Beschluss
34 U 254/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1020.34U254.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 247/14) vom 11.09.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 20.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 247/14) vom 11.09.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 20.000,- EUR festgesetzt. Auf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgewiesen. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.08.2016 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Berufungsklägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Die Auffassung des Klägers, der Hinweisbeschluss sei nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO, entbehrt jeder Grundlage. Die Entscheidung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 522 Rn. 31). Welche Nachteile ihm aus der angeblich verzögerten Entscheidung erwachsen sein sollen, zeigt er zudem nicht auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10, juris Rn. 8). Die Rügen des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind nicht stichhaltig, wie sich aus dem Hinweisbeschluss im Einzelnen ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf vollumfänglich Bezug genommen. Der Auffassung, es müsse auf ein planmäßig eintretendes Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen werden, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt ist. Neue Argumente enthält die Stellungnahme nicht. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2016 - III ZR 14/15, in der die Auffassung des Berufungsgerichts, die Pflicht zur Aufklärung über die Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB sei in dem dortigen Fall verletzt, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung nicht bestätigt worden ist (juris Rn. 21). Der hiesige Prospekt erläutert die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB; er enthält zudem den Hinweis, dass die Ausschüttungen planmäßig teilweise aus der Liquidität und zudem als Darlehen erfolgen. Der bisherige Vortrag des Klägers zu den angeblich absehbaren Überkapazitäten bietet keine Grundlage für ein Sachverständigengutachten, das auf reine Ausforschung hinausliefe. Auch insoweit enthält die Stellungnahme keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Hinweisbeschlusses; insbesondere trägt der Kläger trotz Hinweises auf die fehlende Substanz in der Sache nichts weiter vor. Eine Grundsatzbedeutung im Hinblick auf einen Prospektfehler wegen fehlender Aufklärung über eine etwaige Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG - die in der Literatur im Übrigen für Treuhand-Kommanditisten nicht uneingeschränkt befürwortet wird - scheidet aus. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung dazu zeigt der Kläger nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwerts bleibt der entgangene Gewinn außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris Rn. 1 m.w.N.). Den Wert der Feststellungsanträge zu 5 und 6 hat der Senat mit 25 % der bisher beim Kläger verbliebenen Ausschüttungen sowie 500 € bemessen, weil vom Kläger konkret drohende Nachteile nicht dargelegt sind.