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Beschluss

6 U 170/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0801.6U170.14.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, bis zum 26. August 2016 dazu Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, bis zum 26. August 2016 dazu Stellung zu nehmen. Auf den Hinweisbeschluss vom 01.08.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen. A) Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 7.8.2007 gegen 17:30 Uhr in Drensteinfurt geltend, an dem sie als Beifahrerin im PKW A ihres Ehemannes beteiligt war. Zum angegebenen Zeitpunkt fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW Z aus Unachtsamkeit unmittelbar nach dem Anfahren an einer Kreuzung von rechts kommend seitlich gegen das Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin in der Weise, dass er mit der linken Front seines Fahrzeugs mit dem A in Höhe dessen linker Hinterachse kollidierte. Infolge der Kollision entstand ein Sachschaden am Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin, den dieser zunächst mit rund 780 €, gestützt auf ein von ihm eingeholtes Schadensgutachten bezifferte. Im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges entstanden Kosten in Höhe von 1.563,22 €, die von der Beklagten vorgerichtlich beglichen worden sind. Darin enthalten sind unter anderem Kosten für die Erneuerung der Hinterachse und einer Stahlfelge. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, durch die Wucht des Aufpralls bei der Kollision sei ihr nach links gedrehter Kopf in eine Rotationsbeschleunigung versetzt worden, die nicht nur auf die Halswirbelsäule, sondern auf ihren Gesamtorganismus in der Weise eingewirkt habe, dass sie eine HWS-Distorsion und ein massives posttraumatisches cervio-encephales Syndrom erlitten habe, welches zu einer Beeinträchtigung der Steuerung der einzelnen Körpersysteme geführt habe. Hierzu hat sie die gerichtliche Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens hat sie ausdrücklich abgelehnt. Unstreitig hat die Klägerin vier weitere Straßenverkehrsunfälle erlitten, nämlich zwei Unfälle in den Jahren 1979 und 1984 hinsichtlich derer sie behauptet, keine Verletzungen davongetragen zu haben, einen Unfall aus dem Jahre 1986, der Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 13 U 78/11) ist und einen diesem nachfolgenden Unfall aus dem Jahr 2010. Hinsichtlich der aus dem Unfall im Jahr 1986 erlittenen Verletzungsfolgen hat sie behauptet, die unfallursächlich daraus entstandenen gesundheitlichen Beschwerden hätten sich als Folge des streitgegenständlichen Unfallereignisses aus dem Jahr 2007 verschlimmert. Insbesondere sei infolge des streitgegenständlichen Unfalls eine ausgeprägte Gangstörung und ein Drehen der Füße nach innen entstanden, die ihr ein Gehen nur noch an Gehhilfen erlauben würde. Insgesamt leide sie an einem chronischen Verkettungssyndrom, bei welchem unfallbedingt eingeschränkte Körperfunktionen durch andere Körpersysteme übernommen würden, wodurch sich Funktionsstörungen zugleich auf andere Bereiche des Körpers auswirken würden. Durch den streitgegenständlichen Unfall hinzugekommen sei ein unfallursächlicher Bandscheibenvorfall. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die aufgrund der geringen Kollisionsgeschwindigkeit auf den Körper der Klägerin einwirkende biomechanische Belastung sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Halswirbelsäule oder sonstiger Körpersysteme herbeizuführen. Jedenfalls seien die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beschwerden nicht unfallursächlich, sondern ausschließlich auf Vorschädigungen degenerativer Art oder auf Verletzungen aus den vorangegangenen Unfällen zurückzuführen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. med. X vom 31.5.2013 und seiner ergänzenden Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.7.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis einer unfallbedingten Primärverletzung aus dem Unfallereignis vom 7.8.2007 erbracht. Insbesondere könne auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unfallbedingt eine Halswirbelsäulenverletzung oder einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Soweit die Klägerin eine Verschlimmerung der aus dem Unfall aus dem Jahr 1986 entstandenen Gesundheitsbeschwerden behaupte, fehle es an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, welche Beschwerden sie ohne den streitgegenständlichen Unfall aus dem Jahr 2007 nicht gehabt hätte. Die Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens auf neurootologischem Gebiet sei abzulehnen, weil ein derartiges Gutachten keinen zusätzlichen Erkenntniswert erwarten lasse. Die Neurootologie befasse sich nicht mit der Erforschung von Beschwerdeursachen, sondern lediglich mit den Folgen einer bereits feststehenden Verletzung und sei deswegen ungeeignet zur Feststellung der Primärverletzung. Der Einholung eines psychologisch / psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen stehe – trotz bestehender Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung – entgegen, dass die Klägerin sich weigere, sich entsprechend begutachten zu lassen und an der Erstellung eines solchen Gutachtens mitzuwirken. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Landgerichts, dass eine unfallbedingte Primärverletzung nicht bewiesen sei. Sie ist der Ansicht, eine Primärverletzung sei bereits darin zu sehen, dass es zu einer ihr körperliches Wohlbefinden beeinträchtigenden Beschleunigung von Kopf und Rumpf gekommen sei. Das Vorliegen einer substantiellen Schädigung sei insoweit nicht erforderlich. Darauf hätte das Landgericht den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Sachverständigen hinweisen müssen. Außerdem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass bei dem Unfall die Stahlfelge und die Hinterachse des von ihrem Ehemann geführten Pkw beschädigt worden sei. Das setze einen Stoß voraus, durch den zwingend eine Körperverletzung habe eintreten müssen. Darüber hinaus rügt die Klägerin die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. X nicht folgen dürfen, weil dieser nicht hinreichend fachlich qualifiziert sei. Nur ein Neurootologe sei in der Lage objektiv festzustellen, dass bei ihr ein cervio-encephales Syndrom vorliege, welches sich in einer Störung der Befehlsstruktur der Verbindungen zwischen zentralem Nervensystem und den übrigen Körpersystemen äußere. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die durch das behauptete Verkettungssyndrom hervorgerufenen Funktionsstörungen auf Bereiche des Körpers auswirken würden, für deren Begutachtung der Sachverständige als Orthopäde nicht qualifiziert sei. Insoweit hätten wesentlich umfangreichere Untersuchungen, als im Rahmen der Begutachtung tatsächlich erfolgt, im Hinblick auf eine mögliche Systemschädigung ihrer Körpersysteme vorgenommen werden müssen. Hinzu komme, dass es bereits durch den Unfall im Jahre 1986 zu schmerzbedingten Fehlspannungen der Muskulatur und dadurch bedingt zu weiteren Gelenkschäden bei der Klägerin gekommen sei, die durch den streitgegenständlichen Unfall verstärkt worden seien. Sie vertritt die Ansicht, hierzu habe der Sachverständige keine Feststellungen treffen können, weil sich das Fachgebiet der chirurgischen Orthopädie auf die Betrachtung der Knochen beschränke und den Stellenwert der Muskeln außer Acht lasse. Hinsichtlich des vom Sachverständigen Dr. med. X erstinstanzlich erstellten Sachverständigengutachtens rügt die Klägerin, dass der Sachverständige es unterlassen habe, sich mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen und die darin aufgelisteten Beschwerden der Klägerin im Rahmen einer Gesamtschau medizinisch zu würdigen. Insbesondere habe er es unterlassen die Ursachen für den von ihr angegebenen Schwindel, die Gleichgewichtsstörungen, die Denk- und Sehstörungen, sowie die Übelkeit zu ermitteln. Der Sachverständige habe sich auch nicht hinreichend mit den aus dem Unfall im Jahre 1986 entstandenen Vorschäden und der dadurch bedingten Verletzungsanfälligkeit der Klägerin befasst, die letztlich zu einer Verschlimmerung der bei ihr vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden geführt habe. Insoweit hätte der Sachverständige entsprechende medizinischen Unterlagen und die Beiakten aus dem Parallelverfahren betreffend den Unfall aus dem Jahre 1986 beiziehen und die darin enthaltenen Arztberichte verwerten müssen. Das Landgericht hätte ihn – wegen der auf Seiten der Klägerin vorhandenen Beweisschwierigkeiten - anweisen müssen, den medizinischen Befund der Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu rekonstruieren und mit demjenigen nach dem Unfall zu vergleichen. Außerdem hätte es ihm Hinweise zu den entsprechenden Beweismaßstäben erteilen müssen. Hinsichtlich der vom Sachverständigen Dr. med. X getroffenen Feststellungen zur fehlenden Kausalität zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall rügt sie, dass keine Beweise oder morphologischen Befunde für eine degenerative Bandscheibenveränderung zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall vorgelegen hätten. Im Übrigen könne eine bei ihr in diesem Bereich vorliegende Arthrose auch biomechanisch durch eine traumatische Beschädigung ausgelöst worden sein. Soweit der Sachverständige von einem polytrophen Schmerzsyndrom ausgehe ohne nach Art, Ort, Dauer und Ursachen der Schmerzen zu differenzieren, verkenne er, dass der Unfallmechanismus mit der Veränderung der Halswirbelsäule und den vorhandenen Schmerzen korreliere und andere Ursachen für die aufgetretenen Beschwerden nicht festgestellt werden könnten. Sie beantragt, die Beklagte in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, wenigstens 15.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2011 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 7.8.2007 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Beklagte hält an ihrem erstinstanzlichen Bestreiten fest und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 18 O 5/09 des Landgerichts Essen (13 U 78/11 OLG Hamm) zu Informationszwecken beigezogen. B) Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Berufung verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gem. den §§ 7 I, 17 StVG, 823 I BGB i. V. m. § 115 VVG zu, denn sie hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, durch den streitgegenständlichen Unfall an ihrer Gesundheit verletzt worden zu sein, nicht erbracht. Zur Begründung wird insoweit – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Diese vom Landgericht getroffene Feststellung wird gem. § 529 I ZPO auch der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren zugrunde zu legen sein, denn die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts begründen könnten. Die mit der Berufungsbegründung dagegen vorgebrachten Tatsachen und Argumente rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. I) Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme der Nichtfeststellbarkeit einer unfallbedingten Primärverletzung mit der Rechtsansicht wendet, eine unfallursächliche Verletzung sei bereits durch die Beschleunigung von Kopf und Rumpf erfolgte Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens herbeigeführt worden, kann diese Einwendung ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Von einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte relevante physische oder psychische Einbußen erlitten hat. Schlichtes Unwohlsein, Befindlichkeitsstörungen, die der Betroffene auf ein schädigendes Ereignis zurückführt, die aber nicht über das hinausgehen, was im Alltag bei dieser oder jener Gelegenheit immer wieder als Angst, Schrecken, Erschütterung oder Hilflosigkeit erlebt wird, sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne des Haftpflichtrechts, mögen sie auch einem Arzt zu therapeutischer Intervention Anlass gegeben haben (vgl. Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 1. Kap., Rn. 10 m. w. N.). Ein Handeln des Schädigers ohne festgestellte Rechtsgutverletzung scheidet als Haftungsgrundlage aus (vgl. BGH VersR 2004, 118). Das gilt insbesondere für das Verlangen auf Zahlung von Schmerzensgeld, welches gem. § 253 II BGB nur unter der Prämisse der Billigkeitsabwägung verlangt werden kann. Die körperliche oder psychische Beeinträchtigung muss daher die Schwelle derjenigen Beeinträchtigungen überschreiten, denen der Mensch im Zusammenleben mit anderen häufig ausgesetzt ist, ohne sich dadurch nachhaltig beeindrucken zu lassen (vgl. BGH VersR 1992, 504). Alleine die bei einem Unfall verursachte Schleuderbewegung stellt daher noch keine relevante Verletzung der Gesundheit dar (vgl. BGH NZV 2004, 460, 461; Senat Schaden-Praxis 2003, 380 f.). Gleiches gilt für den bloßen Verletzungsverdacht aufgrund eines solchen Unfalls; auch dieser steht einer Verletzung im haftungsrechtlichen Sinne nicht gleich (vgl. BGH NJW 2013, 3634, 3635; Lemcke, NZV 1996, 337, 338, 339, 342). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges dessen Stahlfelge und Hinterachse ausgetauscht worden sind, denn der reparaturbedingte Austausch von Fahrzeugteilen lässt für sich alleine noch keinen Rückschluss auf eine bestimmte Aufprallgeschwindigkeit und damit auf die Größe der Krafteinwirkung auf den Körper der Klägerin zu. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Art der Beschädigung der Felge nicht bekannt ist und dass die Erneuerung der Hinterachse nach dem Inhalt der ergänzenden Mitteilung des Schadensgutachters vom 14.9.2007 lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass eine Einstellung der Hinterachse technisch nicht möglich ist. Soweit sich die Klägerin zur Behauptung des Ausmaßes der von ihr erlittenen Schleuderbewegung auf die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens beruft, steht der Einholung eines solchen Gutachtens in zweiter Instanz die Reglung in § 531 II ZPO entgegen, denn bei ihrem Beweisantritt handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, dessen Erhebung die Klägerin in erster Instanz ausdrücklich widersprochen hat. Danach verbleibt es bei der Feststellung des Landgerichts, dass auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar ist, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall überhaupt eine Verletzung erlitten hat, die geeignet war, die von ihr behaupteten gesundheitlichen Folgen auszulösen. II) Es sind auch keine Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts erkennbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Dr. med. X zur Beurteilung der Beweisfrage nicht ausreichend qualifiziert war oder keine ausreichenden Untersuchungen an der Klägerin vorgenommen hat. Der Sachverständige ist nach den unwidersprochenen Feststellungen des Landgerichts ein erfahrener Facharzt für Orthopädie, der aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundig bekannt ist. Bei den von der Klägerin behaupteten unfallbedingten Verletzungen der Halswirbelsäule und der Bandscheibe handelt es sich um Erkrankungen, die nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in sein Fachgebiet fallen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auf der Grundlage seiner Fachkenntnisse nicht in der Lage ist, die von der Klägerin behaupteten unfallbedingten Primärverletzungen sachgerecht zu begutachten, bestehen nicht. 1) Soweit die Klägerin meint, unfallbedingt sei bei ihr ein sog. cervio-encephales Syndrom und ein Verkettungssyndrom entstanden, welche ausschließlich durch ein auf dem Gebiet der Neurootologie erfahrenen Facharzt sachgerecht beurteilt werden könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend hat sich das Landgericht auf die wissenschaftlich nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen des Dr. med. X in seinem Gutachten berufen und darauf hingewiesen, dass es sich bei der Neurootologie um ein medizinisches Spezialgebiet handelt, welches sich mit den gesundheitlichen Folgen gestörter Funktionen der Kopfsinne befasst, die eigentlichen Beschwerdeursachen jedoch nicht naturwissenschaftlich nachvollziehbar erklären kann. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass nicht wenige der neurootologischen Untersuchungsverfahren nicht standardisiert und auf ihre Validität geprüft sind und unspezifische Befunde ergeben. Dem ist die Klägerin nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei der Neurootologie um eine –wissenschaftlich nicht anerkannte - medizinische Fachdisziplin handelt, die sich mit der Untersuchung und Behandlung der Störung der Kopfsinne befasst, wozu auch das genannte cervio-encephale Syndrom und das Verkettungssyndrom gehören, die aber keine verlässlichen Aussagen über die Ursachen der von ihr erforschten Beschwerden liefert, weil sie das Vorliegen einer Verletzung – hier: die Verletzung der Halswirbelsäule – voraussetzt, sich aber nicht mit der eigentlichen Entstehung der Verletzung beschäftigt (vgl. OLG Braunschweig, VersR 2001, 653 f.; OLG Hamm NZV 2003, 331, 332; OLG Koblenz, Urteil v. 18.4.2005 – 12 U 609/02 – abgedr. bei „juris“, Rz. 28; OLG München, Urteil v. 29.6.2007 – 10 U 4379/01 -, abgedr. bei „juris“, Rz. 74; OVG Celle, Urteil v. 20.1.2010 – 14 U 126/09 -, abgedr. bei „juris“, Rz. 67; OVG Münster, Urteil v. 11.7.2002 – 6 A 4067/92 -, abgedr. bei „juris“, Rz. 62). Da es jedoch – wie ausgeführt – am Nachweis einer Primärverletzung fehlt und nach den zutreffenden, insoweit nicht angegriffenen, Ausführungen des Landgerichts auch eine psychische Verletzung ausscheidet, fehlt es an hinreichenden Anknüpfungspunkten, die einer neurootologischen Untersuchung zugrunde gelegt werden könnten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Einholung eines neurootologischen Gutachtens als nicht geeignet für die Klärung der von der Klägerin zu beweisenden Behauptung der unfallursächlichen Entstehung einer Primärverletzung angesehen hat (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.). 