Urteil
11 U 16/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.11U16.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Restitutionklage der Klägerin wird das am 30.04.2014 verkündete Urteil des Senats - I-11 U 45/13 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens und des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen I-11 U 45/13. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 08.03.2013 ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Die am ##.##.1950 geborene Klägerin war bis zu dem – ausweislich ihrer nunmehrigen Antragstellung im vorliegenden Verfahren offenbar zum 01.02.2016 erfolgten - Eintritt in den Ruhestand tarifangestellte Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie hat vom beklagten Land im Wege des Schadensersatzes die Zahlung der von ihr behaupteten Einkommensdifferenz verlangt, die dadurch entstanden sei, dass sie nicht auf Grund ihres Antrages vom 22.02.2009 in das Beamtenverhältnis übernommen wurde, sowie ferner, sie fianziell und beihilfemäßig so zu stellen, als ob sie zum 01.06.2009 Beamtin mit der Besoldung A 13 geworden wäre. 4 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand und die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 08.03.2013 verwiesen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 6 Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin durch Urteil vom 30.04.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Soweit ihr Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Bescheid vom 08.10.2009 abgelehnt worden sei, stehe bereits aufgrund des ihre Verpflichtungsklage zurückweisenden Urteils des VG Minden vom 10.02.2011 - 4 K 2718/09 -, das mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 16.10.2012 des OVG Münster - 6 A 504/11 – rechtskräftig geworden sei, mit Bindungswirkung für den Senat fest, dass die Ablehnung rechtmäßig gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch nach Auffassung des Senats keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung bestünden. Ein Schadensersatzanspruch rechtfertige sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer verzögerten Bescheidung ihres Gesuchs erst nach dem am 18.07.2009 erfolgten Inkrafttreten der Neufassung der LVO NW in der Fassung vom 30.06.2009 (nachfolgend: LVO 2009) oder wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Stattgabe von bis zum 19.02.2009 gestellten Anträgen anderer tarifangestellter Lehrer. Schließlich stehe der Klägerin auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Europäische Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG zu, weil es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Richtlinie fehle. Einer Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 30.04.2014 Bezug genommen. 7 Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH durch Beschluss vom 27.11.2014 zurückgewiesen. 8 Mit Kammerbeschluss vom 06.10.2015, der Klägerin am 19.10.2015 zugestellt, hob das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin das Urteil des VG Minden vom 10.02.2011 und den Beschluss des OVG Münster vom 16.10.2012 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das VG Minden zurück. Zur Begründung hat das BVerfG unter Bezugnahme auf seine Senatsentscheidung vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - (= BVerfGE 139, S. 19 ff.) ausgeführt, dass die Regelungen der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 der LVO NW in der Fassung vom 30.06.2009 mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar seien und daher keine Grundlage für den ablehnenden Bescheid vom 08.10.2009 hätten sein können, weil es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber fehle. 9 Mit dem am 16.11.2015 eingegangenen Restitutionsantrag verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter. Sie hält den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO für gegeben und vertritt die Auffassung, dass ihrer Klage nunmehr stattzugeben sei, weil aufgrund der Entscheidung des BVerfG die Rechtswidrigkeit der ihren Antrag zurückweisenden Entscheidung feststehe. Zugleich würden durch die Unwirksamkeit der Verordnung auch ihre Rechte aus der o. g. Anti-Diskriminierungsrichtlinie der EU qualifiziert verletzt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Senats vom 30.04.2014 aufzuheben und unter Abänderung des am 08.03.2013 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn das beklagte Land zu verpflichten, an die Klägerin als Mittelwert 2.080,00 € pro angefangene Monate seit Juni 2009 (80 Monate) nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins jeweils ab dem 1. des Bezugsmonats berechnet von je 2.080,00 € zu zahlen – Beihilfenachteil nicht enthalten – und die Klägerin ab der Pensionierung/Verrentung zum 01.02.2016 hinsichtlich Pensionsleistungen und Beihilfe und Sozialabsicherung so zu stellen, als ob sie zum 01.06.2009 Beamtin mit der Besoldungsgruppe A 13 gewesen wäre mit Anerkennung von 945 Tagen Hochschule, 692 Tagen Referendariat, 7846 Tagen Beschäftigung im öffentlichen Dinest (= 25,98 Dienstjahre) und Bewertungsstufe 12 bei Pensionierung. