OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W 245/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1122.25W245.16.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.05.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer - III. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund vom 26.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.05.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer - III. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund vom 26.04.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Wettbewerbssache wurde durch am 14.01.2016 verkündetes Urteil der 16. Zivilkammer - III. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung (I-4 U 47/16, OLG Hamm) hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.03.2016 zurückgenommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens streiten die Parteien darüber, ob die Antragsgegnerin die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren in vollem Umfang einer 1,6-fachen Gebühr nach VV 3200 RVG – wie vom Landgericht festgesetzt - oder nur in Höhe einer 1,1-fachen Gebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 RVG beanspruchen kann, weil die Berufungserwiderung der Antragsgegnerin, die ebenfalls vom 16.03.2016 datiert, zeitlich erst nach Rücknahme der Berufung durch den Antragsteller beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Hierzu ist unstreitig, dass die Berufung des Antragstellers nebst Berufungsbegründung am 17.02.2016 beim Oberlandesgericht eingegangen und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 26.02.2016 zugestellt worden ist, ohne dass bei der Zustellung oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden ist. Am 10.03.2016 wurde den Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien durch den Berichterstatter telefonisch die vorläufige Einschätzung des Senats mitgeteilt, wonach der Berufung keine Erfolgsaussicht zukam; die Antragsgegnerin wurde auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Berufungsrücknahme durch den Antragsteller hingewiesen. Am 16.03.2016 erkundigte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin um 14:01 Uhr beim Berichterstatter des Senats danach, ob die Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen worden sei, was von dem Berichterstatter verneint wurde. Der Zurückweisungsantrag und die Berufungserwiderung der Antragsgegnerin gingen sodann per Fax um 14:32 Uhr beim Oberlandesgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt lag die Berufungsrücknahme dort bereits vor; sie war um 13:21 Uhr per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Faxschreiben hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ferner den – allerdings nicht unterzeichneten – Schriftsatz mit der Berufungsrücknahme laut Sendebericht um 14:29 Uhr an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin übermittelt. Des Weiteren ist unstreitig, dass vor der Abreichung der Berufungserwiderung ebenfalls am 16.03.2016 eine mündliche Verhandlung in einer Parallelsache vor dem Landgericht Dortmund mit denselben Parteien in denselben Parteirollen unter Beteiligung der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten stattfand. Der Antrag in jenem Verfahren wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Termin zurückgenommen. Der Antragsteller trägt - insoweit von der Antragsgegnerin unwidersprochen - vor, dass es anlässlich des Termins zu einer Erörterung der Berufungsrücknahme im vorliegenden Verfahren gekommen ist. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin könne nur die 1,1-fache Verfahrensgebühr beanspruchen, da die Berufung vor Einreichung der Berufungserwiderung zurückgenommen worden sei. Er nimmt zur Begründung seiner Auffassung Bezug auf den Beschluss des BGH vom 25.02.2016 (III ZB 66/15), wonach auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen sei. Die Verfahrensgebühr sei auch nur in 1,1-facher Höhe entstanden. Im Übrigen meint er, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hätte sich durch einen Anruf in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers oder bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Gewissheit über die Berufungsrücknahme verschaffen können. Die Antragsgegnerin behauptet, mangels Kenntnis von der per Fax eingegangenen Berufungsrücknahme habe Anlass bestanden, im vorliegenden Eilverfahren die Berufungserwiderung zu Gericht zu reichen, nachdem die Frage nach einer Rücknahme der Berufung vom Berichterstatter verneint worden sei. Durch die gehaltene Rückfrage unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt. Ferner habe aufgrund des Umstands, dass in der Parallelsache am 16.03.2016 mündlich verhandelt worden sei, statt den Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen, angenommen werden müssen, dass eine richterliche Einschätzung der Rechtslage erwünscht gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Einziehung weiterer Erkundigungen über das Telefonat mit dem Berichterstatter hinaus habe nicht bestanden. Im Übrigen hält die Antragsgegnerin die Rechtsprechung des BGH für unzutreffend. Die vom BGH vorgenommene Notwendigkeitsprüfung bezüglich entstandener Anwaltsgebühren werde durch § 91 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er verweist hierzu auf eine abweichende Entscheidung des OLG München vom 30.08.2016 (11 WF 733/16). II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat der Rechtspfleger zu Gunsten der Antragsgegnerin eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG für das Berufungsverfahren festgesetzt. 