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Beschluss

32 SA 34/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig, wenn die Kammer bereits mit der vorterminlichen Beweisaufnahme gem. § 358a ZPO begonnen hat oder deren Durchführung unmittelbar bevorsteht. • Zweck des Verfahrens nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist Prozesswirtschaftlichkeit; eine Bestimmung ist zu versagen, wenn dadurch der bereits anhängige Rechtsstreit unverhältnismäßig verzögert würde. • Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens, wenn durch sein Vorbringen Verzögerungen verursacht wurden und ihm keine Unzumutbarkeit einer gesonderten Klage gegen weitere Anspruchsgegner nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Gerichtsstandsbestimmung bei bereits eingeleiteter Beweisaufnahme • Ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig, wenn die Kammer bereits mit der vorterminlichen Beweisaufnahme gem. § 358a ZPO begonnen hat oder deren Durchführung unmittelbar bevorsteht. • Zweck des Verfahrens nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist Prozesswirtschaftlichkeit; eine Bestimmung ist zu versagen, wenn dadurch der bereits anhängige Rechtsstreit unverhältnismäßig verzögert würde. • Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens, wenn durch sein Vorbringen Verzögerungen verursacht wurden und ihm keine Unzumutbarkeit einer gesonderten Klage gegen weitere Anspruchsgegner nachgewiesen ist. Der Kläger klagte beim Landgericht Paderborn wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen mehrere Ärzte und eine Gemeinschaftspraxis (Beklagte 1–5). Nach einer Keilexision im Juni 2012 ergab die pathologische Untersuchung zunächst einen gutartigen Befund; der Kläger behauptet, dadurch sei eine frühere, weniger umfangreiche Behandlung verhindert worden, weil es sich tatsächlich um ein Merkelzellkarzinom handelte, das erst später erkannt wurde. Die Kammer ordnete gem. § 358a ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten an; die Akte wurde dem HNO-Sachverständigen übersandt. Der Kläger kündigte an, die Klage auf die Pathologiepraxis und deren Gesellschafter (Antragsgegner 6–9) zu erweitern und beantragte beim Oberlandesgericht die Bestimmung des Landgerichts Paderborn als gemeinschaftlichen Gerichtsstand nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO. Die Antragsgegner 6–9 widersprachen und rügten insbesondere die Verspätung des Antrags angesichts der bereits initiierten Beweisaufnahme. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht Hamm ist nach § 36 Abs.1 ZPO als gemeinsames übergeordnetes Gericht berufen, über den Bestimmungsantrag zu entscheiden. • Unzulässigkeit der Bestimmung: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bestimmung zwar nach Klageerhebung noch erfolgen, sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache bereits stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht; hier hat die Kammer bereits eine vorterminliche Beweisaufnahme gem. § 358a ZPO angeordnet und die Akte dem Sachverständigen übersandt. • Prozessökonomische Gründe: Das Verfahren nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO dient der Prozesswirtschaftlichkeit. Eine Bestimmung wäre hier prozessökonomisch nicht geboten, da die Einbeziehung der Antragsgegner 6–9 andere haftungsbegründende Fragen aufwerfen würde, ein zusätzliches Gutachten (vermutlich eines Pathologen) nötig wäre und dadurch der bereits anhängige Rechtsstreit gegen Beklagte 1–5 erheblich verzögert würde. • Verfahrensführung des Klägers: Der Kläger hatte bereits vor Übersendung der Akte an den Sachverständigen den Bestimmungsantrag gestellt und den Auslagenvorschuss bezahlt, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die den Beginn der Begutachtung verhindert hätten; ein rechtzeitiges Hinwirken oder frühere Klageausweitung wäre möglich gewesen. • Keine Ausnahmsgründe: Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass eine Bestimmung nach Beginn oder kurz vor Beginn einer Beweisaufnahme nicht erfolgen darf; dem Kläger wäre eine selbständige Klage gegen die Antragsgegner 6–9 zumutbar gewesen. • Kosten und Wertfestsetzung: Da den Antragsgegnern durch das Bestimmungsverfahren Kosten entstanden sein könnten, sind diese dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen; als Gegenstandswert wurde bis 8.000 Euro festgesetzt und ein Kostenansatz von 20 % der Hauptsache angenommen. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO wird abgelehnt, weil die Kammer bereits mit der vorterminlichen Beweisaufnahme gem. § 358a ZPO begonnen hatte und eine Bestimmung wegen zu erwartender erheblicher Verzögerungen und entgegenstehender Prozesswirtschaftlichkeit nicht angezeigt ist. Dem Kläger werden die Kosten des Bestimmungsverfahrens auferlegt. Der Gegenstandswert des Bestimmungsverfahrens wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt. Die Ablehnung stützt sich zudem darauf, dass der Kläger die prozessuale Situation durch frühere Klageausweitung hätte vermeiden können und keine Ausnahmsgründe vorliegen, die eine Gerichtsstandsbestimmung trotz der bereits eingeleiteten Begutachtung rechtfertigen würden.