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, 14 hilfsweise die Berufung erneut zurückzuweisen. 15 Das beklagte Land hält den Restitutionsantrag für unzulässig. Die vom BVerfG aufgehobenen Entscheidungen des VG Minden und des OVG Münster seien im vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudizierend, zumal der Senat die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung eigenständig geprüft und bejaht habe. Ohnehin sei die Restitutionsklage, die ihm – dem beklagten Land – erst am 19.01.2016 zugestellt worden sei, verfristet. 16 II. 17 Die Restitutionsklage ist zulässig (1.) und begründet (2.) und führt zur Aufhebung des Senatsurteils vom 30.04.2014. Die Berufung der Klägerin, über die nach Aufhebung des Senatsurteils vom 30.04.2014 nach Maßgabe des § 590 Abs. 1 ZPO erneut zu befinden war, bleibt jedoch erfolglos (3.). 18 1. 19 Die Restitutionsklage ist zulässig. 20 a. 21 Die Klägerin stützt ihre Restitutionsklage auf § 580 Nr. 6 ZPO. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des beklagten Landes von der Klägerin schlüssig vorgetragen. Sie macht geltend, das Urteil des Senats habe sich auf die vom BVerfG kassierten Entscheidungen des VG Minden und des OVG Münster gestützt. Das trifft nach dem Inhalt des Senatsurteils vom 30.04.2014 für die insoweit vom Senat als eigenständige Amtspflichtverletzung unter II. 1. a) geprüfte und verneinte Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln bei Erlass der ablehnenden Entscheidung (gemeint war: vom 08.10.2009) zu. Der Senat hat – insoweit allein tragend – auf die Bindungswirkung der diesbezüglichen Entscheidungen des VG Minden und des OVG Münster abgehoben. Die nachfolgenden Ausführungen, dass die Verwaltungsentscheidung und die verwaltungsgerichtlichen Urteile auch inhaltlich keinen Bedenken begegnen, sind offensichtlich nicht tragend gewesen; denn es handelte sich ausweislich der einleitenden Formulierung „Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen…“ lediglich um einen ergänzenden Hinweis und damit um ein sogenanntes obiter dictum. 22 b. 23 Die Klage ist auch nicht verfristet. Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Unwidersprochen ist der Klägerin der Beschluss des BVerfG vom 06.10.2015 am 22.10.2015 zugestellt worden. Die Restitutionsklageschrift ist per Telefax am 16.11.2015 und damit vor Ablauf der Klagefrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Klägerin hat den mit Justizkostenrechnung vom 01.12.2015 angeforderten Kostenvorschuss am 15.12.2015 eingezahlt. Anschließend ist durch den Senat am 13.01.2016 die Zustellung veranlasst worden, die ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 19.01.2016 erfolgt ist. Bei dieser Sachlage greift zu Gunsten der Klägerin § 167 ZPO ein. Denn sie durfte zunächst die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses abwarten und hat diesen dann innerhalb des ihr insoweit zuzubilligenden Zeitraums von 14 Tagen eingezahlt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 12 und 15 m.w.N.). Die weiteren Verzögerungen sind durch den gerichtsinternen Geschäftsbetrieb verursacht worden. Die Klägerin war entgegen der Auffassung des Landes nicht gehalten, an die Zustellung zu erinnern; es lag keine vergleichbare Situation zu der Fallkonstellation vor, in der ein Gerichtskostenvorschuss über geraume Zeit nicht angefordert wird. Der Zeitraum von 4 Wochen zwischen Einzahlung des Vorschusses und Veranlassung der Zustellung ist unter Berücksichtigung der Feiertage und des Jahreswechsels auch nicht ungewöhnlich lang. 24 2. 25 Die Restitutionsklage ist auch begründet. Der Senat hat die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch Bescheid vom 08.10.2009 aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Urteile des VG Minden und des OVG Münster als rechtmäßig bewertet. Wie bereits dargelegt, ist die eigene Prüfung der Rechtmäßigkeit nur als ergänzender Hinweis erfolgt, ohne dass darauf die Entscheidung selbständig tragend gestützt worden ist. 26 Die Entscheidung des Senats beruht demgemäß auf der Annahme der bindend festgestellten Rechtmäßigkeit. Mit den weiteren Voraussetzungen des wegen der Ablehnung des Antrages vom 22.02.2009 geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs hat der Senat sich nicht weiter befasst. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berufung Erfolg gehabt hätte, wenn der Senat eine amtspflichtwidrige Ablehnung des Antrags angenommen hätte, was für das Merkmal „gegründet ist“ im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO ausreicht. 27 Daher war das Urteil des Senats vom 30.04.2014 antragsgemäß aufzuheben. 28 3. 29 Nach Aufhebung des Senatsurteils vom 30.04.2014 ist die Berufung gem. § 590 Abs. 1 ZPO von neuem zu verhandeln, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Diese Verhandlung über die Berufung ist vom Senat in einem einheitlichen Verfahren mit der Verhandlung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionklage erfolgt (§ 590 Abs. 2 ZPO). 30 Die Berufung erweist sich als unbegründet. 31 a. 32 Auch wenn gegen die hinreichende Bestimmtheit des nunmehr mit der Berufung verfolgten und im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren geänderten Klagebegehrens Bedenken bestehen, weil die Klägerin ihrer Schadensberechnung einen mit dem tatsächlich entstandenen Schaden nicht deckungsgleichen Mittelwert zu Grunde legt, ist die Klage weiterhin zulässig. Denn in dem Berufungsantrag ist als Minus jedenfalls der Antrag auf Feststellung enthalten, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als wenn sie zum 01.06.2009 in das Beamtenverhältnis aufgenommen worden wäre. Insoweit liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil davon auszugehen ist, dass das Land einen entsprechenden Feststellungsausspruch befolgen und die Berechnung über das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung vornehmen würde. 33 b. 34 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch, so gestellt zu werden, als wenn sie zum 01.06.2009 in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 35 aa. 36 Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. 37 (1) 38 Allerdings hat die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Bescheid vom 08.10.2009 amtspflichtwidrig abgelehnt. Denn damit wurde gegen die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verstoßen. Nach den Ausführungen des BVerfG geschah die Ablehnung des Antrags auf unzureichender rechtlicher Grundlage. Die durch § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung vom 21. April 2009 festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe waren mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, weil es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehlte. § 5 Abs. 1 LBG NW stellte keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen dar (näher BVerfG vom 21.04.2015, a.a.O., Tz. 67 ff). Damit steht fest, dass die auf der damaligen Verordnungslage ergangene Entscheidung der Bezirksregierung vom 08.10.2009 objektiv rechtswidrig war. 39 Soweit die Klägerin ihre Klage auch darauf stützt, dass das beklagte Land verzögert über ihren Antrag entschieden habe, fehlt es an der Kausalbeziehung zwischen dem Restitutionsgrund und dem Urteil des Senats vom 30.04.2014 (vgl. hierzu Zöller – Greger, § 580 Rdn. 5; 13a). Das Bundesverfassungsgericht hat die Normen der LVO 2009 für ungültig erklärt, auf die das Land, die Verwaltungsgerichte und der Senat die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Verbeamtungsantrages der Klägerin gestützt haben, nicht aber das Verfahren beanstandet, welches erst nach Inkrafttreten der LVO 2009 zur Zurückweisung ihres Antrags führte. Gleiches gilt für den mit der Klage unter Hinweis auf die Stattgabe aller bis zum 19.02.2009 gestellter Anträge geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Auch das ist nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung gewesen. Daher gelten die zu diesen Aspekten im Senatsurteil vom 30.04.2014 zu II. 1. b) und c) erfolgten Ausführungen fort, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt. 40 (2) 41 Die nach Vorstehendem amtspflichtwidrige, weil ohne Rechtsgrundlage erfolgte Zurückweisung des Antrags der Klägerin ist jedoch ohne das für einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Verschulden erfolgt. 