Beschluss
32 SA 57/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.32SA57.16.00
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Leitsätze
Verlangt ein durch die Insolvenz des Darlehnsnehmers geschädigter Darlehnsgeber vom Vermittler des Darlehns und von dem für die Mittelverwendungskontrolle durch den Darlehnsnehmer beauftragten Treuhänder Schadensersatz, kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO gerechtfertigt sein, wenn die - aus unterschiedlichen Rechtsgründen - in Anspruch genommenen Anspruchsgegner aufgrund eines bestehenden sachlichen Zusammenhangs bei Anspruchsbegründung als Streitgenossen verklagt werden können.
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangt ein durch die Insolvenz des Darlehnsnehmers geschädigter Darlehnsgeber vom Vermittler des Darlehns und von dem für die Mittelverwendungskontrolle durch den Darlehnsnehmer beauftragten Treuhänder Schadensersatz, kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO gerechtfertigt sein, wenn die - aus unterschiedlichen Rechtsgründen - in Anspruch genommenen Anspruchsgegner aufgrund eines bestehenden sachlichen Zusammenhangs bei Anspruchsbegründung als Streitgenossen verklagt werden können. Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht I bestimmt. Gründe: I. Der Antragsteller beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Klage, mit der er beabsichtigt zu beantragen, die Antragsgegner zu verurteilen, an ihn 15.000 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von außergerichtlichen anwaltlichen Kosten freizustellen. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Klage Folgendes vor: Der Antragsgegner zu 1 habe als Finanzvermittler unter Verletzung von Aufklärungspflichten dem Antragsteller als Vermögensanlage ein Nachrangdarlehen bei einer D GmbH mit einer Laufzeit von 6 Monaten und einem Zinssatz von 7,35 % vermittelt. Der Antragsteller legt dazu ein von der D GmbH angenommenen Antrag vor, nach dem der Antragsteller das Antragsformular an seinem eigenen Wohnsitz in T unterzeichnet hat. Er habe den Darlehensbetrag von 15.000 € in einen so genannten „Blindpool“ eingezahlt. Dabei habe es sich um eine Kontoverbindung des Antragsgegners zu 2 gehandelt. Der Antragsgegner zu 2 sei von der D GmbH als anwaltlicher Treuhänder bestellt worden. Die Vermögensanlage sei damit beworben worden, dass der Antragsgegner zu 2 als anwaltlicher Treuhänder eine Mittelfluss- und Mittelverwendungskontrolle vornehmen werde und so gewährleistet sei, dass die in den „Blindpool“ geleisteten Beiträge ausschließlich in Immobilienprojektes flössen. Auch nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen dem Antragsgegner zu 2 und der D GmbH habe das Kapital der Anlieger durch den Treuhänder nur dann an die D GmbH weitergeleitet werden sollen, wenn die „Gesellschaftereinlage“ zuzüglich der Anteile am geplanten Gewinn zuvor seitens der D GmbH durch geeignete Maßnahmen gegen einen etwaigen Verlust abgesichert worden sei. Tatsächlich sei Gegenstand des Unternehmens der D GmbH im Wesentlichen das Einwerben von Darlehen privater Anleger gewesen. Das Darlehen sei nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt worden. Der Antragsteller habe es nachfolgend mit sofortiger Wirkung gekündigt. Über das Vermögen der D GmbH sei am 17.12.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Antragsgegner haften nach Auffassung des Antragstellers gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Der Antragsgegner zu 1 hafte aufgrund der Verletzung seiner Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Höhe der Darlehenssumme. Der Antragsgegner zu 2 hafte in gleicher Höhe auf Schadensersatz, da er seiner Verpflichtung als Treuhänder zur Kontrolle der Mittelverwendung nicht nachgekommen sei und es sich bei dem Treuhändervertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter gehandelt habe. Der Antragsgegner zu 1 hat seinen Wohnsitz in H, der Kanzleisitz des Antragsgegners zu 2 und sein allgemeiner Wohnsitz befinden sich in N. Der Antragsteller wohnt in T. Die Antragsgegner treten der Bestimmung eines zuständigen Gerichts entgegen. Die Klage gegen den Antragsgegner zu 2 sei an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen. Der Antragsgegner zu 1 macht geltend, angesichts der unterschiedlichen Tatsachengrundlagen und Ansprüche erscheine eine Auftrennung in zwei verschiedene Prozessrechtsverhältnisse sinnvoll. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere Gericht über den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegner – gem. den §§ 12, 13 I und N – wäre der Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht Hamm ist das Gericht, das zuerst mit der Sache befasst ist, da hier der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt worden ist und kein anderes Gericht zuvor mit der Sache befasst war. 2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Die Antragsgegner sollen als Streitgenossen verklagt werden. Die Antragsgegner sind nach dem Vorbringen des Antragstellers, das im Bestimmungsverfahren zugrunde zu legen ist, jedenfalls Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO. § 60 ZPO beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist grundsätzlich weit auszulegen. Dies erlaubt es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen oder rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft zu bejahen, wenn die Ansprüche auf der Beklagtenseite in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 59 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Ist das der Fall, wird der sachliche Zusammenhang auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die in Anspruch Genommenen auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschl. v. 03.05.2011 − X ARZ 101/11, juris Rn. 18; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.). Maßgeblich ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (Vollkommer in: Zöller, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller will die Antragsgegner auf Ersatz desselben Schadens in Anspruch nehmen. Er stützt seine Ansprüche unter anderem darauf, dass die Aufklärung des Klägers über das Geschäftskonzept der D GmbH durch den Antragsgegner zu 1 und die Mittelverwendungskontrolle durch den Antragsgegner zu 2 unzureichend waren. Trotz der unterschiedlichen Rechtsgründe der erhobenen Ansprüche sind diese ihrem Wesen nach als gleichartig zu qualifizieren, weil der Antragsteller seine Klage damit begründet, dass beide Antragsgegner einen Beitrag zum Vertrieb des Darlehens als Kapitalanlage geleistet haben und die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängen kann, inwieweit die Aufklärung des Antragstellers über die Risiken der Anlage durch den Antragsgegner zu 1 vor dem Hintergrund der zugesagten, vertraglich geschuldeten und/oder tatsächlich durchgeführten Mittelverwendungskontrolle durch den Antragsgegner zu 2 ausreichend war. Das lässt auch eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig erscheinen; Anhaltspunkte für eine drohende Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung bestehen nicht. b) Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei, feststellbar. Insbesondere ergibt sich aus der Klageschrift nicht, dass ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29c ZPO begründet wäre. Auf Prospektfehler, die einen Gerichtsstand gem. § 32b ZPO begründen könnten, stützt der Antragsteller die beabsichtigte Klage nicht. 3. Zum zuständigen Gericht bestimmt der Senat das Landgericht I. Der Schwerpunkt der Klage liegt nach dem Vorbringen des Antragstellers bei der Verletzung der Verpflichtung zur Aufklärung über die Risiken der Anlage, die der Antragsgegner zu 1 vorgenommen hat. Das legt es nahe, dessen allgemeinen Gerichtsstand zur Grundlage für die Bestimmung der Zuständigkeit zu nehmen. Im Bezirk des Landgerichts I ist zudem die Anlagevermittlung auch erfolgt und der Antrag auf Anlage des Darlehens abgegeben worden, der letztlich zum Eintritt des geltend gemachten Schadens geführt hat. Demgegenüber tritt zurück, dass der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2, der nach dem Vorbringen des Antragstellers und den von diesem vorgelegten Unterlagen zudem aufgrund der Beratungstätigkeit mehrerer externer Anlageberater für eine Vielzahl von Anlegern tätig war und dem eine Prozessführung außerhalb seines Gerichtsstands daher zumutbar erscheint, in N ist.