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Beschluss

31 U 134/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0713.31U134.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 31.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf bis 80.000,- € festgesetzt. 1 2 Gründe: 3 I. 4 Die Beklagte bot den Klägern unter dem 02.07.2008 den Abschluss zweier Darlehensverträge über 75.000,- € und 65.000,- € zur Finanzierung einer Immobilie in X an; gemäß Ziff. 10 der von der Beklagten ausgefertigten Darlehensverträge hielt sich die Beklagte bis zum 7.Juli 2008 an ihr Angebot gebunden. Zins- und Tilgungsleistungen waren nach den vertraglichen Regelungen erstmals am 31.07.2008 von den Klägern zu erbringen. Dem jeweiligen Darlehensangebot der Beklagten war eine Widerrufsbelehrung beigefügt; wegen des Inhalts der Belehrungen wird auf die eingereichten Urkunden (Bl. 12 und 17 GA) verwiesen. Die Kläger widerriefen mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2015 ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Erklärungen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei verspätet erfolgt. 5 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich ihrer gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 55 ff. GA) Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf der Kläger sei verfristet gewesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung weise zwar Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung auf, so dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV berufen könne. Die Belehrung genüge aber den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und habe daher die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 58 ff. GA). 7 Mit der gegen das Urteil gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Eindeutigkeit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung unzutreffend seien. Insbesondere sei die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist nicht zutreffend. Die Widerrufsbelehrung knüpfe den Fristbeginn jeweils an die Absendung des Vertragsformulars. Zu diesem Zeitpunkt sei mangels des Zugangs der Erklärung bei der Beklagten der Vertrag noch nicht wirksam zustande gekommen. Ein bestehender Vertrag sei jedoch denklogische Voraussetzung des Widerrufs der Vertragserklärung durch die Kläger. Für den Lauf der Widerrufsfrist sei daher frühestens auf den Zugang der Vertragserklärung bei der Beklagten abzustellen. Dieser erfolge jedoch nicht zwingend am Tag nach der Absendung der Vertragserklärungen per Post, sondern sei von den schwankenden Postlaufzeiten abhängig. Eine eindeutige Fristberechnung für den Kunden sei daher aufgrund der Widerrufsbelehrung nicht möglich gewesen. Auch seien die Kläger „über ihr Recht zum Widerruf eines Vertrages belehrt“ (Bl. 93 GA) worden, der noch gar nicht geschlossen gewesen sei. Dies widerspreche der Konzeption des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Ihnen seien potentielle finanzielle Nachteile aufgrund eines zwischenzeitlich ansteigenden Zinsniveaus zu ersetzen. 8 Die Kläger beantragen, 9 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.03.2016, Az. 6 U 62/16, 10 1. festzustellen, dass den Klägern aus den Darlehensverträgen vom 02.07.2008 mit der Nr. #####1 über einen Betrag i.H.v. 65.000 € und vom 02.07.2008 mit der Nr. #####2 über einen Nennbetrag i.H.v. 75.000 € jeweils ein Widerrufsrecht zustand und sich die vorgenannten Darlehensverhältnisse durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 08.09.2015 in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben; 11 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der im vorstehenden Antrag zu Ziffer 1) genannten Darlehensverträge mit den Klägern in Verzug befindet und ihnen Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des am 08.09.2015 zugegangenen Widerrufs entstanden ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass der Vertragsschluss nicht Voraussetzung für das Entstehen des Widerrufsrechts gewesen sei. Dem Widerruf stünde zudem der Einwand der Verwirkung entgegen. 15 II. 16 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. 17 1. 18 Soweit die Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 1 u.a. die Feststellung begehren, dass ihnen für den jeweiligen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zustand, ist die Feststellungsklage unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden; die abstrakte Frage, ob jemandem ein Widerrufsrecht zusteht, stellt kein solches Rechtsverhältnis dar (vgl. BGH, NJW 2000, 2280 f.). Hierauf hat die Beklagte zutreffend in erster Instanz in ihrer Klageerwiderung vom 09.03.2016 hingewiesen. 19 Dem Antrag zu Ziff. 2 fehlt im Übrigen ein erforderliches Feststellungsinteresse, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Beklagte ihnen Ersatz für jeglichen Schaden schulde, der ihnen durch die Verweigerung der Anerkennung des am 08.09.2015 zugegangenen Widerrufs entstanden sei. Die Kläger stützen den Antrag nach ihrem Vorbringen erster Instanz darauf, dass ihnen seit Widerruf durch eine Verschlechterung des Zinsniveaus ein Schaden entstehe. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Vermögensschadens, der nicht auf eine Verletzung eines absoluten Rechts zurückzuführen ist, nur angenommen werden, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Damit soll ausgeschlossen werden, dass dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen wird, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, NJW 2006, 830; NJW-RR 2006, 849; OLG Düsseldorf, AnwBl 2008, 72). Darlegungen der Kläger dazu, dass ein Schadenseintritt im vorliegenden Fall hinreichend wahrscheinlich zu erwarten ist, fehlen vollständig. 20 2. 21 Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Den Klägern stand am 08.09.2015 ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden a.F.) nicht mehr zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen. Die gegen das Urteil gerichteten Angriffe der Kläger rechtfertigen keine andere Bewertung. 22 Die Ansicht der Kläger, die Frist für den Widerruf könne erst bei Abschluss des Vertrages zu laufen beginnen, entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Entgegen der Ansicht der Kläger und abweichend von der aktuellen Gesetzeslage war der Beginn der Widerrufsfrist mithin nicht vom Zustandekommen des Vertrages abhängig. 23 Die Verknüpfung des Fristbeginns an die Absendung des vom Darlehensnehmer unterzeichneten Vertragsformulars begegnet im Übrigen keinen Bedenken. Die Regelung entspricht zwar nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Die Vereinbarung einer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längeren Widerrufsfrist durch die Parteien ist nach der Rechtsprechung des BGH aber unschädlich und führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Auf die Darlegungen des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen. 24 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich war. Wird die Belehrung über die Widerrufsfolgen – wie hier – dennoch erteilt, darf sie zwar nicht unrichtig oder irreführend sein. Dies ist bei dem vorliegenden Sachverhalt aber schon deshalb nicht der Fall, weil die Kläger eine Annuität frühestens am 31.07.2008 zu leisten hatten und zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung bereits abgelaufen war. Die Beklagte hielt sich an das Darlehensangebot gemäß Ziffer 10) des Vertrages jeweils nur bis zum 07.07.2008 gebunden. Das Darlehensangebot musste mithin bis zu diesem Tag angenommen werden. Eines Hinweises auf die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Rückgewähr von Leistungen/Nutzungen bedurfte es vor diesem Hintergrund schon nicht (vgl. BGH, Entscheidung vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10). 25 Soweit die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 08.02.2016 (14 U 895/15) verweisen, liegt dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere enthielt die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginne. 26 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 27 Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.