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Beschluss

1 RVs 55/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0811.1RVS55.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. 1 Gründe 2 I. 3 Das Amtsgericht Unna hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12.01.2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. 4 Die hiergegen gerichtete, in der Hauptverhandlung vom 11.04.2016 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. 5 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. 6 II. 7 Die Revision hat Erfolg, da eine wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens versäumt worden und deshalb das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen ist (vgl. BGH StV 2011, 457, juris). 8 1. 9 Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde: 10 Mit Anklageschrift vom 11.06.2015 (255 Js 1171/15) erhob die Staatsanwaltschaft Dortmund Anklage hinsichtlich der vorliegend insbesondere abgeurteilten Tat vom 19.05.2015. 11 Der zunächst zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Kamen verfügte am 26.06.2015 die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Beschluss vom 14.09.2015 übernahm das Amtsgericht Unna - Schöffengericht - dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen 103 Ls 150/15. 12 Hinsichtlich der zweiten vorliegend abgeurteilten Tat vom 02.11.2014 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund (922 Js 394/15) mit Verfügung vom 24.07.2015 unter Übersendung eines diesbezüglichen Entwurfs bei dem Amtsgericht Kamen zunächst den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Dem entsprach das Amtsgericht Kamen nicht, da ausweislich eines Vermerks vom 31.07.2015 nicht ohne Hauptverhandlung entschieden werden sollte. 13 Mit Beschluss vom 09.09.2015 übernahm das Amtsgericht Unna - Schöffengericht - dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen 103 Ls 145/15; zugleich mit der diesbezüglichen Beschlussausausfertigung wurden dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch Abschriften des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge zugestellt. 14 Mit Beschluss vom 06.10.2015 wurden die beiden vorgenannten Verfahren durch das Amtsgericht Unna zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 103 Ls 110 Js 582/15 - 150/15 weitergeführt. 15 Sodann befindet sich in der Akte (Bl. 85 GA) folgendes teilweise ausgefüllte und vom Vorsitzenden des Schöffengericht am 10.11.2015 unterzeichnete Formular: 16 17 2. 18 Dies genügt nicht, um den nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wesentlichen Förmlichkeiten eines grundsätzlich schriftlich abzufassenden und zu unterzeichnenden Eröffnungsbeschlusses zu genügen. Danach ist die Verwendung von Vordrucken, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren, zwar grundsätzlich zulässig. Sie müssen jedoch eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, juris, -zu einem annähernd gleichgelagerten Sachverhalt-; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.05.2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rn. 15; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 34; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 8). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, weil sowohl ein Aktenzeichen als auch die Personalien der Person fehlen, gegen die das Verfahren geführt wird. Bei unvollständiger Ausfüllung eines unterschriebenen Vordrucks ist der Eröffnungsbeschluss hingegen nur dann ordnungsmäßig erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordrucks, auch einer anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen. Bl. 85 d.A. ist jedoch aus sich heraus nicht verständlich, so dass nicht hinreichend dokumentiert ist, in welchem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet wurde; allein die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 6). 19 Zu keinem anderem Ergebnis führt der Umstand, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts am selben Tag (was die Bezifferung der Verfügung Bl. 85 GA erklärt) auf einer zunächst an die Staatsanwaltschaft Dortmund zum dortigen Aktenzeichen 106 Js 294/07 gerichteten und von dort an das Amtsgericht Unna weitergeleiteten schriftlichen Bitte des Amtsgerichts Hamm (53 Ds 922 Js 1230/15 - 578/15) „in der Strafsache gegen I“ um „Übersendung der Akte“ handschriftlich eine Benachrichtigung verfügt hat, dass „das hiesige Verf. gegen H läuft“ (Bl. 84 GA). Allein diese auf zu verfahrensfremden Aktenzeichen erfolgte Anfrage erfolgte gesonderte Mitteilung unter Nennung des Nachnamens des Beschuldigten genügt auch bei einer Gesamtschau nicht, um mit der erforderlichen Gewissheit auf eine Eröffnung gerade des vorliegenden Verfahrens zu schließen. 20 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses auch nicht dadurch geheilt worden wäre, wenn - was sich den Akten nicht entnehmen lässt - die dem Angeklagten und seinem Verteidiger anschließend als Ausfertigungen übermittelten Schriftstücke Aktenzeichen und Rubrum enthalten haben sollten. Denn eine Ausfertigung hat die Urschrift so - und nur so - wiederzugeben, wie sie erstellt wurde. Andernfalls würde die Geschäftsstelle, ohne dazu befugt zu sein, erstmals ein Schriftstück herstellen und versenden, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). 21 Ein Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklageschrift vom 11.06.2015 wurde danach nicht getroffen. 22 3. Ähnliches gilt für den mit dem am 24.07.2015 verfügten Strafbefehlsentwurf erhobenen Tatvorwurf. Zwar kommt einer gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO erfolgten Terminsverfügung unter - hier bereits zugleich mit dem Übernahmebeschluss vom 09.09.2015 erfolgten - Übersendung einer Abschrift des Strafbefehlsantrags (§ 408 Abs. 3 S. 3 StPO) nach verbreiteter Auffassung die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zu (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 408 Rn. 15 m.w.N.). Die Anforderungen an die Eindeutigkeit einer solchen Anordnung können dann aber nach Auffassung des Senats nicht wesentlich geringer ausfallen als bei einem Eröffnungsbeschluss, so dass die mangels Angabe eines Aktenzeichens oder des Namens des Angeklagten aus sich heraus nicht verständliche Terminsverfügung vom 10.11.2015 auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nicht die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses entfalten kann. 23 4. Diesem Gesamtergebnis stehen auch nicht die Übernahme- bzw. Verbindungsbeschlüsse vom 09.09.2015, 14.09.2015 und 06.10.2015 entgegen. Eine schlüssige Erklärung des Gerichts (vgl. KK-Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 17; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 54; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8; jew. m.w.N.), die Eröffnungsvoraussetzungen bereits geprüft zu haben und bestimmte Anklagevorwürfe zur Hauptverhandlung zuzulassen, lässt sich diesen Entscheidungen unter Berücksichtigung des unter II.1. dargestellten Verfahrensablaufs gerade nicht entnehmen. 24 III. 25 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.