Beschluss
4 RVs 78/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionseinlegung des Angeklagten war formell unwirksam, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der gesetzlich geforderten Form und Frist nach § 345 StPO vorgelegt wurden.
• Ein als Steuerberater unterzeichneter Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO, soweit die Verteidigung nicht nach § 392 AO zulässig allein durch einen Steuerberater geführt werden konnte.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig, weil er nicht die Formvorschriften des § 45 StPO erfüllte und die versäumte Handlung nicht innerhalb der Nachfrist nachgeholt wurde.
Entscheidungsgründe
Formelle Unzulässigkeit der Revision und unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag • Die Revisionseinlegung des Angeklagten war formell unwirksam, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der gesetzlich geforderten Form und Frist nach § 345 StPO vorgelegt wurden. • Ein als Steuerberater unterzeichneter Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO, soweit die Verteidigung nicht nach § 392 AO zulässig allein durch einen Steuerberater geführt werden konnte. • Ein Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig, weil er nicht die Formvorschriften des § 45 StPO erfüllte und die versäumte Handlung nicht innerhalb der Nachfrist nachgeholt wurde. Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt; das Landgericht änderte den Rechtsfolgenausspruch und reduzierte die Gesamtgeldstrafe. Gegen das landgerichtliche Urteil legte der Angeklagte Revision ein und reichte eine Revisionsbegründung ein, die von ihm als Steuerberater unterzeichnet war. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig. Der Angeklagte beantragte alternativ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Generalstaatsanwaltschaft wandte sich gegen den Antrag und beantragte Entscheidung durch das Revisionsgericht. Streitgegenstand ist, ob die Revisionsbegründung formell wirksam und ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig war. • Formelle Formerfordernisse der Revision: Nach § 345 StPO müssen Revisionsanträge und die Begründung von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen Monatsfrist eingereicht werden; dies ist hier nicht geschehen. • Berufsspezifische Beschränkungen: § 107 StBerG gilt ausdrücklich nur für berufsgerichtliche Verfahren vor Landgerichten oder Oberlandesgerichten und ist daher nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. • Keine Anwendung von § 392 AO: Die Befugnis eines Steuerberaters zur alleinigen Verteidigung endet, sobald Staatsanwaltschaft oder Gericht mit der Sache befasst sind; eine alleinige Vertretung durch den Steuerberater war hier nicht gegeben. • Fehlendes Rückholen der versäumten Handlung: Der Wiedereinsetzungsantrag entspricht nicht der Form des § 45 StPO und die erforderliche Revisionsbegründung wurde nicht innerhalb der Nachfrist nachgeholt. • Keine planwidrige Regelungslücke: Eine analoge Anwendung von § 392 AO oder § 107 StBerG scheidet aus, weil die Gesetzesregelungen die Fälle der Verteidigung durch Steuerberater detailliert abgrenzen. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wurde als unbegründet verworfen; die Revision war formell unzulässig, weil die Revisionsanträge und die Begründung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist nach § 345 StPO eingereicht wurden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde als unzulässig verworfen, da er nicht den Formvorschriften des § 45 StPO entsprach und die versäumte Handlung nicht binnen der Nachfrist nachgeholt wurde. Eine Heranziehung von § 107 StBerG oder § 392 AO zugunsten des als Steuerberater unterzeichnenden Schriftsatzes kommt nicht in Betracht. Damit bleibt die Verwerfung der Revision bestehen, weil formelle Formerfordernisse nicht erfüllt waren und keine Rechtfertigung für eine analoge Auslegung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt.