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Urteil

9 U 9/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rückschein ohne Unterschrift und ohne hinreichende Identifizierungsangaben genügt nicht stets dem Nachweis ordnungsgemäßer Zustellung an ein im EU-Ausland sitzendes Unternehmen. • Fehlt auf dem Rückschein jede Angabe, wer den Erledigungsvermerk gesetzt hat, kann wegen möglicher Fehlzustellung der Beginn der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil nicht angenommen werden. • Kenntnisnahme durch Akteneinsicht ersetzt nicht den förmlichen Zugang des Urteils; die Einspruchsfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen. • Ist die förmliche Zustellung nicht nachgewiesen, ist das Versäumnisurteil aufzuheben bzw. die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichender Rückschein beim Auslandsadressaten: Zustellung nicht nachgewiesen • Ein Rückschein ohne Unterschrift und ohne hinreichende Identifizierungsangaben genügt nicht stets dem Nachweis ordnungsgemäßer Zustellung an ein im EU-Ausland sitzendes Unternehmen. • Fehlt auf dem Rückschein jede Angabe, wer den Erledigungsvermerk gesetzt hat, kann wegen möglicher Fehlzustellung der Beginn der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil nicht angenommen werden. • Kenntnisnahme durch Akteneinsicht ersetzt nicht den förmlichen Zugang des Urteils; die Einspruchsfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen. • Ist die förmliche Zustellung nicht nachgewiesen, ist das Versäumnisurteil aufzuheben bzw. die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall in Frankreich Reparaturkosten seines Wohnmobils von 39.706,32 Euro gegen den Haftpflichtversicherer des Lkw geltend. Das Landgericht erließ nach ausbleibender Verteidigung der Beklagten ein Teilversäumnis- und Schlussurteil. Die Beklagte erklärte später Verteidigungsbereitschaft, beantragte Akteneinsicht und legte Einspruch ein mit der Behauptung, das Urteil sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf dem Rückschein zum Einschreiben fand sich lediglich ein Datumsstempel ohne Unterschrift oder erkennbare Kennzeichnung, zudem lag eine geringfügige Adressabweichung vor. Das Landgericht wies den Einspruch als unzulässig zurück; das Oberlandesgericht prüfte daraufhin die Wirksamkeit des Zustellungsnachweises. • Anwendbares Verfahrensrecht ist deutsches Zivilprozessrecht (lex fori); für Auslandszustellungen gelten völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in Verbindung mit § 1068 ZPO. • Nach § 339 Abs. 1 ZPO beginnt die Einspruchsfrist mit ordnungsgemäßer Zustellung des Versäumnisurteils; § 1068 Abs. 1 ZPO sieht den Rückschein als Nachweis vor. • Rechtliche Diskussion besteht, ob der Rückschein seine Beweiskraft erst durch die Unterschrift des Adressaten erlangt oder der Erledigungsvermerk des Postbediensteten ausreicht; hier aber ist diese Differenz nicht entscheidend, denn der vorliegende Rückschein erfüllt weder die Anforderung einer Unterschrift noch die eines hinreichend identifizierenden Erledigungsvermerks. • Der vorgelegte Rückschein trägt lediglich einen schwer lesbaren Stempel mit Datum, enthält keine Unterschrift und keine Identifikationsangabe, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person oder ein anderes Unternehmen den Erledigungsvermerk gesetzt hat; angesichts der Lage in La Défense und der fehlerhaften Adressierung liegt die Möglichkeit einer Fehlzustellung nahe. • Alternativnachweise sind möglich, wenn der Adressat sich verfahrensmäßig so verhält, dass der Empfang des Schriftstücks überzeugend belegt ist; hier erfolgte jedoch nur eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch Schriftsatz, kein form- oder fristgerechter Einspruch. • Auch die spätere Kenntnisnahme durch Akteneinsicht ersetzt nicht den förmlichen Zugang des Urteils; daher ist die Zustellung nicht als erfolgt anzusehen und die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt. • Folgerichtig war das Urteil des Landgerichts, das den Einspruch als verspätet verworfen hat, wegen mangelhaftem Zustellungsnachweis aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Rückschein mit lediglich einem Datumsstempel und ohne Unterschrift oder Identifizierungsangabe den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht erbringt, sodass die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil nicht zu laufen begann. Eine bloße Kenntnisnahme des Urteils durch Akteneinsicht ersetzt den förmlichen Zugang nicht. Das Landgericht wird daher die Zustellung nachholen und über die Zulässigkeit des Einspruchs und die inhaltlichen Ansprüche erneut zu entscheiden haben; auch die Frage der Kosten des Berufungsverfahrens ist dann neu zu entscheiden.