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Beschluss

9 U 138/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1222.9U138.16.00
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Leitsätze

1.

Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt, die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind.

2.

Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt, die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind. 2. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Klägerin begehrt wegen einer bei einem Fußballspiel erlittenen Sportverletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten. Die Klägerin nahm als Mittelfeldspielerin des Vereins Teutonia T3, die Beklagte als Torhüterin des SSV C2, an einem Bezirksligaspiel am 07.06.2015 teil. Hierbei wurde die Klägerin durch die Beklagte verletzt und erlitt eine dislozierte Unterschenkelschaftfraktur im mittleren Drittel rechts. Wegen verschiedener Komplikationen wurden insgesamt 11 Operationen durchgeführt. Die Klägerin hat behauptet, sie sei von der Beklagten gefoult worden, nachdem sie einen ihr aus dem Mittelfeld heraus zugeflankten Ball ins Tor geschossen hatte. Die Beklagte sei, obgleich dieses Spielmanöver schon abgeschlossen gewesen sei, aus dem Tor heraus auf sie zugerannt und mit gestrecktem Bein mit voller Kraft gegen das rechte Bein der Klägerin gesprungen. Es sei der Beklagten nicht mehr um einen Kampf um den Ball, sondern ausschließlich darum gegangen, die Klägerin zu verletzen. Der Schiedsrichter habe unverständlicherweise dieses Foul nicht mit einer roten Karte geahndet, weil er offensichtlich die Situation nicht unter Kontrolle gehabt habe. Sie habe aufgrund des Tritts der Beklagten eine traumatische Nervenverletzung erlitten und könne den rechten Fuß nicht mehr aktiv heben. Bis heute hielten die ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen aufgrund des Vorfalls an. Sie müsse mit einer Schiene laufen. Ihre Gehfähigkeit sei eingeschränkt, sie sei sichtbar gehbehindert und könne auch keinen Sport mehr treiben. Insoweit sei ein Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro angemessen. Sie habe auch einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.110,40 Euro erlitten. Ein Feststellungsantrag sei begründet, weil künftig mit weiteren Operationen zu rechnen sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) anlässlich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom 07.06.2015 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2015, b) an die Klägerin wegen ihres Ausfalls im Haushalt in der Zeit vom 15.08.2015 bis zum 31.03.2016 wegen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom 07.06.2015 einen Betrag in Höhe von 3.110,40 Euro zu zahlen, c) an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die I-D Rechtsschutzversicherungs AG zur Schaden-Nr.: ##-##-###/######-M, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wegen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von 1.137,64 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2015, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom 07.06.2015 die derzeit nicht konkret absehbaren zukünftigen immateriellen und alle weiteren künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des Foulspiels am 07.06.2015 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere ein Foulspiel, und trägt hierzu vor, sie sei, nachdem in der zweiten Spielminute des Fußballspiels der Ball quer in den 16-Meter-Raum geflankt worden sei, ebenso wie die Klägerin zum Ball gesprintet. Dabei sei die Klägerin nur einen Sekundenbruchteil vor ihr dort angekommen und habe den Ball in das Tor der Beklagten spitzeln können. Da sowohl die Klägerin als auch sie in Hochgeschwindigkeit unterwegs gewesen seien, habe keiner von beiden den Zusammenstoß verhindern können. Beide Parteien seien zu Boden gefallen, wobei noch die Klägerin auf den Körper der Beklagten gestürzt sei. Der Zusammenstoß sei auch wegen des rutschigen Zustandes des nassen Kunstrasens nicht zu verhindern gewesen. Das Landgericht Essen hat die Parteien zum Hergang des Unfalls angehört sowie die von ihnen benannten, insgesamt elf Zeugen hierzu vernommen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 21.07.2016 mit der Begründung abgewiesen, bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung bestehe, sei davon ausgehen, dass jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schwersten Folgen in