42 Der Amtsträger hat bei der Rechtsanwendung die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Kommt er auf dieser Grundlage zu einer vertretbaren Auffassung, hat er insbesondere die maßgeblichen Normen herangezogen und die Probleme erkannt, handelt er gerade dann nicht schuldhaft, wenn – wie hier – die anzuwendenden Bestimmungen neu und Zweifelsfragen noch ungeklärt sind. Die spätere Missbilligung seiner Auffassung durch Gerichte – hier das BVerfG – kann ihm nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (vgl. Palandt – Sprau, § 839 Rdn. 53 m.w.N.). 43 Vorliegend hat der entscheidende Amtsträger der Bezirksregierung Detmold die einschlägigen Normen erkannt und nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck angewendet. Die Subsumtion des Sachverhalts unter das Regelwerk war zutreffend. Nicht gesehen wurde hingegen, dass das angewendete Regelwerk unzureichend war, weil die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 LBG NW für den Verordnungsgeber zu unbestimmt war. Dies kann dem Amtsträger indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorgeworfen werden. 44 Denn bis zur Entscheidung des BVerfG vom 21.04.2015 (a.a.O.) gab es keine Hinweise auf die Verfassungswidrigkeit, welche den Amtsträgern hätten bekannt sein und bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Insbesondere hat auch das BVerwG vor der Neuregelung vom 30.06.2009 nicht etwa die Unwirksamkeit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung im LBG NW beanstandet, sondern allein die Umsetzung der Ermächtigung durch den Verordnungsgeber, welcher der Verwaltung zu große Entscheidungskompetenzen einräumte. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Übertragung der Festlegung der Altersgrenze an den Verordnungsgeber hat das BVerwG sogar noch ausdrücklich herausgestellt. Im Urteil des BVerwG vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 – heißt es dazu, dass die Verordnungsermächtigung in § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG NW a.F. (= § 5 LBG NW n.F.) eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber bildet (Rn. 11) und der vom Gesetzgeber ermächtigte Verordnungsgeber die Regelung von Altersgrenzen einschließlich der Ausnahmetatbestände in der Verordnung selbst treffen muss und sie nicht der Verwaltungspraxis überlassen darf (Rn. 25). 45 Später haben weder das VG Minden, noch das OVG Münster, das BVerwG, das LG Paderborn, der Senat oder der BGH bei ihren Entscheidungen über die Klagen der Klägerin die Verfassungswidrigkeit des Normwerks ernsthaft in Erwägung gezogen. Vielmehr hat das BVerwG die daraufhin auf der Grundlage der nunmehr in § 5 LBG NW n.F. normierten Ermächtigungsgrundlage geänderte und seit dem 18.07.2009 geltende Neufassung der LVO 2009, mit der eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis festgelegt worden war, mit Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 - als mit Verfassungsrecht und Europarecht für vereinbar angesehen; dort ist in konsequenter Anknüpfung an die erwähnte Entscheidung vom 18.02.2009 u.a. in Rn. 26 wörtlich ausgeführt: 46 Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen. 47 Ohne Bedeutung ist hingegen, dass das BeamtStG als bundesgesetzliches Rahmengesetz keine Bestimmungen zur Höchstaltersgrenze trifft. Damit ist die Kompetenz der Länder, solche Grenzen festzulegen, nicht beschnitten, sondern dem Landesgesetzgeber belassen worden, wovon im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht, in dem es in der Entscheidung vom 21.04.2015 betont hat, dass dem Landesgesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist und er vorliegend unterschiedliche Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfG vom 21.04.2015, a.a.O., Tz. 90 und 93). 48 Bei dieser Sachlage kommt auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin am 27.07.2016 in den Focus gerückte Remonstrationspflicht des für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin seinerzeit zuständigen Amtsträgers nicht in Betracht. Eine solche Pflicht setzt denknotwendig die Erkenntnis voraus, das BVerwG habe in seiner Entscheidung vom 19.02.2009 zu Unrecht angenommen, § 15 Abs. 1 LBG NW a.F. sei eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Dafür gibt es keinerlei Anhalt. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der zuständige Amtsträger sich keine Gedanken über die Frage gemacht hat, ob die LVO 2009 auf hinreichender Ermächtigungsgrundlage erlassen worden war. Denn wenn er das geprüft hätte, hätte seine Erkenntnis keine bessere als nach Kenntnisnahme von der Entscheidung des BVerwG sein können. Aus den gleichen Gründen hilft auch der von der Klägerin im Senatstermin bemühte Hinweis auf ein Organisationsverschulden nicht weiter. Denn auch die gegenüber dem Sachbearbeiter übergeordneten zuständigen Amtsträger in der Bezirksregierung und im Ministerium mussten die Richtigkeit der Beurteilung des BVerwG nicht in Zweifel ziehen. 49 bb. 50 Soweit eine Haftung des Landes wegen des Erlasses einer Rechtsverordnung ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage in Rede steht oder der Erlass der unzureichenden Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, scheitert eine Haftung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG daran, dass es sich insoweit um legislatives Unrecht handeln würde. Darauf lässt sich nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein Amtshaftungsanspruch nicht stützen (vgl. Bamberger/Roth in BeckOK BGB, 37. Edition Stand 01.11.2015, § 839 Rn. 60 ff.). 51 Auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs kommt nicht in Betracht, wie der BGH wiederholt entschieden hat (BGHZ 100, S. 136; zuletzt MDR 2015, S. 706). Vorliegend ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung. 52 cc. 53 Der Klägerin steht des Weiteren kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Staatshaftung zu. 54 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der inzwischen ebenfalls gefestigten Rechtsprechung der nationalen Gerichte ist einem Bürger Entschädigung zu leisten, wenn durch staatliches Handeln unionsrechtliche Normen mit Individualschutzcharakter verletzt wurden, es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht handelt und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. 55 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen dieser Haftung nicht vor. 56 (1) 57 Soweit die Klägerin beanstandet, dass das beklagte Land Lehrer sowohl als Beamte als auch als Angestellte beschäftigt, ist bereits nicht erkennbar, dass durch diese Handhabung, welche der staatlichen Organisationshoheit entspricht, Normen des Europarechts, insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt worden wäre. In der Richtlinie sind keine Regelungen enthalten, die den Mitgliedsstaaten Vorgaben zur Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses machen. 58 (2) 59 Soweit hingegen durch die Richtlinie in deren Kap. I Art. 1 eine Diskriminierung im Beruf auf Grund des Alters untersagt wird, liegt eine unionsrechtliche Regelung mit Individualschutzcharakter zu Gunsten abhängig beschäftigter Personen vor. Indes fehlt es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Richtlinie durch das Handeln des nordrhein-westfälischen Gesetz- und Verordnungsgebers wie durch die im Falle der Klägerin entscheidende Bezirksregierung Detmold. Denn eine Rechtsverletzung ist nur dann hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedsstaat oder eines seiner Organe die Grenzen, die in seinem Ermessen sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH, NJW 1996, S. 1267; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Aufl., Rdn. 1262). 60 (a) 61 Die auf das Alter der Klägerin gestützt Ablehnung ihres Antrages vom 22.02.2009 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet in materieller Hinsicht keinen Verstoß gegen das Unionsrecht. Denn die Richtlinie verbietet nicht grundsätzlich jegliche Differenzierung oder Einstellung von Bewerbern auf Grund ihres Alters. Vielmehr ist in Kap. I Art. 6 Abs. 1 S. 1 und 2 den Mitgliedstaaten eine Regelung vorbehalten, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies schließt insbesondere eine Regelung ein, mit der ein Höchstalter für die Einstellung eines Bewerbers auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor Eintritt in den Ruhestand festgesetzt wird. 62 Eine dementsprechende Umsetzung der Richtlinie ist durch den nationalen Gesetzgeber in § 10 S. 1 und 3 Ziff. 3. AGG erfolgt. Die in Nordrhein-Westfalen getroffene und angewendete Regelung bewegt sich in materieller Hinsicht innerhalb dieser Ausnahmeregelung, denn sie verfolgt berechtigte und anerkennenswerte staatliche Interessen. Wie bereits dargelegt, hat auch das Bundesverwaltungsgericht die materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen in der LVO 2009 anerkannt (vgl. Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 – und Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 -). Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei insbesondere, dass durch die Einführung der Altersgrenze gewährleistet werden soll, dass die Dienstzeit der Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht wird. Zudem wird das Lebenszeitprinzip als wesentliches Strukturelement des Berufsbeamtentums gesichert. Daneben sind weitere Interessen wie etwa das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen. Dem nordrhein-westfälischen Gesetz- und Verordnungsgeber stand dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welchen er nicht überschritten hat. Es begegnet daher nach Auffassung des Senats keinen Bedenken, dass für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ein Höchstalter von 40 Jahren als Regelfall vorgeschrieben wurde, wobei in besonderen Fällen (vgl. §§ 6 Abs. 2, 84 LVO NW), deren Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorlagen, Ausnahmen zugelassen wurden. 63 Auch das BVerfG geht von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte aus. Es hat betont, dass das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip geeignet sind, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen (BVerfG vom 21.04.2015, a.a.O., Tz. 74 ff.). 64 Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Auffassung des Senats unterstellen würde, dass die nordrhein-westfälische Regelung in materieller Hinsicht gegen die maßgebliche EU-Richtlinie verstoßen würde, könnte das einen hinreichend qualifizierten Verstoß als Voraussetzung für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht begründen. Denn da die Richtlinie keine klaren Vorgaben macht, unter welchen Umständen ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vorliegt, dabei ausdrücklich die Möglichkeit der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung eröffnet, und auch der nationale Gesetzgeber offensichtlich bestrebt war, eine innerhalb des ihm zugebilligten Ermessensspielraums den Vorgaben genügende Regelung zu finden, ohne dass ihm bei der Umsetzung in materieller Hinsicht ein klares Verschulden vorzuwerfen wäre, fehlt es an der hinreichenden Qualifizierung des Verstoßes. Denn immerhin hat das BVerwG in der erwähnten Entscheidung vom 23.02.2012 die hier in Rede stehenden Regelungen der LVO 2009 eingehend geprüft und in materieller Hinsicht nicht beanstandet, so dass von einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der dem Gesetzgeber in materieller Hinsicht eingeräumten Befugnisse keine Rede sein kann. 65 (b) 66 Auch aus dem Fehlen eine innerstaatlich formal wirksamen Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze ergibt sich kein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß, der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründen könnte. 67 Unter Berücksichtigung der oben bereits skizzierten Entwicklung der Rechtsprechung hat das Land Nordrhein-Westfalen auch in formaler Hinsicht bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, nicht offenkundig und erheblich überschritten. Auf der Grundlage der Entscheidung des BVerwG vom 19.02.2009 hatte der Gesetzgeber keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen durch den Verordnungsgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen könnte. Denn es entsprach bis zur Entscheidung des BVerfG vom 21.04.2015 gefestigter Rechtsprechung des BVerwG, dass dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt war, wenn in der auf der Grundlage des § 15 LBG NW a.F. bzw. § 5 LBG n.F. erlassenen LVO Altershöchstgrenzen festgelegt wurden. Bei dieser Sachlage lag auf Seiten des Gesetz- und Verordnungsgebers in Nordrhein-Westfalen ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der der Annahme eines qualifizierten Rechtsverstoßes entgegensteht (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2012 – III ZR 215/11 -, Rn. 12). 68 4. 69 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1 und 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 70 Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Wie oben ausgeführt wurde, sind die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen bereits überzeugend durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt. Weder hiervon noch von sonstigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist der Senat abgewichen.