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Beschluss

1 Vollz(Ws) 304/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0922.1VOLLZ.WS304.16.00
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Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.03.2016 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss ein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft hinsichtlich der Namen derjenigen Vollzugsbediensteten, die Wahrnehmungen über den Betroffenen in den dafür vorgesehenen Wahrnehmungsbögen vermerkt haben, verneint worden ist.

Im Umfang der Zulassung wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.03.2016 gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss ein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft hinsichtlich der Namen derjenigen Vollzugsbediensteten, die Wahrnehmungen über den Betroffenen in den dafür vorgesehenen Wahrnehmungsbögen vermerkt haben, verneint worden ist. Im Umfang der Zulassung wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Vom 02.06.2015 bis 22.10.2015 befand er sich in der JVA Geldern. Seit dem 22.10.2015 ist er in der JVA Aachen inhaftiert. Der Betroffene hatte zunächst beantragt, ihm Auskunft hinsichtlich der Wahrnehmungsbögen der Voranstalt Geldern zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung der dort tätigen Beamten, die diese Bögen ausgefüllt hatten, zu erteilen. Anschließend beantragte er Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten. Der Leiter der JVA Geldern lehnte mit Bescheid vom 30.09.2015 diese Anträge ab. Die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht wurde u.a. damit begründet, dass hinsichtlich der Einsicht in alle über den Betroffenen erhobenen Daten nicht dargelegt sei, dass ein Anspruch auf Auskunft nicht ausreichend sei. Der Anspruch auf Auskunft wurde gestützt auf § 116 StVollzG NRW i.V.m. § 18 Abs. 3 Buchstabe a) DSG NRW abgelehnt mit der Begründung, die Mitteilung der Namen der Beamten, die Wahrnehmungen und Eindrücke in den Wahrnehmungsbögen vermerkt hätten, an den Betroffenen würde deren Bereitschaft zu Fixierung wichtiger Wahrnehmungen schmälern, was – da diese Wahrnehmungen etwaige Krisensituationen verhindern sollten – eine nicht hinnehmbare Beschränkung der Sicherheit innerhalb der Anstalt damit eine erhebliche Aufgabengefährdung zu Folge hätte. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Betroffene beim Landgericht Kleve mit Schreiben vom 05.10.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er sich gegen Verleumdungen, die als Grundlage von Negativentscheidungen gedient hätten, zur Wehr setzen müsse. Soweit in der ablehnenden Entscheidung des Leiters der JVA Geldern ausgeführt worden sei, dass bei Erteilung der erbetenen Auskunft eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Anstalt zu besorgen sei, sei demgegenüber einzuwenden, dass „gerade als Vertreter eines staatlichen Organs auf willkürliche und falsche Argumentation zu achten sei.“ Auch diese könnten nicht alles äußern, was sie wollten. „Das wäre ja die Ausstellung eines Persilscheines für Verleumdungen falsche Verdächtigungen Beleidigung und anderes.“ Ohne Akteneinsicht sei es ihm auch nicht möglich, in der Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren nach § 109 StVollzG auf Ermessensfehler oder Aufklärungsfehler der Antragsgegnerin hinzuweisen. Aufgrund der Verlegung des Betroffenen in die JVA Aachen am 22.10.2015 hat das Landgericht Kleve auf Antrag des Betroffenen durch Beschluss vom 09.12.2015 das Verfahren an das Landgericht Aachen verwiesen. Die Antragsgegnerin hat unter anderem ausgeführt, eine Aushändigung der Wahrnehmungsbögen sei nicht möglich, da es sich um rein interne Vermerke ohne Regelungscharakter handle, um frühzeitig Veränderungen im Verhalten von Inhaftierten wahrzunehmen, etwa um einer Suizidgefahr vorzubeugen. Die Aushändigung dieser Wahrnehmungsbögen, welche persönliche Eindrücke der Mitarbeiter darstellten, scheide schon aus Gründen des Datenschutzes aus. Die Strafvollstreckung hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Betroffenen nach § 109 StVollzG, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Einsicht in alle über ihn erhobenen Daten zu gewähren, zurückgewiesen. Dem Betroffenen stehe kein Akteneinsichtsrecht in die behördlichen Vollzugsakten der Antragsgegnerin nach § 116 StVollzG NRW zu. Dem Wortlaut dieser Vorschrift sei eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht uneingeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden solle. Vielmehr fordere die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreiche und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen sei. Diese Auslegung entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 185 StVollzG, die auch bei der Auslegung der Vorschrift des § 116 StVollzG NRW heranzuziehen sei, da es sich bei beiden Regelungen um nahezu wortgleiche Vorschriften handele. Der Betroffene habe im Hinblick auf die begehrte Einsicht in alle über ihn gesammelten Daten bisher weder zunächst ein Auskunftsersuchen gestellt, noch ein hinreichend konkretes rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt. Insbesondere habe er nicht vorgetragen, warum die im vollzuglichen Verfahren gegebenenfalls bereits erfolgten Auskünfte - nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin seien aus der Gefangenenpersonalakte Auskünfte erteilt worden - zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreichend seien. Die Strafvollstreckung hat außerdem einen Anspruch des Betroffenen auf Auskunft hinsichtlich der Namen der Vollzugsbediensteten, die die Eintragungen in den Wahrnehmungsbögen vorgenommen haben, verneint. Hierzu hat sie u.a. ausgeführt, der Betroffene habe zwar mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.10.2015 eine solche Auskunft nicht mehr ausdrücklich verlangt. Er habe aber den Bescheid vom 30.09.2015, mit dem bereits sein Antrag auf Auskunft abgelehnt worden sei, insgesamt angegriffen. Der Betroffene habe jedoch ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Auskunft nicht dargelegt. Darüber hinaus bestehe auch nach § 116 StVollzG NRW i.V.m. §§ 18 Abs. 3 Buchstabe a), 35 Abs. 2 S. 1 DSG NRW keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer solchen Auskunftserteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf dessen Gründe Bezug genommen. Gegen den Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Darüber hinaus hat der Betroffene beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Dem Wiedereinsetzungsgesuch war entsprechend dem Antrag des Betroffenen gemäß § 120 StVollzG i.V.m. §§ 44, 45 StPO stattzugeben, da der Betroffene die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.03.2016 ohne sein Verschulden versäumt hat. III. 1. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss ein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft hinsichtlich der Namen derjenigen Vollzugsbediensteten, die Eindrücke und Beobachtungen über den Betroffenen in den dafür vorgesehenen Wahrnehmungsbögen festgehalten haben, verneint worden ist, da die Frage, ob ein solcher Auskunftsanspruch gemäß § 116 StVollzG NRW gegeben ist, durch den Senat noch nicht entschieden worden ist und daher Klärungsbedarf besteht. Im Umfang der Zulassung erweist sich die Rechtsbeschwerde allerdings als unbegründet. Gemäß § 116 S. 1 StVollzG NRW erhält der Betroffene nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Abs. 2 S. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Auskunft. Nach § 18 Abs. 1 DSG NRW kann die betroffene Person von der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten (Nr. 1), über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Nr. 2) sowie gemäß Nr. 3 auch über die Herkunft der Daten verlangen. Gemäß § 35 Abs. 2 S.1 DSG NRW gilt für Behörden des Justizvollzuges § 18 mit der Maßgabe, dass die betroffene Person Auskunft oder Akteneinsicht erhält, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte oder berechtigten Interessen auf die Kenntnis gespeicherter Daten angewiesen ist. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Einsichtnahme entfällt aber gemäß § 18 Abs. 3 Buchstabe a), soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde. Liegen die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes vor, so muss die Vollzugsbehörde die Auskunft ablehnen. Ein Ermessensspielraum steht ihr insoweit nicht zu. Die vorstehend dargelegte landesgesetzliche Regelung des § 116 StVollzG NRW i.V.m. §§ 18, 35 Abs. 2 S. 1 DSG NRW ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bundesgesetzlichen Regelung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts von Strafgefangenen nach § 185 S. 1 StVollzG i.V.m. § 19 Abs. 4 BDSG. Nach § 19 Abs. 4 BDSG muss die Vollzugsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen - nach Nr. 1, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde - sowohl die Auskunftserteilung als auch die Akteneinsicht verweigern. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde insoweit nicht zu. Vielmehr unterliegen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Ausnahmetatbestände in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Danach muss einer der abschließend normierten Ausnahmetatbestände verwirklicht sein, und ist es erforderlich, dass das Informationsinteresse des Betroffenen hinter den dort aufgeführten öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter zurücktritt (vgl. Koranyi in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt O Rn. 186 mit weiteren Nachweisen; Schmidt in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 185 Rn. 19). Diese Grundsätze gelten für die inhaltlich im Wesentlichen gleiche landesgesetzliche Regelung entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) DSG NRW ist von der Justizvollzugsanstalt, wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei angenommen worden. Die Erwägungen, mit denen Justizvollzugsanstalt eine Auskunft hinsichtlich der Namen der Beamten, die die Wahrnehmungsbögen ausgefüllt haben, abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden. Wahrnehmungen und Eindrücke der Vollzugsbediensteten etwa bezüglich Veränderungen im Verhalten oder Auftreten eines Gefangenen oder in Bezug auf seine Kontakte und sein Sozialverhalten sowie hinsichtlich seiner jeweiligen Befindlichkeit oder Gefühlslage sind, da sie oft deutlich aussagekräftiger sind als verbale Äußerungen eines Gefangenen, nicht nur für die im Vollzug anfallenden Aufgaben der Resozialisierung und Behandlung der Gefangenen, sondern vor allem zur Vermeidung von bzw. für die Möglichkeit eines rechtzeitigen Eingreifens in Krisensituationen, wie z.B. bei aggressiven Gefühlsausbrüchen von Gefangenen, Streitigkeiten unter den Gefangenen, bei der Gefahr einer Selbstschädigung oder Selbsttötung eines Gefangenen oder etwa bei einer zu befürchtenden Schädigung, Unterdrückung oder Ausnutzung von Mitgefangenen, aber auch zur frühzeitigen Abwehr schädlicher subkultureller Aktivitäten von erheblicher Wichtigkeit. Die Bereitschaft der Vollzugsbediensteten, auf etwaige Auffälligkeiten oder potentielle Konfliktursachen nicht nur besonders zu achten, sondern etwaige negative Eindrücke oder ungewöhnliche Beobachtungen durch entsprechende Eintragungen in den Wahrnehmungsbögen auch offenzulegen, und damit die Weitergabe wichtiger Wahrnehmungen in einem für die Erhaltung der Sicherheit in der Anstalt ausreichenden Umfang zu gewährleisten, wird nur dann in dem erforderlichen Maße vorhanden sein, wenn sie grundsätzlich von einer vertraulichen Behandlung ihrer mitgeteilten Eindrücke ausgehen dürfen und daher in der Regel nicht zu befürchten haben, dass es aufgrund ihrer Informationen zu etwaigen Repressalien von Seiten der Strafgefangenen kommen könnte. Die Bewertung der Strafkammer, eine namentliche Identifizierung der Vollzugsbediensteten gegenüber den Gefangenen würde bei den Vollzugsbediensteten zu einer geringeren Bereitschaft zur Fixierung wichtiger Wahrnehmungen zur Verhinderung krisenhafter Situationen und damit im Ergebnis zu einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt und der dieser obliegenden Aufgabenerfüllung führen, ist daher nicht zu beanstanden. Demgegenüber tritt das lediglich allgemeine Informationsinteresse des Betroffenen, zu erfahren, welcher Vollzugsbedienstete jeweils welchen Eindruck von ihm weitergegeben hat, um auf diese Weise überhaupt erst zu ermitteln, ob den Vollzugsbediensteten möglicherweise falsche Verdächtigungen oder Beleidigungen des Betroffenen vorgeworfen werden können, zurück. Ob eine andere Beurteilung dann möglicherweise geboten wäre, wenn diesbezüglich bereits ein konkreter Verdacht gegen einen Vollzugsbeamten bestünde, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da eine solche Fallgestaltung hier nicht gegeben ist. 2. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StvollzG). Es ist insbesondere in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Recht des Strafgefangenen auf Einsichtnahme in seine Gefangenenpersonalakte besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2012 – III – 1 Vollz (Ws) 269/12 – m.w.N.). Diese Rechtsprechung betrifft zwar die Regelung des § 185 StVollzG. Diese Regelung entspricht aber - wie bereits oben dargelegt – inhaltlich weitgehend der nunmehr geltenden landesgesetzlichen Regelung gemäß § 116 StVollzG NRW, so dass diese Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war als unbegründet zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).