Beschluss
5 RVs 68/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine abschließende Nennung aller Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass wesentliche Gesichtspunkte gesehen und vertretbar gewürdigt wurden.
• Die bloße Ausländereigenschaft begründet keine besondere Strafempfindlichkeit; nur konkrete zusätzliche Nachteile (z. B. Verständigungsprobleme) können strafmildernd wirken.
• Der drohende Widerruf einer Bewährung kann je nach Umstand ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt sein, hier aber hat das Gericht ihn ausreichend berücksichtigt.
• Bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB abzustellen; das Gericht hat diese geprüft und festgestellt, dass eine positive Legalprognose fehlt.
Entscheidungsgründe
Strafzumessung und Bewährungsprüfung: Prüfung wesentlicher Gesichtspunkte ausreichend • Eine abschließende Nennung aller Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass wesentliche Gesichtspunkte gesehen und vertretbar gewürdigt wurden. • Die bloße Ausländereigenschaft begründet keine besondere Strafempfindlichkeit; nur konkrete zusätzliche Nachteile (z. B. Verständigungsprobleme) können strafmildernd wirken. • Der drohende Widerruf einer Bewährung kann je nach Umstand ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt sein, hier aber hat das Gericht ihn ausreichend berücksichtigt. • Bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB abzustellen; das Gericht hat diese geprüft und festgestellt, dass eine positive Legalprognose fehlt. Der Angeklagte wurde verurteilt; er legte Revision ein. Er rügte, das Landgericht habe bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung maßgebliche, für ihn günstige Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere beanstandete er, seine Ausländereigenschaft und mangelnde Deutschkenntnisse seien nicht strafmildernd gewürdigt worden. Weiter machte er geltend, der drohende Widerruf einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung infolge der Verurteilung sei nicht hinreichend beachtet worden. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte einen Deutschkurs nur sporadisch besucht und eine vertiefte Teilnahme abgelehnt habe. Schließlich lehnte das Landgericht eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit Verweis auf fehlende positive Legalprognose ab. • Die Revision ist unbegründet, weil das Landgericht die wesentlichen Strafzumessungsgründe gesehen und vertretbar gewürdigt hat; eine erschöpfende Aufzählung aller Erwägungen ist nicht erforderlich (§ 46 Abs. 2 StGB grundsätzlicher Kontext). • Zur Ausländereigenschaft: Allein die Staatsangehörigkeit begründet keine besondere Strafempfindlichkeit; nur bei zusätzlichen, konkret festgestellten Nachteilen (z. B. Verständigungsprobleme, erschwerte familiäre Kontakte) wäre dies zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht dargelegt, dass sprachliche Hilfsangebote bestanden und der Angeklagte die Teilnahme am Kurs weitgehend abgelehnt hat, sodass keine besondere Haftempfindlichkeit vorliegt. • Zum drohenden Widerruf der Bewährung: Auch wenn der drohende Widerruf in der Rechtsprechung als möglicher Strafzumessungsgrund angesehen wird, kann hier ausgeschlossen werden, dass das Landgericht diesen Aspekt übersehen hat, da es mehrfach feststellte, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand; angesichts der verhängten maßvollen Strafe war eine weitergehende Erörterung nicht geboten. • Zur Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB): Das Landgericht hat nicht nur die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB geprüft, sondern bereits die des § 56 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt festgestellt; damit war die Ablehnung der Aussetzung rechtlich begründbar, weil eine positive Legalprognose fehlte. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; es liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Landgericht die relevanten Strafzumessungsaspekte gesehen und vertretbar gewichtet hat, insbesondere sah es keinen Anlass, die Ausländereigenschaft oder mangelnde Deutschkenntnisse als strafmildernd zu behandeln. Auch den drohenden Widerruf einer Bewährung hat das Landgericht berücksichtigt, sodass kein Übersehen vorliegt. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.