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Beschluss

32 SA 45/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anwendbar, wenn gegen mehrere Schuldner gemeinschaftliche Forderungen einheitlich durch Pfändung vollstreckt werden soll. • Für die Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts nach § 36 ZPO sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit maßgebliche Kriterien. • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei gemeinschaftlichen Forderungen nach den in § 828 ZPO und § 802 ZPO geregelten Zuständigkeitsgrundsätzen; auf den Wohnsitz der Drittschuldner kommt es nicht an. • Bei Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Anhörung der Schuldner zu verlangen, weil im Hauptverfahren nach § 834 ZPO ebenfalls keine Schuldneranhörung stattfindet. • Bei gleichwertigen Zuständigkeitsmöglichkeiten kann das Gericht mit Blick auf Bezugspunkte der streitigen Forderungen und den Sitz des Gläubigers das für zweckmäßigere Gericht bestimmen.
Entscheidungsgründe
Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts bei Pfändung gemeinschaftlicher Forderungen • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anwendbar, wenn gegen mehrere Schuldner gemeinschaftliche Forderungen einheitlich durch Pfändung vollstreckt werden soll. • Für die Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts nach § 36 ZPO sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit maßgebliche Kriterien. • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei gemeinschaftlichen Forderungen nach den in § 828 ZPO und § 802 ZPO geregelten Zuständigkeitsgrundsätzen; auf den Wohnsitz der Drittschuldner kommt es nicht an. • Bei Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Anhörung der Schuldner zu verlangen, weil im Hauptverfahren nach § 834 ZPO ebenfalls keine Schuldneranhörung stattfindet. • Bei gleichwertigen Zuständigkeitsmöglichkeiten kann das Gericht mit Blick auf Bezugspunkte der streitigen Forderungen und den Sitz des Gläubigers das für zweckmäßigere Gericht bestimmen. Die Antragstellerin, deren Geschäftsführer einer der Antragsgegner ist, beantragt die Bestimmung eines Gerichts für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen zwei Antragsgegner. Sie macht geltend, dass den Antragsgegnern gemeinschaftliche Ansprüche zustehen, insbesondere im Zusammenhang mit einem Verteilungsverfahren und einer Hinterlegung beim Amtsgericht Essen sowie gegen eine Bank in Österreich. Sie schlägt die Amtsgerichte H oder F als zuständige Vollstreckungsgerichte vor. In dem bei dem Amtsgericht Essen laufenden Verfahren wurde nach ihrem Vortrag ein Geldbetrag hinterlegt, der mit den zu pfändenden Forderungen zusammenhängt. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in H. Es geht um die Frage, welches Vollstreckungsgericht aus Zweckmäßigkeits- und Prozesswirtschaftlichkeitsgründen zuständig ist. • Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sinngemäß: Wird gegen mehrere Schuldner, denen gemeinschaftliche Forderungen zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung vollstreckt, ist die Regelung heranzuziehen. • Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 ZPO: Das Oberlandesgericht Hamm ist übergeordnete Instanz zur Bestimmung; für einzelne Ansprüche gelten nach § 828 Abs. 2, § 802 ZPO die Amtsgerichte an den Wohnsitzen der jeweiligen Schuldner als ausschließlich zuständig. • Keine Bedeutung des Wohnsitzes der Drittschuldner: Für die Zuständigkeitsbestimmung kommt es nicht auf den Wohnsitz der Drittschuldner an; maßgeblich sind die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und die Zweckmäßigkeit. • Keine Anhörung der Schuldner im Bestimmungsverfahren: Da im Verfahren zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 834 ZPO keine Schuldneranhörung stattfindet, ist eine Anhörung bereits im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht erforderlich. • Wahl des Amtsgerichts H aus Zweckmäßigkeitsgründen: Mehrheit der zu pfändenden Forderungen steht im Zusammenhang mit einer Hinterlegung beim Amtsgericht Essen; damit besteht ein regionaler Bezug zu H. Zudem hat die Antragstellerin ihren Sitz in H und es ist nicht erkennbar, dass eine Entscheidung durch das Amtsgericht H für den Antragsgegner unzumutbar wäre. Das Amtsgericht H wird als zuständiges Vollstreckungsgericht bestimmt. Die Entscheidung stützt sich auf die sinngemäße Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und die Bestimmung nach § 36 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregeln des § 828 Abs. 2 und § 802 ZPO. Wegen des Zusammenhangs der streitigen Forderungen mit einer beim Amtsgericht Essen erfolgten Hinterlegung und wegen des Sitzes der Antragstellerin in H ist das Amtsgericht H aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit zuzuweisen. Eine Anhörung der Schuldner war im Bestimmungsverfahren nicht erforderlich. Damit kann das Amtsgericht H über den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entscheiden.