2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige ausschließlich knöcherne Verletzungen der Klägerin untersucht hat und dabei den Muskelapparat und die von der Klägerin behaupteten Schädigungen der Muskulatur völlig außer Acht gelassen hat. Der Sachverständige ist ein auf dem Gebiet der Traumatologie geschulter Orthopäde. In dieser Eigenschaft befasst er sich mit Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates, wozu neben den Knochen und Gelenken auch die Muskeln und Sehnen zählen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige – ausweislich der Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.5.2013 - eingehende Untersuchungen auch im Hinblick auf die Muskulatur der Klägerin vorgenommen. Dabei hat er weder Verhärtungen oder Fehlspannungen, noch Muskelminderungen oder Druckschmerzen feststellen können. 3) Soweit die Klägerin einwendet, der Sachverständige habe keine hinreichenden Untersuchungen zum Umfang möglicher Systemschädigungen unterschiedlichster Körpersysteme vorgenommen, fehlt es an einem konkreten Sachvortrag dazu, welche weiteren Körpersysteme aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls primär geschädigt worden sein sollen. Soweit die Klägerin die unfallbedingte Schädigung der Halswirbelsäule und der Bandscheibe vorgetragen hat, hat der Sachverständige umfangreiche Untersuchungen vorgenommen. Der Sachverständige ist auch auf die übrigen von der Klägerin behaupteten Beschwerden eingegangen, konnte jedoch einen Zusammenhang mit einer aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Verletzung nicht feststellen. Insbesondere für eine Schädigung der Flügelbänder im Bereich der Kopfgelenke konnte er keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Gleiches gilt für die von ihm untersuchte Nevenwurzelkompression als Auslöser der von der Klägerin behaupteten langfristigen Beschwerden. Die von der Klägerin behauptete Lähmung des rechten Armes, die von ihr beschriebene – zwischen den Parteien streitige – Enge im Hals und Schmerzen im Kieferbereich hat er im Rahmen der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens im Termin vor dem Landgericht am 15.7.2014 nachvollziehbar als unspezifisch und nicht eindeutig dem Unfallgeschehen zuzuordnen gewertet. Dagegen hat die Klägerin im Termin keine weiteren Einwendungen erhoben. Auch einen Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin beschriebenen Gangbild und der von ihr behaupteten Fallneigung mit dem Unfall hat der Sachverständige nicht festzustellen vermocht. Die übrigen von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen, insbesondere das behauptete Instabilitätsgefühl im Lumbalbereich, die behaupteten Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Halswirbelsäulen-, Schulter- und Nackenbereich, die behaupteten Gleichgewichtsstörungen, die behaupteten Müdigkeitserscheinungen bei Kopfneigungen, die behauptete Seh- und Wortfindungsschwäche, die behauptete Verlangsamung der Denkprozesse und der behauptete Tinnitus stellen nach dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin lediglich Verschlimmerungen der durch den Verkehrsunfall im Jahr 1986 erlittenen Verletzungsfolgen dar. Sie scheiden daher als unfallbedingte Primärverletzungen aus und können durch den Unfall lediglich begünstigt worden sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige diese gesundheitlichen Beschwerden bei der Erstellung seines Gutachtens zwar berücksichtigt, aber nicht eindeutig einer Primärverletzung aus dem streitgegenständlichen Unfall hat zuordnen können. III) Soweit sich die zweitinstanzlichen Angriffe der Klägerin gegen den Inhalt des Sachverständigengutachtens selbst richten, vermögen sie ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. 1) Insbesondere kann dem Sachverständigen nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte befasst und diese im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt zu haben. Dem Sachverständigen lagen sämtliche von der Klägerin zu den Akten gereichten Arztberichte vor. Sie sind auch - auszugsweise - von ihm in seinem schriftlichen Gutachten inhaltlich dargestellt und verwertet worden. Darüber hinaus war die von der Klägerin behauptete Nichtberücksichtigung der Berichte Gegenstand der von der Klägerin erstinstanzlich erhobenen Gutachtenrügen, zu denen der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht am 15.7.2014 ausführlich Stellung genommen hat. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich der Sachverständige mit den Befunden der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und sie in seine Begutachtung einbezogen hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 2) Der Sachverständige hat es – entgegen der Behauptung der Klägerin – auch nicht unterlassen, Ursachen für die von ihr angegebenen unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden (Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Denk- und Sehstörungen, Übelkeit) zu ermitteln. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit den von der Klägerin behaupteten – von der Gegenseite bestrittenen – Beschwerden auseinandergesetzt, eine auf den streitgegenständlichen Unfall bezogene Ursache jedoch nicht festzustellen vermocht. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trifft, sie sei – kausal - durch den streitgegenständlichen Unfall verletzt worden. Handelt es sich bei der Verletzung um einen Primärschaden, d. h. um einen von ihr als unmittelbare Beeinträchtigung geltend gemachten gesundheitlichen Schaden, muss sie den Vollbeweis i. S. d. § 286 ZPO führen. Dafür ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (vgl. BGH VersR 2004, 118; Geigel-Knerr, a. a. O., 37. Kap. Rn. 35 m. w. N.). Handelt es sich um einen aus einer Primärverletzung herrührenden Folgeschaden, genügt – nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO – eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit zum Nachweis der Unfallkausalität (vgl. Geigel-Knerr, a. a. O., 37. Kap. Rn. 60 m. w. N.). In beiden Fällen reicht jedoch allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende gefühlsmäßige Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander im Zusammenhang stehen, regelmäßig nicht aus (vgl. BGH VersR 2004, a. a. O.). Werden – wie im vorliegenden Fall – nach einem Verkehrsunfall Verletzungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, behauptet, steht dem Geschädigten nur der Indizienbeweis offen. Der Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den behaupteten und vom Geschädigten erforderlichenfalls zu beweisenden Hilfstatsachen (Indizien) ernstlich nicht in Betracht kommen. Zu prüfen ist daher ob aus der Gesamtheit der Indizien der Schluss auf die Wahrheit der behaupteten Haupttatsache gezogen werden kann (vgl. Geigel-Knerr, a. a. O., 37. Kap., Rn 37 m. w. N.). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die von der Klägerin behaupteten Beschwerden, die zeitlich unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sein sollen, bereits vorher vorhanden waren und sich - nach ihrem eigenen Sachvortrag - lediglich verstärkt haben sollen. Aus ihrem Sachvortrag im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 13 U 78/11 folgt, dass sie bereits nach dem Unfall aus dem Jahr 1986 über Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Denk- und Sehstörungen und Übelkeit geklagt hat. Unter diesen Umständen kann ein Rückschluss darauf, ob der streitgegenständliche Unfall vom 7.8.2007 zur Verschlimmerung der von der Klägerin behaupteten Beschwerden geführt hat nur gezogen werden, wenn feststeht, dass der Unfall überhaupt geeignet war, eine solche Wirkung herbeizuführen, denn wenn Zweifel daran bestehen, ob der Unfall geeignet war, die von der Klägerin behaupteten Beschwerden zu verursachen, erfassen diese Zweifel auch die Behauptung, dass sich die vor dem Unfall vorhandenen Beschwerden verschlimmert haben. Konkrete Feststellungen dazu, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall geeignet war, die von der Klägerin behaupteten Beschwerden auszulösen, konnte der Sachverständige jedoch nicht treffen, denn aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht besteht eine Verletzungsmöglichkeit nur bei einem Missverhältnis zwischen individueller Belastbarkeit und einwirkender biomechanischer Belastung zum Unfallzeitpunkt. Konkrete Anhaltspunkte für eine ausreichende biomechanische Belastung durch den streitgegenständlichen Unfall bestehen jedoch nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei dem streitgegenständlichen Unfall zu einem Seitenaufprall mit einem relativ geringen Schadensbild gekommen ist. Aus der Notwendigkeit der Erneuerung der Felge und der Hinterachse des Fahrzeugs des Ehemannes der Klägerin lassen sich – wie dargestellt – ohne entsprechendes verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten keine Rückschlüsse auf eine die biomechanische Belastung mitbestimmende Kollisionsgeschwindigkeit ziehen. Danach erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die biomechanische Belastung auf den Körper der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision so gering war, dass sie unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit der Klägerin nicht geeignet war, eine Primärverletzung oder eine Verschlimmerung der vor dem Unfall bereits entstandenen Beschwerden aus dem Unfallereignis aus dem Jahr 1986 herbeizuführen. Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Harmlosigkeitsgrenze, d. h. eine Untergrenze für die biomechanische Belastung, bei der generell – für alle denkbaren Fälle - nicht mehr von einer unfallbedingten Schädigung der Halswirbelsäule ausgegangen werden kann, nicht gibt (vgl. BGH VersR 2003, 474), denn daraus folgt nur, dass eine geringe auf den Körper einwirkende biomechanische Belastung nicht für sich allein geeignet ist, eine unfallbedingte Schädigung der Halswirbelsäule auszuschließen, nicht aber, dass das Ausmaß der biomechanischen Belastung nicht geeignet ist, als Indiz für eine unfallbedingte Verletzung des Geschädigten zu dienen (vgl. auch: OLG Hamburg Schaden-Praxis 2007, 10; OLG Jena r+s 2009, 170). 