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Beschluss

8 SchH 2/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1121.8SCHH2.16.00
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Tenor

Für den Schiedsbeklagten wird als Schiedsrichter Herr Rechtsanwalt G bestellt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte.

Der Verfahrenswert beträgt 1.500,- €.

Entscheidungsgründe
Für den Schiedsbeklagten wird als Schiedsrichter Herr Rechtsanwalt G bestellt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte. Der Verfahrenswert beträgt 1.500,- €. G r ü n d e I. Die Parteien betrieben eine „L GbR“ mit Sitz in X. Die Schiedsklägerin hat die Gesellschaft gekündigt und begehrt nun gemäß einer vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz vom 07.06.2016 die Auszahlung eines Eigenkapitals von 11.470,69 € sowie eines hälftigen Jahresüberschusses von 10.086,09 € (= zusammen 21.556,78 €). Im Gesellschaftsvertrag haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, ohne dass die Schiedsrichterbestellung und das Verfahren näher geregelt sind. Die Schiedsklägerin hat einen Schiedsrichter, Herrn Rechtsanwalt M aus O, benannt. Der Schiedsbeklagte hat eine Schiedsrichterbestellung verabsäumt. Mit dem vorliegenden Antrag beantragt die Schiedsklägerin die Bestellung eines Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten. Der Antrag ist dem Schiedsbeklagten am 03.09.2016 zugestellt worden. Dieser hat sich hierzu nicht geäußert. II. Gemäß §§ 1035 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war auf Antrag der Schiedsklägerin ein Schiedsrichter für den Beklagten zu bestellen. Mangels entsprechender Vereinbarung ist die Zahl der Schiedsrichter drei (§ 1034 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat einen Schiedsrichter zu benennen. Die Klägerin hat einen Schiedsrichter benannt. Ein Schiedsrichter für den Beklagten musste nunmehr durch gerichtlichen Beschluss bestellt werden. Bestellt wird antragsgemäß Herr Rechtsanwalt G, der sich am 17.11.2016 telefonisch mit der Übernahme des Schiedsrichteramtes einverstanden erklärt hat. Die bestellten Schiedsrichter haben dann den dritten Schiedsrichter (als Vorsitzenden) zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlasst, § 1062 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog.