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Beschluss

5 RVs 41/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.5RVS41.16.00
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Leitsätze

Bedeutung von doppelrelevanten Umständen bei Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedeutung von doppelrelevanten Umständen bei Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 08. Juni 2016 zu der Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen: „I. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (617 Ds 255/15) hat den Angeklagten am 08.12.2015 wegen „gewerbsmäßigen“ Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Bl. 107 ff d.A.). Die hiergegen gerichtete und in der Berufungshauptverhandlung vom 26.02.2016 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte (Bl. 162R d.A.) Berufung des Angeklagten vom 10.12.2015 (Bl. 105 d.A.) hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 26.02.2016 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls „im besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird (Bl. 185 ff d.A.). Gegen dieses, dem Verteidiger des Angeklagten am 28.03.2016 zugestellte (Bl. 191 d.A.) Urteil hat der Angeklagte mit am 02.03.2016 bei dem Landgericht Essen eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Revision eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 167 d.A.). II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründete Revision hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg. Im Falle einer zulässig erhobenen Rüge (§ 344 Abs. 2 StPO) - hier: der allgemeinen Sachrüge - hat das Revisionsgericht unabhängig von den Rügen des Revisionsführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch die Strafkammer von Amts wegen zu untersuchen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils selbst entschieden hat. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die Berufung in wirksamer Weise beschränkt werden konnte oder ob eine Beschränkung des Rechtsmittels, wie vorliegend auf den Rechtsfolgenausspruch, nicht zulässig und demgemäß das ganze erstinstanzliche Urteil vom Berufungsgericht nachzuprüfen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 352 Rn. 4 m.w.N.). Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte gemäß § 318 Abs. 1 StPO ist nur zulässig und wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit lässt, den angefochtenen Teil des Urteils, losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. BGHSt 27, 70, 72). Demgegenüber ist sie unwirksam, wenn die vorangegangenen tatrichterlichen Feststellungen entweder unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung sind. Dies gilt sowohl für die Merkmale der äußeren als auch der inneren Tatseite (vgl. zum Ganzen u.a. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2001 - 2 Ss 134/01 -). Nach diesen Maßstäben ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im vorliegenden Fall unwirksam. Die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts sind hinsichtlich der Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns i.S.v.§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB unklar bzw. in sich widersprüchlich. Soweit es heißt, „durch die Veräußerung der Beute hat er sich eine dauerhafte Einnahmequelle geschaffen“, steht dies im Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen, nach denen der Angeklagte den Tatort gar nicht mit der Beute verlassen hat, diese also offenkundig auch nicht veräußern konnte. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Urteilsfeststellungen ist es auch nicht möglich, diese Passage dahingehend zu deuten, dass der Angeklagte beabsichtigt habe, die Beute zukünftig zu veräußern. Das Landgericht (das eigene, ergänzende Feststellungen zu der Gewerbsmäßigkeit nicht getroffen hat), hätte infolge der Unwirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch das gesamte erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung unterziehen müssen.“ Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an. Die Berufung konnte nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Zur Schuldfrage gehören auch die Voraussetzungen eines minder schweren oder besonders schweren Falles, wenn sie zugleich den Schuldumfang betreffen oder mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind. Entsprechendes gilt für die Regelbeispiele und grundsätzlich ebenfalls für den hier in Betracht kommenden „gewerbsmäßigen“ Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB. Es handelt sich dabei um einen sog. doppelrelevanten Umstand. Die Urteilsfeststellungen zur Verwirklichung des Regelbeispiels des „gewerbsmäßigen“ Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB betreffen nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch, da sie die Beweggründe der Tat umschreiben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2001 in 32 Ss 103/00 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2003 in 1 Ss 123/03, NStZ-RR 2004, 271). Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass ein gewerbsmäßiger Diebstahl i. S. d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB dann vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 243 Rdnr. 18). Die bloße Absicht der Veräußerung von Diebesgut im Einzelfall genügt dabei nicht. Der Umstand, dass der Täter mit der Absicht stiehlt, seine Beute zu veräußern, hebt für sich allein die Tat noch nicht aus dem Anwendungsbereich des Strafrahmens des „einfachen“ Diebstahls heraus. Die Veräußerung der Diebesbeute ist eine der typischen Verwendungsmöglichkeiten gestohlener Gegenstände. Ein solcher (Normal-) Fall kann erst dann zum erhöhten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB führen, wenn bei Vorliegen weiterer Umstände ein gesetzliches Regelbeispiel verwirklicht ist oder andere Umstände, die nach ihrem Gewicht den Voraussetzungen eines Regelbeispiels entsprechen, die Annahme eines „unbenannten besonders schweren Falles“ rechtfertigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06. August 1991 in Ss 330/91, NStZ 1991, 585; Fischer, a.a.O.). Sollte die erneut durchzuführende Hauptverhandlung ergeben, dass sich der Angeklagte eines „besonders schweren Falls“ des Diebstahls i. S. d. § 243 StGB schuldig gemacht hat, ist dies nicht in die Bezeichnung der Tat im Schuldspruch des Urteils aufzunehmen. In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften von Bestimmungen aufzunehmen, die keine eigene Straftat beschreiben, sondern eine Strafzumessungsregelung enthalten. Die Bestimmung des § 243 StGB listet Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls auf. Es handelt sich dabei um gesetzliche Strafzumessungsregeln. Aufgrund der seitens der Generalstaatsanwaltschaft aufgeführten Beanstandung musste das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird, da dessen Erfolg derzeit noch nicht feststeht.