3) Für die Behauptung der Klägerin, der vom Sachverständigen angenommene Wegfall unfallbedingter Beschwerden allein durch Zeitablauf sei rein spekulativ, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Sachverständige hat lediglich festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass es infolge des Unfalls auch zu einer vorübergehenden Nervenwurzelreizung oder zu einer vorübergehenden Zerrung der Halswirbelsäule gekommen sein kann, die zu einer kurzfristigen Verstärkung der aus dem Unfall aus dem Jahr 1986 bei der Klägerin bereits vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden geführt haben können, die nach kurzer Zeit aber wieder abgeklungen sein können. Dabei hat er sich auf sein medizinisches Fachwissen und auf seine Erfahrungen als Arzt berufen. Dass dieses Fachwissen falsch oder die Erfahrungen unzutreffend oder auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Einwendungen der Klägerin, die Feststellungen des Sachverständigen zum alternativen Geschehensablauf seien rein spekulativ, stützen sich daher lediglich auf Vermutungen ihrerseits. Bloß subjektive Zweifel und Vermutungen ohne greifbare Anhaltspunkte sind jedoch nicht geeignet, um Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht – auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens – getroffenen Feststellungen begründen zu können (vgl. BGH NJW 2004, 2828, 2829), denn die neue Rekonstruktion des Sachverhalts steht nicht im Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529 Rn. 2 m. w. N.). 4) Schließlich kann dem Sachverständigen auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht in ausreichendem Maße mit den auf den Verkehrsunfall aus dem Jahr 1986 zurückzuführenden Vorschäden der Klägerin und einer daraus möglicherweise resultierenden erhöhten Verletzungsanfälligkeit befasst. a) Soweit die Klägerin meint, der Sachverständige hätte – nicht näher bezeichnete - medizinische Unterlagen und Arztberichte aus den Beiakten und den medizinischen Befund aus dem Unfall aus dem Jahr 1986 rekonstruieren müssen, das Landgericht hätte entsprechende Anweisungen erteilen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die von der Klägerin hierzu zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist nicht einschlägig, denn diese bezieht sich ausschließlich auf die Beiziehung von Krankenunterlagen, zu der das Gericht gem. § 142 ZPO auch ohne entsprechenden Antrag verpflichtet sein kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.4.2003 – 1 U 682/02 -, abgedr. bei „juris“, Rz. 25 ff.). Um die Beiziehung von Krankenunterlagen aus einer bestimmten Einrichtung oder eines bestimmten Arztes geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf die Nichtberücksichtigung des Inhalts der Beiakten. Die Verwertung der medizinischen Unterlagen und Arztberichte aus den Beiakten, die aus einer mehr als 1.300 Seiten umfassenden Hauptakte und den dazugehörigen Anlagen im Umfang von mehr als 2.200 Seiten besteht, setzt – auch unabhängig vom Umfang der Beiakten - einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin voraus. Lediglich der Antrag auf Beiziehung der Akten aus dem Parallelverfahren zum Verkehrsunfall aus dem Jahr 1986 genügt den gesetzlichen Anforderungen für einen Beweisantrag nach § 432 ZPO nicht, wenn nicht die Partei die Urkunden oder Aktenbestandteile, die sie für erheblich hält, konkret bezeichnet. Selbst dann, wenn der Tatrichter dem Antrag auf Beiziehung der Akten dennoch stattgibt, wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits, denn das wäre mit dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Infolgedessen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung. Aktenteile, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören daher nicht zum Prozessstoff (vgl. BGH NJW 1994, 3295, 3296; NJW 2004, 1324, 1325). Nichts anderes kann auch für den Sachverständigen gelten, der auf Anweisung des Gerichts tätig wird. Vorliegend hat sich die Klägerin nicht auf die Verwertung konkreter Unterlagen oder von sonstigen Aktenbestandteilen aus dem Rechtsstreit betreffend den Verkehrsunfall aus dem Jahr 1986 berufen, sondern sich darauf beschränkt, das Aktenzeichen dieses Verfahrens mitzuteilen und zu bemängeln, dass der Sachverständige die darin enthaltenen Unterlagen und Arztberichte nicht ausgewertet habe. Das reicht als Sachvortrag zu den infolge des Unfalls im Jahr 1986 erlittenen Verletzungen und gesundheitlichen Beschwerden nicht aus. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gehalten, einzelne Bestandteile aus den Beiakten 13 U 78/11 (OLG Hamm) zu verwerten und einer Untersuchung durch den bestellten Sachverständigen zu unterziehen. Soweit es dennoch einzelne Bestandteile aus den Beiakten, insbesondere die medizinischen Gutachten der Prof. Dr. med. B und Prof. Dr. med. L zum Gegenstand der Begutachtung des Sachverständigen Dr. med. X gemacht hat, hat sich der Sachverständige damit befasst, aber daraus keine weitergehenden zugunsten der Klägerin zu berücksichtigende Erkenntnisse gewonnen. b) Ebensowenig ist zu beanstanden, dass der Sachverständige zu den von der Klägerin behaupteten Verschlimmerungen keinen Vergleich mit den aus dem Unfallgeschehen aus dem Jahre 1986 erlittenen Verletzungen vorgenommen hat, denn insoweit fehlt es an einem entsprechend schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zur Art und zum Umfang der von ihr behaupteten Verschlimmerungen. Ein schlüssiger Sachvortrag setzt voraus, dass die Klägerin die durch den Unfall im Jahr 1986 erlittenen Verletzungen und gesundheitlichen Beschwerden, die nach ihrer Einschätzung bis zum streitgegenständlichen Unfall im Jahr 2007 fortgewirkt haben, konkret bezeichnet und – soweit erforderlich – unter Beweis stellt. Außerdem hätte sie vortragen müssen, welche konkreten Beschwerden, die aus dem Unfall im Jahr 1986 fortgewirkt haben, sie ihrer Meinung nach nicht gehabt hätte. Darauf ist die Klägerin mit Beschluss des Landgerichts vom 17.5.2011 ausdrücklich hingewiesen worden. Dennoch hat sie einen entsprechenden Sachvortrag nicht gehalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie – ausweislich des Inhalts des Berichterstattervermerks vom 24.6.2013 – im Termin vor dem Oberlandesgericht im Verfahren 13 U 78/11 vorgetragen hat, dass sämtliche bei ihr zu diesem Zeitpunkt vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Unfallgeschehen aus dem Jahr 1986 zurückzuführen seien und dass ihr eine andere Ursache für die Beschwerden nicht bewusst sei (vgl. Bl. 1123 der Beiakten 13 U 78/11). Gerade unter diesen Umständen hätte sie sich nicht darauf beschränken dürfen, sich lediglich auf Verschlimmerungen der ihr aus dem Unfallgeschehen aus dem Jahr 1986 entstandenen gesundheitlichen Beschwerden zu berufen, sondern sie hätte ihrem Sachvortrag entsprechende sachliche Substanz verleihen müssen, um den vom Gericht mit der Überprüfung beauftragten Sachverständigen in die Lage zu versetzen, die aus dem Unfall aus dem Jahr 1986 entstandenen gesundheitlichen Beschwerden und die aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Beschwerden eindeutig voneinander abgrenzen zu können. c) Auch soweit die Klägerin rügt, das Landgericht habe dem Sachverständigen keine Vorgaben zum Beweismaßstab hinsichtlich der zu begutachtenden Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands gemacht, vermag dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass im Haftungsrecht unterschiedliche Beweismaßstäbe gelten. Steht nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO fest, dass der Geschädigte durch den streitgegenständlichen Unfall verletzt worden ist, ist für die Folgen dieser Primärverletzung – wie oben ausgeführt – der weniger strenge Beweismaßstab des § 287 ZPO anzuwenden. Danach würde es ausreichen, dass die von der Klägerin behaupteten Verschlimmerungen der aus dem Unfall im Jahr 1986 entstandenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Vorliegend fehlt es jedoch bereits am Nachweis für eine Primärverletzung, denn das Landgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. X nicht feststellen können, dass die Klägerin durch das streitgegenständliche Unfallereignis überhaupt verletzt worden ist. Der Sachverständige Dr. med. X hat weder eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule, noch eine Verletzung der Bandscheibe feststellen können, die zu einer Verstärkung der aus dem Unfall aus dem Jahr 1986 behaupteten Beschwerden hätte führen können. Er hat sich auch mit weiteren möglichen Verletzungen, insbesondere der Flügelbänder im Bereich der Kopfgelenke, einer dauerhaften Nervenwurzelkompression befasst, entsprechende unfallbedingte Schädigungen aber nicht feststellen können. Schließlich hat er auch die von der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall behaupteten Beschweren, insbesondere die behauptete Lähmung des Armes, die Enge im Hals, die Schmerzen im Kieferbereich und die Fallneigung nicht einer bestimmten aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Verletzung zuordnen können. Unter diesen Umständen scheiden die von der Klägerin behaupteten Verschlimmerungen ihrer aus dem Unfallgeschehen im Jahr 1986 entstandenen gesundheitlichen Beschwerden als Folgen einer Primärverletzung aus (vgl. dazu auch: KG NZV 2005, 469 f.; Lemcke NZV 1996, 337, 342). Hinzu kommt, dass der Sachverständige auch keine Feststellungen dazu treffen konnte, dass die von der Klägerin behaupteten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es nämlich nicht möglich zwischen den Unfallfolgen aus den beiden Unfällen der Jahre 1986 und 2007 zu differenzieren, zumal nicht feststellbar ist ob und in welchem konkreten Umfang die nach dem streitgegenständlichen Unfall dokumentierten Beschwerden bereits vor dem Unfall vorgelegen haben und die Beschwerden sowohl unfallabhängig als auch unfallunabhängig aufgetreten sein können. 5) Auch soweit die Klägerin meint, die Ausführungen des Sachverständigen zur Nichtfeststellbarkeit der Kausalität zwischen dem von ihr erlittenen Bandscheibenvorfall und dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall seien fehlerhaft, kann dem nicht gefolgt werden. a) Der Einwand der Klägerin, der Sachverständige habe keine hinreichenden Befunde erhoben, insbesondere ärztliche Berichte unberücksichtigt gelassen, entspricht nicht den Tatsachen. Der Sachverständige hat die Klägerin – ausweislich des Inhalts seines Gutachtens - ausführlich untersucht. Er hat die nach und vor dem Unfall erstellten – von der Klägerin im Rahmen der Begutachtung z. T. selbst vorgelegten - Röntgenaufnahmen von der Bandscheibe der Klägerin ausgewertet. Die von der Klägerin erstinstanzlich eingereichten Arztberichte lagen dem Sachverständigen vor und waren Gegenstand seiner Begutachtung. Er ist im Termin vor dem Landgericht am 15.7.2014 – auf Antrag der Klägerin - zu den Ergebnissen seiner Untersuchung ergänzend angehört worden. Die Klägerin und ihr Anwalt hatten im Termin Gelegenheit, dem Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen und entsprechende Vorhalte zu machen. Der Klägervertreter hat im Termin – nach Befragung des Sachverständigen durch die Klägerin - ausdrücklich erklärt, keine weiteren Fragen mehr stellen zu wollen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, der Sachverständige habe im Rahmen seiner Befunderhebung Arztberichte unberücksichtigt gelassen, nur gehört werden, wenn es sich dabei um neue Angriffsmittel i. S. d. § 531 II ZPO handelt, die erstinstanzlich nicht geltend gemacht werden konnten, ohne dass dies auf Nachlässigkeit der Klägerin beruht. Außerdem müssen sie geeignet erscheinen, das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. med. X in Frage zu stellen. Daran fehlt es. Hinsichtlich des erst in zweiter Instanz eingereichten Arztberichts des Dr. med. K vom O vom 18.1.2012 ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin dies nicht bereits erstinstanzlich zur Akte hätte reichen können. Darüber hinaus bestätigt der Bericht den von der Klägerin unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall vorliegt, nicht. Aus dem Befund ergibt sich lediglich ein im Jahr 2007 diagnostizierter Bandscheibenvorfall, der auch der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. X zugrunde gelegt worden ist. Zur Ursache für die Entstehung des Bandscheibenvorfalls hat der behandelnde Arzt keine Beurteilung abgegeben. Der erst zeitlich nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellte Bericht des Orthopäden Dr. C vom 2.10.2014 erscheint inhaltlich ebensowenig geeignet, die Behauptung der Klägerin, sie habe unfallbedingt einen Bandscheibenvorfall erlitten, zu stützen. Aus dem Bericht folgt lediglich, dass ein Bandscheibenvorfall bei der Klägerin diagnostiziert worden ist, nicht aber wann und warum er entstanden ist. Gleiches gilt für den erst in zweiter Instanz vorgelegten Bericht des Radiologen Dr. med. E vom 4.11.2014. Danach soll bereits vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis ein Bandscheibenschaden bei der Klägerin vorgelegen haben. Inwieweit sich dieser durch den Unfall verschlimmert hat, vermag der behandelnde Arzt gerade nicht zu belegen. Soweit er davon ausgeht, dass unter der Prämisse der von der Klägerin behaupteten Lähmung des rechten Armes unmittelbar nach dem Unfall ein Teil des Bandscheibenvorfalls „frisch“ sei, handelt es sich um eine Verdachtsdiagnose, die durch die nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. X in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.11.2013 und der mündlichen Ergänzung im Termin vor dem Landgericht am 15.7.2014 widerlegt ist. b) Soweit sich die Klägerin im Zusammenhang mit den vom Sachverständigen Dr. med. X diagnostizierten degenerativen Veränderungen im Bereich der Bandscheibe darauf beruft, es läge bei ihr eine Arthrose vor, die auch unfallbedingt durch ein traumatisches Ereignis ausgelöst worden sein könnte, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht geeignet ist, die auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Landgerichts in Frage zu stellen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat drei medizinische Voraussetzungen benannt, die für die Feststellung eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls vorliegen müssen, nämlich die Geeignetheit des Unfallgeschehens selbst für die Auslösung eines solchen Ereignisses, die unfallnahe Dokumentation damit kompatibler Beschwerden und der unfallnahe bildtechnische Nachweis eines Bandscheibenvorfalls. Er hat alle drei Voraussetzungen nachvollziehbar verneint vor dem Hintergrund, dass zur Schwere des Unfalls keine verkehrsanalytischen Feststellungen getroffen worden sind und eine typische auf einen Bandscheibenschaden hinweisende Symptomatik unmittelbar nach dem Unfall nicht nachweisbar ist. Außerdem ist eine traumatische Veränderung der Bandscheibe kernspintomographisch nicht erkennbar gewesen. Im Anschluss daran hat er den von ihm angenommenen Bandscheibenvorfall nachvollziehbar auf eine bereits vor dem Unfall nachweislich vorhandene degenerative Veränderung der Wirbelsäule und der Bandscheibe zurückgeführt. Soweit die Klägerin hierzu nunmehr behauptet, es läge eine Arthrose vor, die auch durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sein könne, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das durch nichts belegt ist, denn konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unfallbedingten Arthrose hat die Klägerin bislang weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. 6) Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin leide an einem polytrophen Schmerzsyndrom. Diese Feststellung beruht darauf, dass der Sachverständige andere physisch bedingte Ursachen für die von der Klägerin behaupteten Beschwerden nicht hat feststellen können. Dabei hat sich der Sachverständige – entgegen der Ansicht der Klägerin - ausführlich mit möglichen alternativen Ursachen für die von der Klägerin angegebenen gesundheitlichen Beschwerden befasst und diese ausdrücklich benannt. Danach kommt als alternative Ursache insbesondere in Betracht, dass bereits vor dem Unfall auf der Ebene des Unbewussten vorhandene anlage- oder verschleißbedingte HWS-assoziierte Beschwerden durch den Unfall auf die Ebene des Bewussten gehoben worden sind oder das äußere nicht traumabedingte Einflüsse, wie z. B. Medienberichte oder das Verhalten der Behandler den Verlauf der Beschwerden beeinflusst haben oder dass eine psychosomatische Vermittlung der Beschwerden bei der Verarbeitung der unfallbedingten Stresssituation mitgewirkt haben oder dass die Beschwerden schlicht Ausdruck eines Begehrensverhaltens sind. Diese möglichen Alternativursachen für die von der Klägerin behaupteten Beschwerden auszuschließen oder zu bestätigen ist nicht Aufgabe des Orthopäden, sondern des Psychiaters. Eine psychiatrische Begutachtung hat die Klägerin im Termin vor dem Landgericht am 15.7.2014 jedoch ausdrücklich abgelehnt. Bereits zuvor – mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.1.2014 (Seite 46 dort) – hat sie sich gegen eine psychologische / psychiatrische Untersuchung ausgesprochen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgesehen und nach Beweislast zulasten der Klägerin entschieden hat (vgl. BGH NJW 1986, 2371, 2372; KG NZV 2006, 305, 306). IV) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Termin vor dem Landgericht am 15.7.2014 die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, mit der Begründung, dass ihr nicht gestattet worden sei, auf jede Äußerung des Sachverständigen Dr. med. X im Rahmen der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens sofort Stellung zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Berufungsbegründung ausreichend Gelegenheit hatte, hierzu vorzutragen.