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Urteil

31 U 257/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1214.31U257.15.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.10.2015, Az. 9 O 87/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar,

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.10.2015, Az. 9 O 87/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar, Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe A. Die Kläger, wohnhaft P-Straße in Y, schlossen mit der Beklagten, die ihren Sitz in L hat, am 06./18.12.2007 folgende drei Darlehensverträge über insgesamt 220.000,00 EUR: Darlehen Nr. #####/###1 über 50.000,00 EUR (Anlage K1) Darlehen Nr. #####/###2 über 25.000,00 EUR (Anlage K2) Darlehen Nr. #####/###3 über 145.000,00 EUR (Anlage K3) Die Verträge wurden in S abgeschlossen. Sämtlichen Verträge war eine – wortlautgleiche – Widerrufsbelehrung beigefügt. Die Darlehen vom 06./18.12.2007 wurden mittels einer Grundschuld über 220.000,00 EUR, lastend auf dem Grundstück der Kläger, gemäß gesonderter Zweckerklärung vom 06./18.12.2007 besichert (Anlage HLW 1). Ausweislich der Zweckerklärung diente die Grundschuld „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen“ der Beklagten gegen die Kläger. Die Zinsbindungsfrist des Darlehens zur Nummer #####/###2 endete am 30.11.2012. Mit Darlehensvertrag vom 31.10./05.11.2012 zur Nr. #####/###4 wurde dieses Darlehen in Höhe eines Nominalbetrages von 19.530,95 EUR abgelöst. Dieser Darlehensvertrag enthielt zu Ziffer 14 eine Widerrufsinformation (Anlage K8). Die Zinsbindungsfrist des Darlehens #####/###1 endete am 30.11.2014. Deshalb kam es bereits am 03.12.2012 zum Abschluss eines weiteren Vertrages zwischen den Parteien, der ebenfalls zur Kontonummer #####/###1 geführt wurde und zu Ziffer 14 ebenfalls eine Widerrufsinformation enthielt, wortlautidentisch mit jener zum Vertrag vom 31.10./05.11.2012 (Anlage K4). Zudem schlossen die Kläger und die Beklagte am 26.11.2012 einen weiteren Darlehensvertrag über einen Modernisierungskredit zur Nr. #####/###5, der zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt ist. Mit Email vom 10.07.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge vom 06./18.12.2007 (Endziffern ####/###3, ####/###1, ####/###2), vom 31.10./05.11.2012 (Endziffer ####/###4) sowie vom 03.12.2012 (Endziffer ####/###1), wiederholend mit Anwaltsschriftsatz vom 03.09.2014. Die Beklagte wies die Widerrufe mit Schreiben vom 22.07.2014 zurück. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 erklärten die Kläger vorsorglich den Widerruf der Sicherungsvereinbarung sowie die Kündigung des Darlehensvertrages vom 26.11.2017 Nr. #####/###5. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die ihnen zu den im Jahr 2007 abgeschlossenen Darlehensverträgen erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, und der Beklagten sei die Berufung auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verwehrt. Soweit der Vertrag vom 03.12.2012 hinsichtlich des Darlehens ####/###1 eine Widerrufsbelehrung enthalte, könne diese nur als Nachbelehrung angesehen werden, da es sich bei der am 03.12.2012 vereinbarten Finanzierung um eine unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe, die keiner Widerrufsbelehrung bedurft habe. Als Nachbelehrung sei sie aber schon nicht geeignet, da sie sich nicht auf den ursprünglichen Vertrag beziehe und zudem unrichtig über die Frist belehre. Auch bzgl. der - ebenfalls als fehlerhaft zu erachtenden - Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 31.10./05.11.2012 sei der Beklagten die Berufung auf die Schutzwirkung des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. verwehrt. Soweit es die Sicherungszweckerklärung betreffe, handele es sich hierbei um ein Nebenrecht zum widerrufenen Darlehen, sie teile das Schicksal des Hauptvertrages und sei ebenfalls rückabzuwickeln. Aufgrund der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs sei ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden: Die Kläger schuldeten die Rückzahlung der Darlehensbeträge zzgl. Zinsen, bzgl. deren Berechnung der sich aus der EWU-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ergebende marktübliche Zins zugrunde zu legen sei. Die Berechnung sei periodisch vorzunehmen, für jeden Monat sei der jeweilige marktübliche Zins anzusetzen. Nach Aufrechnung ergebe sich zugunsten der Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen die Kläger in Höhe von 124.140,66 EUR; nach Zahlung dieses Betrages habe die Abtretung der Grundschuld an die Kläger zu erfolgen. