährigen Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung vereinbar; dies gilt auch für dingliche Rechte und akzessorische Sicherungsrechte wie die Hypothek. • Die Vormerkung dient dem Schutz eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen gutgläubigen Erwerb; daher ist die Publizität der bedingten Abtretung geboten, damit ein gutgläubiger Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB verhindert werden kann. • Die befürchteten Nachweis- oder Bewilligungsprobleme sind überwiegend unbegründet, da Schutzfunktion und Publizität sowohl dem Vormerkungsberechtigten als auch dem Abtretungsempfänger zuzuordnen sind und sich die Zustimmungsbefugnis regelmäßig feststellen lässt. • Das Amtsgericht und das Grundbuchamt haben die Eintragungsmöglichkeit auf Grundlage fehlerhafter Einschätzungen unzutreffend abgelehnt; der Senat folgt der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. • Verfahrensrechtlich war die erlassene Zwischenverfügung nicht geboten, weil sie allein auf ein nicht mit Rückwirkung behebbares Eintragungshindernis abzielte und somit verfahrensfehlerhaft ist. Die Beschwerde ist begründet und die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Die beantragte Eintragung des Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist zulässig; die Eintragung dient der Publizität und dem Schutz gegen gutgläubigen Erwerb gemäß § 161 Abs. 3 BGB. Nachweis- und Bewilligungsbedenken reichen nicht aus, um die Eintragung zu verweigern, da die Beteiligten und ihre Zustimmungsbefugnisse feststellbar sind. Da die Zwischenverfügung verfahrensrechtlich unzulässig erging, war ihr Aufheben geboten; damit obsiegt der Antragsteller und die Eintragung kann erfolgen.