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Beschluss

32 SA 60/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0930.32SA60.16.00
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Leitsätze

Zur Inanspruchnahme einer reiterlichen Vereinigung, eines Tierarztes und einer für die Durchführung der Medikationskontrolle zuständigen Person als Antragsgegner in einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Antragstellerin Schadensersatz aufgrund ihres vermeintlich rechtswidrigen Ausschlusses von der Teilnahme an Leistungsprüfungen der reiterlichen Vereinigung verlangt und in dem der Rechtsstreit im Verhältnis zur reiterlichen Vereinigung eine Kartellrechtssache ist.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Dortmund bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Inanspruchnahme einer reiterlichen Vereinigung, eines Tierarztes und einer für die Durchführung der Medikationskontrolle zuständigen Person als Antragsgegner in einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Antragstellerin Schadensersatz aufgrund ihres vermeintlich rechtswidrigen Ausschlusses von der Teilnahme an Leistungsprüfungen der reiterlichen Vereinigung verlangt und in dem der Rechtsstreit im Verhältnis zur reiterlichen Vereinigung eine Kartellrechtssache ist. Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Dortmund bestimmt. Gründe: I. Die Klägerin hat zunächst Anfang 2014 gegen den Beklagten zu 1 Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass näher bezeichnete sie betreffende Entscheidungen der Disziplinarkommission und des Großen Schiedsgerichts des Beklagten zu 1 nichtig seien und diesem eine wegen der Schiedsgerichtssache gegenüber der Klägerin beanspruchte Kostenforderung nicht zustehe. Später hat sie die Klage gegen den Beklagten zu 1 um einen Zahlungsanspruch über gut 12.000 € erweitert. Zur Begründung ihrer Klage hat sie unter anderem Folgendes vorgetragen: Die Klägerin sei Springreiterin und durch die Entscheidungen, deren Nichtigkeit festgestellt werden solle, für sieben Monate von der Teilnahme an Leistungsprüfungen ausgeschlossen worden. Zuvor sei in einem nach einem Turnier gewonnenen Urinat ihres Pferdes eine verbotene Substanz festgestellt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Entscheidungen über ihren Ausschluss unwirksam seien: Die Besetzung der Entscheidungsgremien sei rechtswidrig, das dortige Verfahren unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft gewesen. Die einschlägigen Normen des Beklagten zu 1 würden für sie schon mangels Mitgliedschaft beim Beklagten zu 1 nicht gelten; auch sei keine wirksame Einbeziehung als AGB erfolgt. Schließlich sei das Urinat unter mehreren Aspekten vorschriftswidrig gewonnen worden. Im Juli 2015 hat die Klägerin die Klage erweitert und den Beklagten zu 2, der als Turniertierarzt die streitgegenständliche Medikationskontrolle vorgenommen habe, als Gesamtschuldner des Beklagten zu 1 in Höhe von 666,66 € in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 2 habe die Medikationsprobe unter wiederholter Verletzung der sportrechtlichen Regeln des Beklagten zu 1 vorgenommen. Die Höhe der Forderung entspreche dem Imageverlust, den die Klägerin mindestens durch die Publikation des streitgegenständlichen Vorgangs erlitten habe. Eine weitere Klageerweiterung, gegen die Beklagte zu 3, der die Organisation, technische Durchführung und Überwachung der Medikationskontrolle oblegen habe, ist im November 2015 erfolgt. Die Beklagte zu 3 wird als Gesamtschuldnerin der Beklagten zu 1 und 2 wegen der Forderung über 666,66 € in Anspruch genommen. Sie hafte, da sie fehlerhaft (manipulativ) gehandelt habe; insbesondere habe sie gewusst, dass der Beklagte zu 2 das Pferd im Rahmen der Probenentnahme nicht identifiziert habe. Nachdem die Beklagten zu 2 und 3 die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt hatten, hat die Klägerin beantragt, das Landgericht Dortmund als das für die Entscheidung des Rechtsstreits gegenüber allen drei Beklagten zuständige Gericht zu bestimmen. Dies entspreche ökonomischer und prozessualer Sinnhaftigkeit, da der Schwerpunkt des Verfahrens in der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 liege. Die Beklagten zu 1 und 2 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da keine beachtlichen Gründe für eine Bestimmung des Landgerichts Dortmund vorlägen. Der Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, da bereits streitig sei, ob die Klägerin Berufsreiterin sei. Zudem sei die gegen ihn gerichtete Klage offensichtlich unschlüssig. Einziges Ziel des Antrags sei, die Zeugenstellung des Turniertierarztes zu vermeiden. Die Beklagte zu 3 hat im Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, da schon im Verhältnis zwischen dem derzeit mit der Sache befassten Landgericht Dortmund und den Landgerichten Gießen und Limburg als den Landgerichten des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zu 2 und 3 der Bundesgerichtshof das nächst höhere Gericht ist und bisher nur im hiesigen Bezirk befindliche Gerichte mit der Sache befasst waren. Nach der ständiger Rechtsprechung kann eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch noch nach Klageerhebung beantragt werden, zumindest soweit noch keine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30.08.2012 - 32 SA 76/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 15 m.w.N). Zwar stammt die Klage aus Januar 2014, jedoch hat vor dem Landgericht Dortmund erst ein Verhandlungstermin (am 06.05.2015) stattgefunden, in dem keine Beweisaufnahme erfolgt ist. Ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und (ggf.) Beweisaufnahme wurde zwar zeitnah terminiert, in der Folge aber mehrfach aus unterschiedlichsten Gründen verlegt, zuletzt wegen des hiesigen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens auf den 25.01.2017. Die Beklagten sind, soweit sie wegen einer Forderung über 666,66 € als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, nach dem zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin zumindest einfache Streitgenossen gemäß § 60 ZPO. Die Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Es ist auch kein anderweitiger gemeinsamer Gerichtsstand für das Klagebegehren zuverlässig zu bestimmen. So ist das Landgericht Dortmund nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 sicher für die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage ausschließlich zuständig: Es handelt sich insoweit um eine Rechtsstreitigkeit, für die nach § 87 GWB die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, und zwar – gäbe es die in der Verordnung angeordnete Konzentration nicht – mit Blick auf den Sitz des Beklagten zu 1 mit dem Landgericht Münster ein Landgericht des Bezirks des Oberlandesgerichts Hamm. Die ausschließliche Zuständigkeit besteht gem. § 87 S. 2 GWB auch dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem GWB zu treffen ist, hier für den Schadensersatz über 666,66 € die Frage nach der Wirksamkeit des Turnierausschlusses. Die §§ 87 ff. GWB zielen unter anderem darauf ab, die zivilprozessualen Kartellrechtssachen bei fachkundigen Spruchkörpern zu konzentrieren. § 87 Abs. 2 GWB, der die ausschließliche Kompetenz dieser Gerichte für kartellrechtliche Vorfragen sichert, ist an die Stelle des nach früherer Rechtslage erforderlichen Aussetzungsverfahrens getreten (vgl. Immenga/Mestmäcker/Schmidt, 5. Aufl. 2014, Vorbemerkung vor § 87 GWB Rn. 6). Ob vor diesem Hintergrund ggf. nach den §§ 87, 88 GWB auch eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Klagen begründet werden könnte, bedarf keiner abschließenden Klärung, da das Landgericht in seinem Beschluss vom 08.06.2016 erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat. In einer solchen Situation ist die Bestimmung durch den Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schon aus prozessökonomischen Gründen geboten (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 15). Fragen der Zulässigkeit, Schlüssigkeit und Begründetheit der gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Klagen sind nicht Gegenstand des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 18). Nach der Zivilprozessordnung wird bei Vorliegen der vorstehend bejahten Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein zuständiges Gericht bestimmt, ohne dass weitere "beachtliche Gründe" für eine solche Zuständigkeitsbestimmung vorliegen müssten. Insbesondere muss nicht zusätzlich ein "öffentliches Interesse an der Gerichtsstandsbestimmung" festzustellen sein, wie es wohl der Beklagte zu 2 in seinem an das Landgericht Dortmund gerichteten Schriftsatz vom 20.07.2016 fordert. Soweit ferner die Vermutung geäußert wird, die Klageerweiterungen seien erfolgt, um eine Vernehmung der nunmehrigen Beklagten als Zeugen zu verhindern, wird das Prozessgericht den Sachverhalt zu würdigen wissen. Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Dortmund bestimmt. Wegen seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die gegen den Beklagten zu 1 erhobene Klage kann das Landgericht Dortmund, obwohl keiner der Beklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das für die Entscheidung über alle drei Klagen zuständiges Gericht bestimmt werden (vgl. hierzu nur Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 18). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Für die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund spricht, dass dieses – wie ausgeführt – für die Entscheidung über die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet, ohnehin zuständig ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 stellt aber den Schwerpunkt des gesamten Rechtsstreits und des Klagevorwurfs dar. Die Beklagten zu 2 und 3 werden in Anspruch genommen, weil sie das nach der Auffassung der Klägerin rechtswidrige Verhalten des Beklagten zu 1 durch ihre Handlungen unterstützt haben sollen. Schließlich ist auch mit Blick auf die Entfernung zwischen H bzw. M und E nicht erkennbar, dass den Beklagten zu 2 und 3 eine Prozessführung vor dem Landgericht Dortmund nicht zuzumuten wäre, zumal ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit allein darauf beruht, dass sie im Rahmen der streitgegenständlichen Medikationskontrolle für den Beklagten zu 1 tätig wurden.