1. Die Gebühr ist durch die Stellung des Zurückweisungsantrags sowie die Abreichung der Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 16.03.2016 entstanden. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes VV 3201 RVG, die zur Entstehung einer verringerten 1,1-fachen Verfahrensgebühr führen würden, sind nicht gegeben. In Betracht kommt allein eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, und zwar in der Form, dass der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge bzw. Sachvortrag enthält, eingereicht hat (1. Alt., Abs. 1 Nr. 2). Der Auftrag, den die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten für das Berufungsverfahren erteilt hat, steht als solcher zwischen den Parteien außer Streit; in dessen Rahmen ist das Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten mit dem Berichterstatter des Berufungssenats einzuordnen. Der einmal im Verhältnis des Berufungsgegners zu seinem Anwalt erteilte Auftrag endet jedoch nicht ohne weiteres dadurch, dass der Berufungsführer seine Berufung zurücknimmt (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010, I-17 W 161/10, juris Rn. 4). Zudem setzt die Verfahrensgebühr nicht voraus, dass ein Gerichtsverfahren schon anhängig ist (VV 3101 Nr. 1 RVG); auch die Fortdauer der Anhängigkeit ist daher nicht zwingend (Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl. 2015, Anhang VI Rn. 318). Für ein enges Verständnis des Auftragsendes spricht ferner der Ausnahmecharakter der Vorschrift im Verhältnis zu VV 3200 RVG. 2. Die Antragsgegnerin kann die 1,6fache Verfahrensgebühr auch vom Antragsteller erstattet verlangen. a) Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich nicht bereits aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Denn auch wenn diese Vorschrift bestimmt, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind, so gilt dies nur in dem Umfang, in dem die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11 mit weiterem Nachweis; Jaspersen/Wache, in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.09.2016, § 91 Rn. 167; Schulz, in: MüKo-ZPO, § 91 Rn. 113). b) Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.03.2016, der den Zurückweisungsantrag und die Berufungserwiderung enthielt, stellt sich jedoch als Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dar. aa) Notwendig sind nach der h. M. in Rechtsprechung und Literatur die Kosten nur für solche Maßnahmen, die eine verständige und kostenbewusst handelnde Partei als sachdienlich ansehen durfte, wobei auf den Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Handlunge abzustellen ist (vgl. hierzu Schulz, in: MüKo-ZPO § 91 Rn. 51 m. w. N. auch aus der BGH-Rechtsprechung). bb) Nach Eingang der Berufungsbegründung sind der Antrag auf Zurückweisung der Berufung sowie die Berufungserwiderung grundsätzlich als Maßnahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen (Jaspersen/Wache, in: BeckOK-ZPO, § 91 Rn. 165.3; Schulz, in: MüKo-ZPO § 91 Rn. 114; Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn. 13 Stichw. Berufung). Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht ankündigt, eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu prüfen, diese aber noch nicht getroffen hat (BGH NJW 2010, 3170, 3171 Tz. 8; Jaspersen/Wache a. a. O.; Schulz a. a. O.; Herget a. a. O.). Begründet wird dies damit, dass der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht möglicherweise beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (BGH a. a. O.). Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden sei (BGH a. a. O.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete es, Gelegenheit zu geben, auf eine etwaige Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch die Stellung eines Sachantrags und gegebenenfalls eine unterstützende Begründung Einfluss zu nehmen (BGH a. a. O.). Dieser Argumentation stimmt der Senat nach eigener Prüfung zu. cc) Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht dadurch, dass der Berufungssenat den Parteien telefonisch mitgeteilt hat, dass der Berufung vorläufig keine Erfolgsaussichten beigemessen würden. Nach der Rechtsprechung des BGH steht ein Hinweis dieser Art der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, weil er nur eine vorläufige Auffassung des Gerichts wiedergibt und die Zurückweisung im Beschlussweg noch nicht sicher ist (BGH NJW 2004, 73). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an, denn auch in diesem Stadium ist die Berufungsbegründung weiterhin geeignet, die beabsichtigte Zurückweisung argumentativ zu unterstützen. dd) Auch der Umstand, dass die Berufung bei Eingang von Zurückweisungsantrag und Berufungserwiderung bereits zurückgenommen war, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. (1) Die Behandlung derartiger Fallkonstellationen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (a) Der 3. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 25.02.2016 (III ZB 66/15) eine Erstattungsfähigkeit der höheren Verfahrensgebühr verneint. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO seien Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erschienen (juris Rn. 8 m. w. N.). Dies sei vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen sei (a. a. O. m. w. N.). Nach diesem Maßstab stelle die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO objektiv erforderliche Maßnahme dar (juris Rn. 10). Die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners sei nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (a. a. O. m. w. N.). Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten sei die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei maßgeblich, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick habe (a. a. O. m. w. N.). Die Frage nach einem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelgegners bleibe davon unberührt (a. a. O.). Im Fall einer Fristsetzung zur Erklärung über die Rechtsmittelrücknahme könne zudem eine bestehende Ungewissheit über die Rücknahme durch eine gegebenenfalls telefonische Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos zu einer Klärung führen (a. a. O.). Schließlich sei im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten sei, eine typisierende Betrachtungsweise geboten (juris Rn. 11). Es sei wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch eine gegebenenfalls aufwändige Prüfung subjektiver Kriterien zu belasten (a. a. O. m. w. N.). (b) Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen. (aa) Hansens (in: BRAK-Mitteilungen 2016, 143 ff.) bemängelt, dass maßgebliche Vorschrift für die Frage der Erstattungsfähigkeit der vom Senat nicht erwähnte § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sei (S. 143). Diese Vorschrift schließe die Prüfung der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen im Einzelfall zwar nicht aus; dabei komme es allerdings maßgeblich auf die Kenntnis an (S. 144). Der Senat sei zudem von der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 18.04.2012, 3 AZB 22/11) abgewichen (S. 144). Der Verweis auf die vorherige Nachfrage bei Gericht sei angesichts der knappen Personalausstattung der Gerichte und der dortigen Arbeitsorganisation praxisfremd (S. 145). Erfahrungsgemäß sei ferner die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen nicht aufwändig, sondern lasse sich anhand der Gerichtsakten und des Sachvortrags der Parteien vornehmen (S. 146). (bb) Möller, der die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren vertritt, vermisst in seiner Urteilsanmerkung (NJW 2016, 2753) ebenfalls eine Auseinandersetzung des 3. Zivilsenats mit § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Er kritisiert darüber hinaus verquirlte subjektive und objektive Kriterien, die der Senat für seine Entscheidung heranziehe (a. a. O.). Auch er hält eine telefonische Nachfrage bei Gericht nicht für praktikabel und zielführend (a. a. O.). Nach seiner Auffassung ist eine bloße Missbrauchskontrolle sachgerechter; für eine darüber hinausgehende Prüfung lasse § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO keinen Raum (a. a. O.). Schließlich meint er, die Entscheidung des BGH widerspreche der Wertung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (a. a. O.). (cc) Zwischenzeitlich hat das OLG München in einem Beschluss vom 30.08.2016 (11 WF 733/16) in Abweichung von der Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH die Verfahrensgebühr trotz zwischenzeitlich erfolgter Berufungsrücknahme in voller Höhe für erstattungsfähig gehalten; dies gelte nur dann nicht, wenn die Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme wüssten oder schuldhaft nicht wüssten (BeckRS 2016, 16132). Der 11. Zivilsenat (zugleich Familiensenat) des OLG München beanstandet den sprachlich unklaren Ausgangspunkt des BGH (a. a. O. Rn. 18 ff.). Zudem kritisiert er die vorgenommene Wertung, wonach die mit dem Rechtsmittel überzogene Partei das volle Kostenrisiko für den Fall der zurückgenommenen Prozesshandlung tragen müsse (Rn. 22 f.). Dies widerspreche sich mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach der Rechtsmittelgegner sogar schon vor Begründung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt beauftragen und hierdurch entstandene Kosten vom Gegner erstattet verlangen könne (a. a. O. Rn. 24 ff.). Der Verweis auf die telefonische Nachfrage bei Gericht erscheine bedenklich und praxisfremd; das entsprechende Risiko werde dem Gegner der zurückgegebenen Partei auferlegt, was nicht angemessen erscheine (a. a. O. Rn. 28 ff.). Demgegenüber könne der Rechtsmittelführer ohne weiteres frühzeitig seinen Gegner „bösgläubig" machen, indem er ihm frühzeitig die Rücknahme mitteile (a. a. O. Rn. 32 ff.). Der Senat möchte demgegenüber im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG ausschließlich auf die Sichtweise einer wirtschaftlich denkenden und das Gebot der Kostengeringhaltung beachtenden Partei abstellen (a. a. O. Rn. 34 f.). (c) Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, nach der die Kosten des Rechtsmittelgegners bei Rücknahme der Berufung erstattungsfähig sind, sofern der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten bei Einreichung des Schriftsatzes die Rücknahme nicht bekannt war oder bekannt sein musste. Über die vorstehend genannten Argumente hinaus meint der Senat, dass die Auffassung, wonach im Ergebnis auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ist, letztlich zu einer Schlechterbehandlung des Berufungsgegners führt, die mit Rücksicht auf das Veranlasserprinzip nicht angemessen ist. Nach diesem Grundsatz, der das gesamte Kostenrecht beherrscht und in §§ 91 ff. ZPO niedergelegt ist, hat im Ergebnis derjenige die Kosten zu tragen, der sie durch sein Verhalten veranlasst hat, sei es, indem er zu Unrecht ein gerichtliches Verfahren angestrengt, sei es, indem er durch sein weigerliches Verhalten ein solches herausgefordert hat. Ist ein solcher Anlass gesetzt worden, so muss in dessen Folge der Veranlasser grundsätzlich alle hierauf beruhenden Kosten tragen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Ausgehend hiervon ist auch die Frage danach, was notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung sind, im Lichte des Veranlasserprinzips zu beantworten. Dies bedeutet, dass insoweit verbleibende Risiken zulasten des Veranlassers gehen müssen. Einer mit dem Veranlasserprinzip in Übereinstimmung stehenden Risikoverteilung würde es aber widersprechen, wenn man für die zu entscheidende Fallkonstellation eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Berufungsgegners annehmen würde, Erkundigungen bezüglich einer erfolgten Rücknahme des Rechtsmittels einzuziehen, oder wenn man ihn auf einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch verweisen würde. Dem Veranlasserprinzip würde es vielmehr entsprechen, wenn man den Berufungsführer, der durch die eingelegte Berufung das Berufungsverfahren in Gang gesetzt hat, in der Pflicht sehen würde, für eine zweifelsfreie Information des Berufungsgegners über die Berufungsrücknahme zu sorgen. Sobald dies geschehen ist, wäre eine Risikoverteilung zulasten des Berufungsführers nicht mehr gerechtfertigt; dasselbe gilt bei fahrlässiger Unkenntnis des Berufungsgegners oder seines Anwalts. (2) Legt man diesen Maßstab zugrunde, sind die streitigen Kosten erstattungsfähig, da weder der Antragsgegnerin noch ihrem Bevollmächtigten bekannt war, dass die Berufung zurückgenommen war; die Unkenntnis beruhte auch nicht auf Fahrlässigkeit. (a) Die Antragsgegnerin und ihr Bevollmächtigter hatten unstreitig keine positive Kenntnis von der erfolgten Berufungsrücknahme, als der Schriftsatz mit Berufungsantrag und Berufungserwiderung beim Berufungssenat eingereicht wurde. (b) Die Unkenntnis beruht auch nicht auf Fahrlässigkeit. (aa) Nach den obigen Erwägungen trifft den Berufungsgegner keine Erkundigungspflicht. Dies gilt auch angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, nämlich des am 10.03.2016 erfolgten telefonischen Hinweises des Berichterstatters auf die Rechtsauffassung des Senats und die Möglichkeit einer Berufungsrücknahme sowie der ebenfalls am 16.03.2016 erfolgten Rücknahme des Antrags in einem Parallelverfahren. Die Antragsgegnerin musste danach zwar mit einer Rücknahme rechnen, ohne dass sie dies aber zur Einziehung eigener Erkundigungen verpflichtete. Unabhängig davon hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin durch die telefonische Rückfrage beim Berichterstatter vor Abreichung seines Schriftsatzes Erkundigungen eingezogen. Dass er damit keine zutreffende Kenntnis von den objektiven Gegebenheiten erlangt hat, kann der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen. Zugleich belegt dieser Umstand, dass es sich bei der Nachfrage des Berufungsgegners bei Gericht nicht um ein probates Mittel handelt, etwaigen Unsicherheiten im Hinblick auf eine Berufungsrücknahme abschließend zu begegnen. (bb) Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch geboten, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers nahezu zeitgleich zur Faxversendung des Schriftsatzes durch den Antragsgegnervertreter diesem ebenfalls per Fax eine - allerdings nicht unterschriebene – Rücknahme der Berufung hat zukommen lassen. Dass der Antragsgegnervertreter hiervon nicht sogleich nach Eingang Kenntnis genommen hat, begründet kein Verschulden seinerseits. Auch bei Anwendung der berufsmäßig gebotenen strengen Sorgfalt kann von einem Rechtsanwalt nicht erwartet werden, dass er von einem Fax umgehend Kenntnis nimmt. In der Regel befindet sich das Faxgerät nicht an seinem Arbeitsplatz, sondern geht an anderer Stelle in seiner Kanzlei ein. Außerdem wäre diese Erwartung nicht vereinbar mit der von ihm zu leistenden Sachbearbeitung, für die auch gewährleistet sein muss, dass der Anwalt sich ihr ohne Unterbrechung durch jedes neu eingehende Fax widmen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war veranlasst, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt; ferner ist eine Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO). Die Frage, ob bei Berufungsrücknahme die volle Verfahrensgebühr erstattet verlangt werden kann, wenn der Gegner keine Kenntnis von der Rücknahme hatte, hat der BGH, wie oben dargestellt, abweichend entschieden. Der Senat vermag sich dieser Auffassung ebenso wie das OLG München aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen, hält aber eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für geboten, um den Beteiligten eine Klärung dieser Frage durch den BGH zu ermöglichen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Rechtsbeschwerde eingelegt - BGH-Aktenzeichen: I ZB 112/16