Beschluss
1 VAs 151/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Antrag auf einstweilige Anordnung fehlt die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nach §§ 23 ff. EGGVG, wenn es sich um ein einzelfallbezogenes Anliegen im Maßregelvollzug handelt.
• Ein Antrag, der eine einzelfallbezogene Durchsuchungsmaßnahme betrifft, ist nach den §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG zu behandeln; der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär und führt zur Verweisung an die Strafvollstreckungskammer.
• Auch Dritte (hier: ein Verteidiger) können in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung antragsbefugt sein, wenn sie eigene Rechte geltend machen.
• Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG erstreckt sich nur auf die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges, nicht auf die Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des OLG Hamm bei einzelfallbezogener Durchsuchung im Maßregelvollzug • Für den Antrag auf einstweilige Anordnung fehlt die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nach §§ 23 ff. EGGVG, wenn es sich um ein einzelfallbezogenes Anliegen im Maßregelvollzug handelt. • Ein Antrag, der eine einzelfallbezogene Durchsuchungsmaßnahme betrifft, ist nach den §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG zu behandeln; der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär und führt zur Verweisung an die Strafvollstreckungskammer. • Auch Dritte (hier: ein Verteidiger) können in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung antragsbefugt sein, wenn sie eigene Rechte geltend machen. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG erstreckt sich nur auf die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges, nicht auf die Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Betroffene beantragte beim Verwaltungsgericht Münster per einstweiliger Anordnung, ihm als Rechtsanwalt bei Mandantenbesuchen und Anhörungen im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten zu gewähren und eine Durchsuchung seiner Person und mitgeführten Sachen zu untersagen. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamm, da eine generelle Regelung der Durchsuchung von Verteidigern in Frage stehen könne. Der Betroffene legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht Münster zurückwies. Das OLG Hamm hat nun die sachliche Zuständigkeit verneint und das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn verwiesen. • Der Streitgegenstand betrifft keine abstrakt-generelle Verwaltungsregelung, sondern eine einzelfallbezogene Maßregel der LWL-Klinik im Rahmen des Maßregelvollzugs, nämlich die Rechtfertigung einer Durchsuchung des Betroffenen bei Mandantenbesuchen. • Bei einzelfallbezogenen Maßnahmen im Maßregelvollzug eröffnet der Rechtsweg die gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG; nach § 23 Abs. 3 EGGVG ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzunehmen und die §§ 23 ff. EGGVG finden damit keine Anwendung. • Die frühere Senatsentscheidung, die einen Verwaltungsrechtsweg bejahte, bezog sich auf den Angriff gegen eine abstrakt-generelle Besuchsbeschränkung und ist daher für den vorliegenden Einzelfall nicht einschlägig. • Auch wenn der Betroffene als Verteidiger handelt, ist er antragsbefugt, weil Dritte eigene Rechte in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung geltend machen können. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG beschränkt sich auf die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges; sie hindert nicht die Weiterverweisung an das zuständige ordentliche Gericht. • Das Verfahren wurde zur Beschleunigung ohne vorherige Anhörung verwiesen, weil die Verweisung der vom Antragsgegner und hilfsweise vom Betroffenen vertretenen Rechtsauffassung entspricht. • Die Verweisung erfolgte entsprechend dem Verweisungsantrag und unter Hinweis auf die Analogie zu § 17b Abs. 2 GVG; dem Landgericht Paderborn bleibt eine Kostenentscheidung vorbehalten. Das Oberlandesgericht Hamm ist für den Antrag nicht sachlich zuständig. Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn verwiesen, da es sich um eine einzelfallbezogene Regelung im Maßregelvollzug handelt, die nach §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG gerichtlich zu entscheiden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rechtsweg der §§ 23 ff. EGGVG sei eröffnet, greift hier nicht, weil kein abstrakt-generelles Verbot angegriffen wird. Der Verweisungsbeschluss begründet nur die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges; eine Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Damit kann das Verfahren dort in der Sache weitergeführt werden und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme gegenüber dem betroffenen Verteidiger materiell geprüft werden.