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gerügt. In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, den Klägern stehe schon deshalb kein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung der Grundschuld zu, da diese nicht nur als Sicherheit für die widerrufenen Darlehensverträge diene, sondern auch das weitere, nicht streitgegenständliche Darlehen mit der Nr. ####/###5 absichere. Gemäß Ziffer 6 der Sicherungsvereinbarung stehe den Klägern nur dann ein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld zu, sobald die Beklagte wegen aller ihrer Ansprüche befriedigt sei. Zudem sei die von den Klägern vorgenommene Rückabwicklungsberechnung unschlüssig und falsch, vielmehr beliefen sich die aktuellen Darlehensforderungen der Beklagten gegen die Kläger auf 190.584,58 EUR. Ohnehin stehe den Klägern kein Widerrufsrecht bzgl. der Darlehensverträge zu. Die Belehrungen hätten den jeweiligen damaligen gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Bei den Verträgen aus dem Jahr 2007 habe sie den Text der Musterbelehrung keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Die Widerrufsbelehrungen für die Verträge aus dem Jahr 2012 entsprächen dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. Überdies sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Schließlich stehe der Ausübung eines Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zwar – was sich nicht aus dem Tenor, wohl aber aus den Entscheidungsgründen ergibt – als unzulässig. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO begründet sei, da die beklagte A ihren Sitz in L habe. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergebe sich auch nicht aus § 21 ZPO, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte Filialen im Bezirk des Landgerichts Bielefeld unterhalte. Ebenso wenig folge die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld aus § 24 Abs. 1 3. Fall ZPO. Voraussetzung der Anwendung des § 24 ZPO sei, dass der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Norm verfolge, auch in dem jeweiligen Rechtsstreit die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Gerichtsstands rechtfertige. Hier sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Ausübung eines schuldrechtlichen Widerrufsrechts gerade durch den Richter der belegenen Sache diejenigen Vorzüge biete, die der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 24 ZPO im Sinn gehabt habe, und zwar eine gute Ortskenntnis und schneller Zugang zu den entsprechenden Grundbüchern. Hier aber habe der mit dem Klageantrag vorgebrachte Lebenssachverhalt in keiner Weise die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der unbeweglichen Sache selbst zum Gegenstand, sondern allein die Fragen, wann das Recht eines Verbrauchers zum Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung durch den Ablauf der Widerrufsfrist erloschen sei und wie der Wert der Nutzungen zu bestimmen sei, die die Parteien nach einem etwaig wirksamen Widerruf einander zurückzugewähren haben. In diesen Fällen gebiete das hinter § 24 ZPO stehende Anliegen des Gesetzgebers nicht, das Geltendmachen der Befreiung eines Grundstücks von einer dinglichen Belastung dem Geltendmachen der Freiheit eines Grundstücks von einer dinglichen Belastung gleichzustellen und den § 24 Abs. 1 3. Fall ZPO über seinen Wortlaut hinaus zur Anwendung zu bringen. Mit der dagegen gerichteten Berufung begehren die Kläger die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Sachentscheidung bzw. ein eigenes Sachurteil des Senats. Die Kläger meinen, entgegen der Ansicht des Landgerichts folge dessen ausschließliche Zuständigkeit aus § 24 ZPO. Jedenfalls ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 29 ZPO, da sich die Parteien dem Streitgegenstand nach in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befänden. Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärungen verweisen die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Bielefeld aufzuheben und zur Sachentscheidung zurückzuverweisen oder ein eigenes Sachurteil zu fällen und die Beklagte zu verurteilen, die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld über 220.000,00 EUR, eingetragen im Grundbuch von Y, Bl. xxxxx, lastend auf dem Objekt P-Straße, Y, zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 124.140,66 EUR, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.085,03 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint desweiteren, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auch nicht aus § 29 ZPO folge. In der Sache meint die Beklagte, die Kläger hätten auch deshalb keinen Anspruch auf die Löschung der Grundschuld aus der Sicherungszweckabrede, da es sich hierbei um einen aufschiebend bedingten Anspruch handele, der erst nach vollständigem Wegfall der besicherten Forderungen und nicht Zug-um-Zug beansprucht werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die beim Landgericht Bielefeld erhobene Klage ist unzulässig. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint. I) Die Beklagte hat ihren Sitz in L, so dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht aus §§ 12, 17 ZPO folgt. II) Ebenso wenig wird die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gem. § 21 ZPO begründet. Ausweislich der Vertragsunterlagen wurden die Verträge jeweils in S abgeschlossen. S ist aber dem Bezirk des Amtsgerichts Beckum und damit ebenfalls dem Landgericht Münster zuzuordnen. III) Es besteht auch keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nach § 24 Abs. 1 ZPO, obwohl das belastete Grundstück im Bezirk des Landgerichts Bielefeld gelegen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 ZPO ist für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, mit der ihr Grundstück, das im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Bielefeld liegt, belastet ist, Zug um Zug gegen Zahlung. Sie leiten den geltend gemachten Anspruch ausschließlich daraus her, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge, deren Besicherung die Grundschuld dienen sollte, gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen zu haben. Es kommt einzig in Betracht, dass es sich hierbei um eine Klage handelt, mit der die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird (§ 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO). Ob für eine Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld gemäß § 24 ZPO das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat mit Urteil vom 26.06.1970 (Az. V ZR 168/67) die Anwendbarkeit des § 24 ZPO für den schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen die Grundstücksgläubigerin, der die Grundschuld kraft Vertrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden war, verneint. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH jedoch, ob Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, der Vorschrift des § 24 ZPO unterfallen (Rn. 9, zit. n. juris). Der 32. Zivilsenat des OLG Hamm hat mit Beschluss vom 28.01.2016 (Az. 32 SA 75/15) in einer mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fallgestaltung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gemäß § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO bejaht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Einschränkung nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht deshalb geboten sei, weil die Klage auch auf einen schuldrechtlichen Anspruch gestützt ist. Die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO sei allein von dem Klageanspruch abhängig; mit der Anknüpfung an den Klageanspruch sei im Übrigen eine einfache und klare Möglichkeit der Bestimmung des Gerichtsstands verbunden. Würde hingegen auf den Klagegrund abgestellt, wäre bereits für die Zulässigkeit der Klage auf Löschung zu differenzieren, ob der Anspruch (nur) schuldrechtlich oder (auch) dinglich begründet wird. Das erscheine unzweckmäßig. Auch das Landgericht Frankfurt/Main vertritt die Auffassung, dass für Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld das Gericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei gleichgültig, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt werde; wesentlich sei nur, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung sei (Beschl. v. 27.07.2015 [Az. 2-19 O 95/15], juris; Beschl. v. 21.04.2015 [Az. 2-05 O 335/14], juris; Beschl. v. 25.03.2015 [Az. 2-19 O 132/14], juris). Diverse weitere Landgerichte (u.a. LG Kleve, Urt. v. 15.03.2016 [Az. 4 O 193/14] und LG Itzehoe, Beschl. v. 15.02.2016 [Az. 7 O 185/15] – jeweils über juris abrufbar) ordnen hingegen die auch hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht der Vorschrift des § 24 ZPO zu. Zur Begründung dieser Ansicht führt bspw. das LG Kleve in seiner genannten Entscheidung an (Rn. 14, zit. n. juris): „Klagen auf Übertragung einer Grundschuld begründen keinen Gerichtsstand nach § 24 ZPO, weil es sich dabei um einen Streit des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszweckes handelt, der den Bestand und die rechtliche Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt und in ebensolcher Weise auch um die Eigentumsübertragung bei Fahrnis geführt werden könnte (…). Anders als der gesetzliche Anspruch bei der Hypothek nach Zahlung der besicherten Forderung, der einen Gerichtsstand nach § 24 ZPO begründet (…), handelt es sich bei einem Anspruch auf Löschung der Grundschuld wegen des (behaupteten) Wegfalles des Sicherungszweckes um eine Löschung, die aufgrund eines besonderen Vertrages gefordert wird, was diesen Gerichtsstand nicht zu begründen vermag (…). Der Anspruch auf Löschung der Grundschuld wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks ist lediglich eine Ausprägung des Rückübertragungsanspruchs des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer aus der von der dinglichen Grundschuldbestellung zu unterscheidenden obligatorischen Sicherungszweckabrede. (…).“ Das OLG Frankfurt/Main hat die oben zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Main zunächst geteilt (Beschl. v. 14.10.2014, Az. 11 SV 97/14, juris), diese Rechtsprechung dann allerdings mit Beschluss vom 18.11.2015 (Az. 11 SV 93/15) ausdrücklich aufgegeben. Auch im Schrifttum ist anerkannt, dass § 24 ZPO nicht eingreift, wenn nur ein schuldrechtlicher Anspruch wegen Wegfalls des Sicherungsgrundes geltend gemacht wird (Toussaint, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.09.2016, § 24 Rn. 12, zit. n. beck-online; Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl., § 24 Rn. 11, zit. n. beck-online). Soweit der Senat bzw. seine erkennende Einzelrichterin im Beschluss vom 25.04.2016 (Az. 31 W 88/15) – nach summarischer Prüfung – zunächst ebenfalls von einer Anwendbarkeit des § 24 ZPO im Falle einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ausgegangen ist, hält er an dieser Ansicht ausdrücklich nicht mehr fest und schließt sich nunmehr ebenfalls der Ansicht an, nach der die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht der Vorschrift des § 24 Abs. 1 ZPO zuordnen ist: § 24 ZPO bezweckt vom Ausgangspunkt her für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite an dem Gericht, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist, und zwar auf der Erwägung beruhend, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist (Patzina, in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 24 Rn. 1, zit. n. beck-online). Dieser Gesichtspunkt erlangt jedoch nur Gewicht, wenn der Rechtsstreit sich maßgeblich mit den dinglichen Rechtsverhältnissen und ihrer Einordnung befasst. Vorliegend geht der Streit jedoch nicht um den Bestand der Grundschuld, also die rechtliche Qualifikation der dinglichen Belastung. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht vielmehr die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, welche – unabhängig von für diesen Darlehensvertrag eingeräumten Sicherheiten – allein auf schuldrechtlicher Basis zu beurteilen ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2015, Az. 11 SV 93/15, Rn. 15, zit. n. juris). Wie das Landgericht Itzehoe mit Beschluss vom 15.02.2016 (Az. 7 O 185/15) zutreffend ausgeführt hat, wäre es auch nicht sachgerecht, mit einem Rechtsstreit, in welchem allein die Fragen der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs sowie der hiermit verbundenen Rechtsfolgen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen sind, ggf. mehrere Gerichte zu befassen, sofern auch ein dingliches Recht übertragen wurde. Zu Recht weist das Landgericht Itzehoe deshalb darauf hin, dass, wollte man § 24 ZPO auf alle schuldrechtlichen Ansprüche auf Befreiung von einer dinglichen Belastung erstrecken, stets, wenn im Rahmen des Vertragsverhältnisses eine dingliche Belastung, etwa eine Grundschuld, übertragen wurde und später