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Beschluss

1 Ws 371/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts (§ 9 StPO) erstreckt sich auf andere Straftaten, die der Beschuldigte vor seiner Ergreifung begangen hat, auch wenn er seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft oder in Strafhaft war. • Die örtliche Zuständigkeit durch den Ergreifungsort entfällt nicht bereits mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Ergreifung führenden Tat; sie besteht weiter, bis das Verfahren wegen der Ergreifungstat vollständig erledigt ist. • Die Staatsanwaltschaft hat bei mehreren in Betracht kommenden Gerichtsständen ein Auswahlermessen, das nur bei willkürlicher Ausübung zu beanstanden ist; prozessökonomische Erwägungen können die Wahl des Ergreifungsorts rechtfertigen. • Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde zur Klärung einer Rechtsfrage erhebt und dabei nicht zugunsten oder zuungunsten des Angeschuldigten vorgeht.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstand des Ergreifungsorts erstreckt sich auf vor Ergreifung begangene Taten • Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts (§ 9 StPO) erstreckt sich auf andere Straftaten, die der Beschuldigte vor seiner Ergreifung begangen hat, auch wenn er seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft oder in Strafhaft war. • Die örtliche Zuständigkeit durch den Ergreifungsort entfällt nicht bereits mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Ergreifung führenden Tat; sie besteht weiter, bis das Verfahren wegen der Ergreifungstat vollständig erledigt ist. • Die Staatsanwaltschaft hat bei mehreren in Betracht kommenden Gerichtsständen ein Auswahlermessen, das nur bei willkürlicher Ausübung zu beanstanden ist; prozessökonomische Erwägungen können die Wahl des Ergreifungsorts rechtfertigen. • Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde zur Klärung einer Rechtsfrage erhebt und dabei nicht zugunsten oder zuungunsten des Angeschuldigten vorgeht. Die Staatsanwaltschaft Dortmund erhob Anklage gegen den Angeschuldigten wegen schweren Bandendiebstahls und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in einem Baumarkt, wobei ihm die Sprengung eines Geldautomaten und die Entwendung von 19.470 Euro zur Last gelegt wird. Der Angeschuldigte war bereits in einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamm wegen einer gleichgelagerten Tat verurteilt worden; die Entscheidung war rechtskräftig und führte zu Haft. Das Landgericht Dortmund erklärte sich für örtlich unzuständig mit der Begründung, der Gerichtsstand des Ergreifungsorts sei entfallen, weil die wegen der zur Ergreifung führenden Tat geführte Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden sei. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde und machte geltend, der Gerichtsstand des Ergreifungsorts bestehe fort, jedenfalls für vor Ergreifung begangene Taten, und die Wahl dieses Gerichtsstands sei durch prozessökonomische Erwägungen sachgerecht. • Anwendbare Norm: § 9 StPO (Gerichtsstand des Ergreifungsorts) sowie die allgemeinen Vorschriften zu den Hauptgerichtsständen (§§ 7 ff. StPO). • Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts erfasst nach herrschender Rechtsprechung und Literatur auch Straftaten, die vor der Ergreifung begangen wurden, sofern der Beschuldigte trotz Ergreifung spätergehend ununterbrochen in Untersuchungshaft oder Strafhaft verbleibt; eine gegenteilige einschränkende Auslegung würde dem Sinn der Vorschrift zuwiderlaufen. • Eine Einschränkung des Gerichtsstands bereits durch eine rechtskräftige Verurteilung in dem Verfahren, das zur Ergreifung führte, würde dem Beschuldigten die Möglichkeit geben, durch Rücknahme von Rechtsmitteln die örtliche Zuständigkeit zu beeinflussen; dies ist rechtlich nicht erwünscht. • Die Staatsanwaltschaft hat bei mehreren möglichen Gerichtsständen Auswahlermessen. Ihre Entscheidung, die Anklage beim Ergreifungsort zu erheben, stützte sich auf prozessökonomische Gründe (Vermeidung mehrerer Verfahren, Transporte und Befassung mehrerer Gerichte) und war nicht willkürlich. • Die vorinstanzliche einengende Auslegung der Vorschrift wird verworfen; das Landgericht Dortmund ist örtlich zuständig und der angefochtene Beschluss aufzuheben. • Kostenrechtlich ist die Landeskasse verpflichtet, die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren zu tragen, weil die Staatsanwaltschaft die Beschwerde im Rahmen ihrer Aufgabe zur Rechtsklärung erhoben hat und nicht zu Gunsten oder Ungunsten des Angeschuldigten gehandelt hat. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Dortmund wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückgegeben, da dieses nach § 9 StPO örtlich zuständig ist. Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts erstreckt sich auf die hier angeklagten, vor der Ergreifung begangenen Taten, auch wenn der Angeschuldigte zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt und in Haft geraten ist. Die Staatsanwaltschaft durfte den Ergreifungsort als Anklageort wählen; diese Entscheidung ist nicht willkürlich, sondern prozessökonomisch gerechtfertigt. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.