Urteil
5 U 148/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Eigentümergrundschuld kann bei Eigentumsübertragung des belasteten Grundstücks zur vollstreckbaren Fremdgrundschuld werden.
• Zwischen Übertragendem und Übernehmendem kann bei Übernahme einer nicht valutierenden Grundschuld ein stillschweigendes Treuhandverhältnis oder eine Freistellungsverpflichtung zugunsten des Erwerbers anzunehmen sein.
• Hat der Übertragende im Innenverhältnis eine Freistellungs- oder Treuhandpflicht übernommen, kann ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Zwangsvollstreckung gegen den Erwerber fehlen und die Zwangsvollstreckung unzulässig sein.
• Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage können verbunden werden; mit einer Titelgegenklage kann die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus übernommener Eigentümergrundschuld bei Treuhand- bzw. Freistellungsvereinbarung • Eine Eigentümergrundschuld kann bei Eigentumsübertragung des belasteten Grundstücks zur vollstreckbaren Fremdgrundschuld werden. • Zwischen Übertragendem und Übernehmendem kann bei Übernahme einer nicht valutierenden Grundschuld ein stillschweigendes Treuhandverhältnis oder eine Freistellungsverpflichtung zugunsten des Erwerbers anzunehmen sein. • Hat der Übertragende im Innenverhältnis eine Freistellungs- oder Treuhandpflicht übernommen, kann ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Zwangsvollstreckung gegen den Erwerber fehlen und die Zwangsvollstreckung unzulässig sein. • Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage können verbunden werden; mit einer Titelgegenklage kann die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels angegriffen werden. Die Beklagte übertrug 2006 ihr Eigentum an einer Immobilie auf ihre Tochter, die Klägerin, und die Klägerin übernahm dabei im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld über 100.000 DM. Im Übertragungsvertrag wurde für die Beklagte ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vereinbart und die Beklagte verpflichtete sich inhaltlich, bestimmte Lasten einschließlich der Tilgung von Hypotheken und Grundschulden zu tragen. Jahre später schrieb die Beklagte die Grundschuldschuldnerseite auf die Klägerin um und ließ eine vollstreckbare Ausfertigung der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde erteilen; sie beantragte die Zwangsversteigerung. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Grundschuld sichere keine Forderung und die Beklagte habe kein Recht, aus der Grundschuld gegen sie vorzugehen; zudem habe sie sich nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klägerin kann sowohl Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs.1 ZPO) gegen den titulierten Anspruch als auch eine Titelgegenklage gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels erheben; beide Klagearten sind zulässig und miteinander verbindbar. • Wirksamer Vollstreckungstitel: Die in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung genügt dem Bestimmtheitsgebot; die Unterwerfung ist formell wirksam und an den benannten Grundschuldumfang gebunden (§§ 1192, 1115 BGB; §§ 794, 800 ZPO). • Innenverhältnis und Sicherungszweck: Die Übernahme einer isolierten bzw. Eigentümergrundschuld durch den Erwerber beruht auf schuldrechtlichem Vertrag; hier ergeben § 3 und § 8 des Übertragungsvertrags eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB dahingehend, dass die Beklagte sich im Innenverhältnis zur Tilgung bzw. Freistellung verpflichtet hat. Daraus folgt ein stillschweigendes Treuhandverhältnis, das die Beklagte im Innenverhältnis hindert, aus der Grundschuld gegen die Klägerin vorzugehen (vgl. Rechtsgrundlagen: §§ 1191, 1196, 1197 BGB; § 242 BGB). • Fehlendes schutzwürdiges Interesse: Selbst ohne Treuhandverhältnis ergibt sich aus der Freistellungsverpflichtung ein Fehlen schutzwürdigen Interesses der Beklagten an der Zwangsvollstreckung, weil die Klägerin die Vollstreckung durch Zahlung abwenden könnte (§ 1142 Abs.1 BGB; § 242 BGB). • Vorbringen der Beklagten: Neues Vorbringen über bestehende Forderungen in der Berufungsinstanz wurde nach § 531 Abs.2 ZPO nicht zugelassen und zudem nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an Vortrag zum Forderungsgrund und an einer klaren Sicherungsabrede, die eine Valutierung rechtfertigen würde. • Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigung: Die Beklagte ist zur Herausgabe der vom Amtsgericht erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verpflichtet; das Begehren ist verbunden mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage begründet (analog § 371 BGB; § 794 ZPO). • Kein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefs: Ein eigenständiger Herausgabeanspruch des Grundschuldbriefs gegenüber der Beklagten wurde nicht tragfähig dargelegt; die Klägerin hat keinen Rechtsgrund aus §§ 1192 Abs.1, 1144 BGB schlüssig dargestellt. • Kein Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Kosten: Ein Zahlungsanspruch wegen Verzuges gemäß §§ 280 Abs.2, 286 BGB wurde nicht hinreichend belegt, weil die vorprozessualen Forderungen der Klägerin unbegründet waren. Das Oberlandesgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde von 18.03.1976 für unzulässig erklärt und der Klägerin die Herausgabe der vom Amtsgericht erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde zugesprochen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die Übernahme der Eigentümergrundschuld und die vertraglichen Abreden im Innenverhältnis (insbesondere §§ 3 und 8 des Übertragungsvertrags) als Freistellungs- bzw. Treuhandvereinbarung zu bewerten sind, wodurch der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin fehlt; zudem konnte die Beklagte ihr Vortrag zu einer bestehenden gesicherten Forderung nicht durchsetzen. Ansprüche der Klägerin auf Herausgabe des Grundschuldbriefs sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurden dagegen nicht in dem begehrten Umfang festgestellt, weil hierfür die jeweils erforderlichen Anspruchsgrundlagen und schlüssigen Darlegungen fehlten. Die Kostenentscheidung wurde aufgehoben; die Berufung der Beklagten wurde ansonsten zurückgewiesen.