eine Rückabwicklung geltend gemacht wird, für die Klage, soweit es die Rückgewähr der dinglichen Belastung betrifft, ausschließlich das Gericht der Belegenheit der Sache zuständig sein würde, während sich die Zuständigkeit für alle anderen Ansprüche aus demselben Rückgewährschuldverhältnis nach den Regeln für den allgemeinen Gerichtsstand und die besonderen Gerichtsstände richten würde. Statt eine sachnähere Entscheidung sicherzustellen, wie es der Zweck des § 24 ZPO ist, würde die Norm ein Auseinanderfallen der Entscheidung über an sich zusammenhängende Ansprüche provozieren (LG Itzehoe, a.a.O., Rn. 10, zit. n. juris) – wie dies auch vorliegend vor dem Hintergrund des Klageantrags zu 2) – Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – ohne Zweifel der Fall wäre. Für die Ansicht, dass der Streit des Treugebers mit dem Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks – hier wegen Widerrufs des Darlehensvertrages – nicht dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO unterfällt, streiten im Übrigen auch folgende Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 26.06.1970 (Az. V ZR 168/67): Für die Frage, ob § 24 ZPO anzuwenden ist, sei entscheidend, „dass der hier abhängige Streit über den obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wird. Es ist der Streit des Treugebers gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks. Ein solcher Streit kann ebenso um die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache oder eines sonstigen Rechts geführt werden. Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht demgegenüber auf die Erwägung zurück, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist“. Ausgehend hiervon sieht der Senat keine Notwendigkeit dafür, dass der Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses, sofern der Anspruch – wie vorliegend – in Form eines Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung geltend gemacht wird, ausschließlich im dinglichen Gerichtsstand zu erheben ist. Schuldrechtliche Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, einschließlich des in diesem Zusammenhang – als Annex – geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung, sind daher nicht dem Anwendungsbereich des § 24 ZPO zuzuordnen (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2015, Az. 11 SV 93/15, Rn. 15, zit. n. juris). IV) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld lässt sich auch nicht gem. § 29 Abs. 1 ZPO begründen. Gemäß § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Anwendungsbereich des § 29 ZPO ist für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und vertragsähnliche Sonderbeziehungen eröffnet (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 29 Rn. 5) und damit auch für Klagen aus vertraglichen Rückabwicklungsverhältnissen nach Rücktritt (§ 346 BGB) oder Widerruf (§ 355 BGB) bei Verbraucherverträgen z.B. gem. §§ 312, 485, 495 BGB (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 29 Rn. 6; Patzina, in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 269 Rn. 5, zit. n. beck-online). Die Vorschrift greift bei Leistungs-, und Feststellungsklagen ein (Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. 2016, § 29 Rn. 9, zit. n. beck-online). Ausgehend von der Formulierung des Klageantrages zu 1) – Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, Zug um Zug gegen Zahlung – handelt es sich um eine Leistungsklage. Wo dabei der Erfüllungsort (Leistungsort) im Sinne von § 29 ZPO liegt, bestimmt sich nach dem materiellen Recht (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 29 Rn. 24), mithin nach den §§ 269, 270 BGB. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat gemäß § 269 BGB die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz (Abs. 1) bzw. seine gewerbliche Niederlassung (Abs. 2) hatte. Es gilt der Grundsatz, dass der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis gesondert zu ermitteln und im Zweifel am Sitz des Schuldners anzusiedeln ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 269 Rn. 7, § 270 Rn. 1; Krüger, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 269 Rn. 9/ 10, zit. n. beck-online). Dies gilt auch im Falle eines Darlehensvertrags, für den nicht per se von einem einheitlichen Erfüllungsort bzw. davon auszugehen ist, dass sämtliche Ansprüche am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen wären; auch hier kommt es auf den geltend gemachten Anspruch an (Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. 