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Beschluss

3 RVs 72/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verurteilung wegen einer Tat, die nach den Feststellungen bereits der Verfolgungsverjährung unterliegt, ist das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs.1 StPO einzustellen. • Die Ladung in deutscher Sprache ist nicht wegen mangelnder Übersetzung grundsätzlich unwirksam; eine Verfahrensrüge hierzu bedarf detaillierter Tatsachenvorträge nach § 344 Abs.2 StPO. • Ein verspäteter Strafantrag nach § 77b Abs.1 StGB kann durch Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 230 Abs.1 S.2 StGB geheilt werden; diese Erklärung ist auch in der Revisionsinstanz zulässig. • Entfällt eine verurteilte Einzeltat wegen Verfolgungsverjährung, ist die getroffene Gesamtstrafe aufzuheben; eine neue Gesamtstrafenbildung ist nach §§ 460, 462 StPO nachträglich vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung wegen Verfolgungsverjährung und Aufhebung der Gesamtstrafe • Bei Verurteilung wegen einer Tat, die nach den Feststellungen bereits der Verfolgungsverjährung unterliegt, ist das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs.1 StPO einzustellen. • Die Ladung in deutscher Sprache ist nicht wegen mangelnder Übersetzung grundsätzlich unwirksam; eine Verfahrensrüge hierzu bedarf detaillierter Tatsachenvorträge nach § 344 Abs.2 StPO. • Ein verspäteter Strafantrag nach § 77b Abs.1 StGB kann durch Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 230 Abs.1 S.2 StGB geheilt werden; diese Erklärung ist auch in der Revisionsinstanz zulässig. • Entfällt eine verurteilte Einzeltat wegen Verfolgungsverjährung, ist die getroffene Gesamtstrafe aufzuheben; eine neue Gesamtstrafenbildung ist nach §§ 460, 462 StPO nachträglich vorzunehmen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Bielefeld wegen mehrerer Körperverletzungen an seiner früheren Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und zur Bewährung ausgesetzt. Die Taten wurden zeitlich in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2014 verortet; eine Tat wurde in der Urteilsformulierung mit „etwa im Frühjahr 2009“ bezeichnet. In der Berufungssache erschien der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung; die Berufungskammer verworf die Berufung gemäß § 329 Abs.1 StPO. Der Angeklagte erhob Revision und rügte unter anderem die mangelnde Verständlichkeit der deutschen Ladungsbelehrung. Der Senat prüfte in der Revisionsinstanz unter anderem Verfahrenshindernisse, insbesondere Verfolgungsverjährung und die Rechtzeitigkeit des Strafantrags der Nebenklägerin. • Verfahrensrüge zur fehlenden Übersetzung der Ladung ist unzulässig, weil die tatsächlichen Umstände nicht so detailliert dargelegt wurden, dass das Revisionsgericht den Mangel prüfen könnte (§ 344 Abs.2 StPO). • Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG); die Ladung in deutscher Sprache ist grundsätzlich wirksam, eine Übersetzung ist nicht stets erforderlich. Soweit erforderlich, hätte der Angeklagte vortragen müssen, dass er auch bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht in verständlicher Weise belehrt wurde. • Das Protokoll der Erstinstanz weist aus, dass dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und ein Dolmetscher erst danach entlassen wurde; daraus folgt, dass die Belehrung auch übersetzt worden ist. • Zu der unter Ziff. II., 2. verurteilten Tat ("etwa im Frühjahr 2009") tritt Verfolgungsverjährung ein: Bei vorsätzlicher Körperverletzung beträgt nach § 78 Abs.3 Nr.4 StGB die Verjährungsfrist fünf Jahre, die Tat lag nach den Feststellungen bereits außerhalb dieser Frist und es sind keine Unterbrechungs- oder Ruhensgründe ersichtlich. Daher liegt ein Verfahrenshindernis vor; das Verfahren ist insoweit nach § 206a Abs.1 StPO einzustellen. • Zur Tat vom Juli 2014 war der Strafantrag der Nebenklägerin zwar verspätet, die Generalstaatsanwaltschaft erklärte jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung (§ 230 Abs.1 S.2 StGB), was das Verfahrenshindernis beseitigt; diese Erklärung ist auch in Revision zulässig. • Wegen der teilweisen Verfahrenseinstellung entfällt die zugrunde gelegte Einzelverurteilung und die verhängte Gesamtstrafe kann nicht bestehen; eine erneute Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO ist erforderlich, da das Amtsgericht keinen vollständigen Strafzumessungssachverhalt für eine Neuberechnung liefert. • Kostenentscheidung: Dem Angeklagten sind die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach §§ 473 Abs.1,4 StPO aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel nur teilweise und nur geringfügig erfolgreich war. Der Revision wird insoweit teilweise stattgegeben, dass die Verurteilung wegen der Tat Ziff. II., 2. ("etwa im Frühjahr 2009") aufgehoben und das Verfahren gemäß § 206a Abs.1 StPO eingestellt wird wegen Verfolgungsverjährung. Weiterhin wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, weil die Wegfallsfolge die Gesamtstrafenbildung beeinflussen kann. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt, da sein Erfolg lediglich geringfügig war und die Kostenentscheidung damit gerechtfertigt ist.