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Beschluss

5 Ws 249/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung ist statthaft und zulässig. • Die Entnahme von Körperzellen nach § 81a StPO und deren Untersuchung nach §§ 81e, 81f StPO ist auch während der laufenden Hauptverhandlung mit der Beschwerde angreifbar. • Für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung ist es nicht erforderlich, dass bereits vorab geeignetes Vergleichs-DNA-Material nachgewiesen worden ist; es genügt das Vorhandensein von Spurenträgern, bei denen nach der Sachlage die begründete Erwartung besteht, geeignetes Vergleichsmaterial zu finden. • Die Maßnahme war verhältnismäßig, da hinreichende Anhaltspunkte für schwere Straftaten (Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge) vorlagen.
Entscheidungsgründe
Anordnung von DNA-Entnahme und molekulargenetischer Untersuchung bei laufender Hauptverhandlung zulässig • Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung ist statthaft und zulässig. • Die Entnahme von Körperzellen nach § 81a StPO und deren Untersuchung nach §§ 81e, 81f StPO ist auch während der laufenden Hauptverhandlung mit der Beschwerde angreifbar. • Für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung ist es nicht erforderlich, dass bereits vorab geeignetes Vergleichs-DNA-Material nachgewiesen worden ist; es genügt das Vorhandensein von Spurenträgern, bei denen nach der Sachlage die begründete Erwartung besteht, geeignetes Vergleichsmaterial zu finden. • Die Maßnahme war verhältnismäßig, da hinreichende Anhaltspunkte für schwere Straftaten (Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge) vorlagen. Der Angeklagte wird wegen mehrmaligen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Im Februar 2013 wurden bei einem gesondert Verfolgten große Mengen verpackter Betäubungsmittel sichergestellt; an den Knoten der Verpackungen wurden DNA-Abriebe entnommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Gewinnung einer Speichelprobe zum Vergleich mit dem Spurenmaterial. Die Strafkammer ordnete mit Beschluss vom 14. Juni 2016 die Entnahme von Körperzellen nach § 81a StPO und deren molekulargenetische Untersuchung nach §§ 81e, 81f StPO an. Der Angeklagte legte Beschwerde ein und rügte, es sei bislang nicht festgestellt, ob verwertbares Spurenmaterial überhaupt vorliege, sodass eine DNA-Analyse unzulässig sei. Das Landgericht und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten die Zurückweisung der Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und die Rechtmäßigkeit der Anordnung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Entscheidungen über Maßnahmen nach § 81a StPO sowie über nachfolgende molekulargenetische Untersuchungen (§§ 81e, 81f StPO) sind während der Hauptverhandlung beschwerdefähig, da sie mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit vergleichbar sind. • Erforderlichkeit und Zweck: Zweck der Entnahme nach § 81a Abs. 1 StPO ist die Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die sichergestellten Verpackungen Spuren des Angeklagten tragen und die Untersuchung Hinweise auf Täterschaft liefern kann. • Keine zeitliche Vorbedingung zur Auswertung der Spurenträger: Die Vorschriften des § 81e Abs. 1 StPO setzen "aufgefundenes" Spurenmaterial voraus, nicht aber dessen vorherige Auswertung oder die sichere Feststellung, dass bereits verwertbares Vergleichsmaterial vorliegt. Ob ein Spurenfund sich für einen Vergleich eignet, ist häufig erst nach molekulargenetischer Untersuchung und im Zusammenspiel mit weiteren Ermittlungsergebnissen zu beurteilen. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Die Schwere des Tatvorwurfs (mehrfache Verbrechen nach § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG) und das Vorhandensein konkreter Spurenträger rechtfertigen den Eingriff in die körperliche Integrität des Angeklagten. • Beschleunigungsgebot und Ermittlungsökonomie: Eine starre Reihenfolge, wonach erst die Spurenträger vollständig auszuwerten seien, wäre nicht praktikabel und stünde dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren entgegen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts, Körperzellen zu entnehmen und molekulargenetisch zu untersuchen, wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Anordnung nach §§ 81a, 81e, 81f StPO, weil Spurenträger (die Verpackungen der Betäubungsmittel) vorhanden sind und nach der Sachlage zu erwarten ist, dass die Untersuchung geeignetes Vergleichsmaterial finden kann. Es ist nicht erforderlich, dass vorab bereits feststeht, dass verwertbare DNA vorliegt; maßgeblich sind konkrete Anhaltspunkte und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angesichts des schweren Tatvorwurfs. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.