2016, § 29 ZPO Rn. 22, zit. n. beck-online; Patzina, in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 269 Rn. 39, zit. n. beck-online; s.a. LG Freiburg/Breisgau, Beschl. v. 07.04.2016, Az. 5 O 25/16, Rn. 26, zit. n. juris). Das LG Essen hat mit Urteil vom 08.01.2015 (Az. 6 O 353/14) für eine Sachverhaltskonstellation, in welcher der Kläger Ansprüche auf Zahlung Zug um Zug nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend machte, die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung des Erfüllungsortes i. S. d. § 29 ZPO nicht auf den Erfüllungsort des Rückgewähranspruchs, sondern auf den Erfüllungsort der primären Zahlungsverpflichtung abzustellen sei. Da die Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen sei, sei daher der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgebend (Rn. 23, zit. n. juris). Das LG Wuppertal vertritt ebenfalls die Auffassung, dass für die Rückgewährpflichten nach Widerruf des Darlehensvertrages der Wohnsitz des Darlehensnehmers Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO ist; im zugrundeliegenden Fall hatten die klagenden Darlehensnehmer gegenüber der beklagten Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen geltend gemacht (Urt. v. 23.12.2014, Az. 5 O 242/14, Rn. 32, zit. n. juris). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da es nicht um die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag geht, sondern die Klage gerade auf deren Nichtbestehen gestützt wird. Entsprechend ist im Falle einer Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung, für die Bestimmung des Erfüllungsortes i.S. von § 29 ZPO auf den Sitz der Bank abzustellen, da auch der Leistungsort gem. §§ 269 Abs. 1, 2, 270 Abs. 4 BGB der Sitz der beklagten Bank als Schuldnerin ist. Aspekte des Verbraucherschutzes führen nicht zu einem anderen Ergebnis, da nicht erkennbar ist, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes angemessen oder vom Gesetzgeber gewollt wäre, dass ein Verbraucher im Falle des Widerrufes das von ihm Geleistete immer an seinem Wohnsitzgerichtsstand zurückfordern kann, zumal es besondere Verbrauchergerichtsstände nur in Ausnahmefällen gibt, etwa mit § 29c ZPO (LG Krefeld, Beschl. v. 02.02.2016, Az. 2 O 371/15, Rn. 3ff., zit. n. juris; s.a. KG, Beschl. v. 18.02.2016, Az. 2 AR 6/16, Rn. 10, zit. n. juris). Für diese Ansicht spricht zudem die aktuelle, wenngleich zur Streitwertbemessung ergangene, Rechtsprechung des BGH; auch dieser stellt nicht auf Ansprüche aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag ab, sondern auf die infolge des Rückabwicklungsverhältnisses entstandenen möglichen Hauptforderungen des widerrufenden Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen und auf etwaige Bewilligung der Löschung der Grundschuld (BGH, Beschl. v. 04.03.2016, Az. XI ZR 39/15; Beschl. v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15). Ausgehend hiervon hat das Landgericht Bielefeld – auch unter Berücksichtigung von § 29 ZPO – seine örtliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht verneint. V) Soweit die Kläger meinen, eine negative Feststellungsklage hätte beim Landgericht Bielefeld erhoben werden müssen, da für negative Feststellungsklagen das Gericht zuständig sei, an welchem bei einer Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum (also Zahlungsklage durch die Beklagtenseite) hätte erhoben werden müssen, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit bereits deshalb unerheblich, weil eine solche Klage gerade nicht erhoben worden ist. VI) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Senat mit seiner Entscheidung von der des 32. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschl. v. 28.01.2016, Az. 32 SA 75/15) abweicht. Soweit es hingegen das von den Klägern angesprochene Urteil des OLG Sachsen-Anhalt (v. 31.03.2004, Az. 5 U 4/04) sowie den Beschluss des OLG Brandenburg (v. 09.04.2014, Az. 1 SA 13/14) betrifft, steht das hiesige Urteil nicht im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen, da die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen nicht mit jener vergleichbar ist, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegt.