OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 W 42/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die Fortführung eines Kanzleinamens durch eine neu gegründete deutsche Partnerschaftsgesellschaft kann zulässig sein, wenn der Geschäftsbetrieb einer ausländischen Sozietät für Deutschland wirksam übertragen wurde und die bisherigen Inhaber in ihrer Funktion als Geschäftsinhaber eingewilligt haben (§ 22 Abs.1 HGB i.V.m. § 2 Abs.2 PartGG). • Für die Anwendung von § 22 Abs.1 HGB genügt die Übernahme eines in sich abgrenzbaren, nach außen erkennbaren Deutschland-Geschäfts (Niederlassung); es kommt nicht auf die Existenz einer bereits zuvor eingetragenen deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. • Das Registergericht darf die Anmeldung nicht allein wegen des inhaltsgleichen Namens einer im Ausland bestehenden Sozietät zurückweisen, wenn durch Übertragungsvereinbarung und Einwilligung der bisherigen Geschäftsinhaber die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 HGB erfüllt sind. • Die Beschwerde nach §§ 382 Abs.3, 58 FamFG ist begründet; ein aufzuhebender Beschluss des Registergerichts ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das die Entscheidung unter Beachtung der rechtlichen Auffassung des Senats neu zu treffen hat.
Entscheidungsgründe
Namensfortführung nach Übertragung des Deutschland-Geschäfts: §22 HGB anwendbar • Die Fortführung eines Kanzleinamens durch eine neu gegründete deutsche Partnerschaftsgesellschaft kann zulässig sein, wenn der Geschäftsbetrieb einer ausländischen Sozietät für Deutschland wirksam übertragen wurde und die bisherigen Inhaber in ihrer Funktion als Geschäftsinhaber eingewilligt haben (§ 22 Abs.1 HGB i.V.m. § 2 Abs.2 PartGG). • Für die Anwendung von § 22 Abs.1 HGB genügt die Übernahme eines in sich abgrenzbaren, nach außen erkennbaren Deutschland-Geschäfts (Niederlassung); es kommt nicht auf die Existenz einer bereits zuvor eingetragenen deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. • Das Registergericht darf die Anmeldung nicht allein wegen des inhaltsgleichen Namens einer im Ausland bestehenden Sozietät zurückweisen, wenn durch Übertragungsvereinbarung und Einwilligung der bisherigen Geschäftsinhaber die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 HGB erfüllt sind. • Die Beschwerde nach §§ 382 Abs.3, 58 FamFG ist begründet; ein aufzuhebender Beschluss des Registergerichts ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das die Entscheidung unter Beachtung der rechtlichen Auffassung des Senats neu zu treffen hat. Partner meldeten die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen einer bekannten Sozietät aus England zur Eintragung im Partnerschaftsregister an. Das Registergericht beanstandete, der Name enthalte Familiennamen nicht mehr beteiligter Personen und verlangte Einwilligungen der namensgebenden Personen. Die Anmelder legten einen Spaltungs- und Übertragungsvertrag vor, wonach das Deutschland-Geschäft der ausländischen GP auf die neue Partnerschaft übertragen werden sollte, sowie eine Zustimmungserklärung der GP und ein Rechtsgutachten. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, weil nach seiner Ansicht die Zustimmung der einzelnen Namensstifter fehle und deutsches Firmenrecht anzuwenden sei. Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein und berief sich auf § 2 Abs.2 PartGG i.V.m. § 22 HGB und auf die vorgelegte Übertragungsvereinbarung. • Zulässigkeit der Beschwerde: Zwischenverfügungen dienen nur Hinweisen und deren Versäumnis stand der Beschwerde nicht entgegen. • Rechtsfolge auf § 22 Abs.1 HGB: Da es sich um die Veräußerung eines abgrenzbaren Deutschland-Geschäfts (vergleichbar einer Niederlassung) handelt, ist die Vorschrift einschlägig; es bedarf der Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers bei Veräußerung unter Lebenden. • Wirksamkeit der Übertragung: Der Spaltungs- und Übertragungsvertrag vom 15.07.2015 dokumentiert den Übergang des Deutschland-Geschäfts mit Wirkung zum 01.08.2015; konkrete Anhaltspunkte gegen dessen Wirksamkeit wurden nicht aufgezeigt. • Rechtmäßige Einwilligung: Die GP hat als bisheriger Geschäftsinhaber die Führung des Namens im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung erklärt; es war nicht erforderlich, zusätzlich die ursprünglich namensgebenden Partner selbst zu befragen, die bereits lange ausgeschieden waren. • Abgrenzung zu § 24 HGB und PartGG: Die Verweisung auf HGB-Firmenrecht nach § 2 Abs.2 PartGG spielt hier keine Rolle, weil keine Veräußerung eines Handelsgeschäfts, sondern die Anwendung von § 22 HGB auf die Übertragung eines Niederlassungsähnlichen Deutschland-Bereichs maßgeblich ist. • Keine Anhaltspunkte für unrechtmäßige Führung: Es bestanden keine Tatsachen, die darauf hindeuteten, dass die GP die Firma unrechtmäßig führte; zusätzliche Umstände wie Markenanmeldungen untermauern die Unbedenklichkeit. • Verfahrensrechtliche Folge: Der angefochtene Beschluss ist nach § 69 Abs.1 FamFG aufzuheben und an das Registergericht zurückzuverweisen, das die Entscheidung unter Beachtung der Ausführungen des Senats neu zu treffen hat. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts (Registergericht) auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Begründend stellte der Senat fest, dass die Übertragung des Deutschland-Geschäfts und die Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 HGB erfüllen, sodass der beantragte Kanzleiname rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine weitergehende Zustimmung der ursprünglich namensgebenden Personen war nicht erforderlich, weil diese nicht mehr Gesellschafter waren und die GP als bisheriger Geschäftsinhaber wirksam zugestimmt hatte. Das Amtsgericht hat die Anmeldung unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu bescheiden; der Streitwert der Beschwerde wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.