Kauf nehme, die auch bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden seien. Eine Haftung komme nur in Betracht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit oder beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß. Die Beweisaufnahme habe einen solch unfairen Regelverstoß nicht ergeben. Schon nach der Anhörung der Klägerin stelle sich die Sachlage bei dem schwer zu fassenden streitgegenständlichen Augenblicksgeschehen nicht so eindeutig dar, wie von ihr behauptet. Denn auch sie habe angegeben, dass sie und die Beklagte vor dem Schuss der Klägerin auf das Tor gleichzeitig auf den Ball zugelaufen seien, sie nur schneller am Ball gewesen sei und ihn vor dem Zusammenstoß noch habe schießen können. Sie sei der Überzeugung, die Beklagte hätte noch anhalten können und nicht so aggressiv in sie hineinrutschen müssen, wie sie es wahrgenommen habe. Auch der damalige Trainer der Klägerin, der Zeuge T, habe es für möglich gehalten, dass die Beklagte aus dem Tor herausgelaufen sei, um den Ball zu halten. Er habe nicht bestätigt, dass sie erst losgelaufen sei, als der Ball schon im Tor gewesen sei. Mehrere von der Klägerin benannte Zeugen hätten ihre Einschätzung wiedergegeben, dass die Beklagte zu spät gewesen sei, um den Ball zu halten. Damit sei jedoch noch nicht bewiesen, dass die Beklagte etwas vorwerfbar Fehlerhaftes gemacht habe. Es sei eine allgemeine Lebenserfahrung, dass, wenn ein Torschütze und ein Torhüter auf einen Ball zuliefen, der Torschütze gerade noch eher dort ankomme und mit Glück noch zum Torschuss kommen könne, bevor der Torhüter sich vergeblich zum wirkungsvollen Halten des Balles hinwerfe, ohne dass dem Torwart dann automatisch fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen sei. Die gegenbeweislich vernommenen Zeugen hätten aus ihrer Position und ihrem Erfahrungshorizont als Fußballspieler gleichermaßen überzeugend ausgesagt, dass die Beklagte den Zusammenstoß nicht mehr habe vermeiden und auch im Start des Herauslaufens nicht die letztlich eingetretene Nutzlosigkeit ihres Torhalteversuches habe überblicken können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der damalige Schiedsrichter, der Zeuge T2, regelwidrig die Beklagte nicht durch Zeigen der roten Karte verwarnt habe. Er habe glaubhaft angegeben, dass er die Spielsituation gut gesehen habe und die Beklagte noch im Zusammenstoß die Beine angewinkelt habe, um die Wirkung des Zusammenstoßes abzumildern. Für diese Aussage spreche auch das Foto der Spielerinnen, welches diese kurz nach dem Zusammenstoß zeige. Dieses lasse nicht erkennen, dass die Beklagte noch kurz zuvor mit ausgestreckten Beinen gegen das Schienbein der Klägerin sich geworfen haben könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ausgangsanträge weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, die Beweiswürdigung des Landgerichts verletze § 286 Abs. 1 ZPO. Diese überzeuge nicht, weil sich das Erstgericht zur Begründung seiner Überzeugungsbildung vornehmlich auf die gegenbeweislich vernommenen Zeugen T2, E, L und N beziehe, obgleich deren Aussagen widersprüchlich und unvollständig seien. Nach Angaben beider Parteien als auch den Zeugenaussagen habe die Klägerin den ihr vorgelegten Ball bereits angenommen und zum Torschuss abgeschossen, als sich die Beklagte aus dem Tor heraus auf sie zubewegt habe. Die Klägerin habe sich dabei etwa in Höhe des Elfmeterpunktes befunden. Die Beklagte habe offenbar geahnt, dass dies zu einer gefährlichen Torsituation führen könne, weswegen sie sich aus dem Tor herausbewegt habe. Nach Angaben der Zeugin X2 habe sich die Beklagte etwa 5 m aus dem Tor herausbewegt, als die Klägerin den Ball abgeschossen habe. Somit habe sie sich etwa 6 m von der Klägerin entfernt befunden. Dies entspreche auch den Angaben der Klägerin, die bekundet habe, dass sich die Beklagte noch sicherlich 2 – 3 m vom Ball entfernt befunden habe, als sie den Ball weggeschossen habe, wobei sie selbst allerdings auch noch in Vorwärtsbewegung gewesen sei. Insoweit sei es falsch, wenn die gegenbeweislich benannten Zeugen ausgesagt hätten, bei dem Torschuss sei es gleich zu einem Zusammenstoß zwischen den Parteien gekommen. Dies sei allein vom zeitlichen Moment her nicht möglich. Die Aussage des Trainers der Beklagten, des Zeugen E, sei erkennbar tendenziös und der Versuch einer Rechtfertigung des unfairen Verhaltens seiner eigenen Spielerin. Verkannt werde auch, dass es genau dieser Zeuge gewesen sei, der ausweislich des vorgelegten Zeitungsartikels zeitnah zu dem Foul der Beklagten gegenüber unbeteiligten Dritten geäußert habe, das Einsteigen seiner Torhüterin sei absolut überflüssig gewesen. Aus dem zur Akte gereichten Foto ergebe sich kein zeitlicher Ablauf, aus dem sich irgendwelche Rückschlüsse ziehen ließen. Das Gericht habe zu dem Schluss gelangen müssen, dass allein die Verletzungsfolgen den Vortrag der Beklagten widerlegten, weil sie den logischen Denkgesetzen widersprächen und die Beklagte unachtsam und unfair in den Zweikampf gegangen sei. II. Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats unbegründet. Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass das Landgericht den Sachverhalt umfassend und vollständig aufgeklärt hat. Auch die Berufung zeigt keinerlei Umstände auf, die derartige Zweifel begründen könnten. Auch die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu beanstanden, sondern entspricht den Regeln der Logik. Auch der Senat ist nach eingehender Würdigung der Parteianhörung und der protokollierten Zeugenaussagen zu der Auffassung gelangt, dass die Verletzung der Klägerin anlässlich eines bei Fußballspielen üblichen Zweikampfes um den Ball eingetreten ist, während keine der Zeugenaussagen einen eindeutigen Schluss darauf zulässt, dass es der Beklagten nicht darum gegangen ist, den Ball vor der Klägerin zu erreichen, um den befürchteten Torschuss zu verhindern, sondern sie vielmehr allein darauf aus war, die Klägerin für ihren Torschuss zu bestrafen. Zunächst zutreffend hat das Landgericht gewürdigt, dass die Klägerin selbst angegeben hat, sie und die Beklagte seien auf den Ball zugelaufen, sie selbst habe den Ball lediglich eher erreicht. Insbesondere ergibt sich aus ihrer Angabe, dass die Beklagte sich nur noch 2 – 3 m vom Ball entfernt befunden habe, als sie, die Klägerin, den Ball weggeschossen habe, mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte bestrebt war, den Ball zu erreichen und nicht erst aus dem Tor lief, als das Tor bereits geschossen war, wie in der Klageschrift vorgetragen. Des Weiteren erhellt daraus, dass die Beklagte gar nicht mehr in der Lage gewesen sein mag, den Unfall zu vermeiden, wenn sie sich in vollem Lauf nur 2 – 3 m von der Klägerin entfernt befunden hat, als diese den Ball abschoss. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob der Unfall zusätzlich noch dadurch begünstigt wurde, dass der Kunstrasen feucht gewesen sein mag oder nicht. Es bedarf keiner sachverständigen Feststellungen, dass es für die Beklagte, die sich bei einem Gewicht von 90 kg in vollem Lauf auf einen Ball zubewegte, schwierig gewesen sein dürfte, aus einem Abstand von 2 – 3 m zur Klägerin noch unfallvermeidend zu reagieren, insbesondere, da sich die Klägerin selbst noch in Vorwärtsbewegung befunden hat. Die Aussage des Zeugen T, damals Trainer des Vereins der Klägerin, stimmt schon nicht mit den eigenen Angaben der Klägerin überein, weil der Zeuge behauptet hat, die Beklagte sei erst aus dem Tor herausgelaufen, als der Ball bereits ins Tor gerollt sei. Demgegenüber haben die Zeugen X2, N, H, X und L2 angegeben, dass die Beklagte durchaus früher losgelaufen ist, allerdings zu spät, um den Ball noch zu erreichen. Alle Zeugen haben ihre Einschätzung bekundet, die Beklagte hätte durch Anwinkeln der Beine verhindern können, dass der Unfall so gravierend ausgefallen sei. Der Zeuge H hat zwar angegeben, dass die Beklagte seiner Meinung nach noch ihre Beine hätte zurückziehen oder abbremsen können, als klar gewesen sei, dass sie den Ball nicht mehr habe erreichen und nicht mehr halten können. Der Zeuge hat allerdings im Weiteren angegeben, der Abstand zwischen der Beklagten und dem Ball bei Abschuss durch die Klägerin sei sehr schwer zu schätzen gewesen, vielleicht 4/5 m. Auch zum zeitlichen Ablauf könne er keine Angaben mehr machen. Auch der Zeuge X hat seine Einschätzung bekundet, die Beklagte sei zu spät aus dem Tor herausgelaufen und habe deshalb die Klägerin getroffen, sie habe Zeit gehabt, ihre Beine anzuwinkeln, um zu verhindern, dass sie mit gestreckten Beinen die Klägerin getroffen habe. Aus keiner der Aussagen ergibt sich allerdings ein grob fahrlässiges regel-widriges Verhalten der Beklagten. Außerdem stehen diesen Angaben die Aussagen der Zeugen E, L, N2 und T2 gegenüber, die allesamt bestätigt haben, dass Klägerin und Beklagte gleichermaßen auf den Ball zugelaufen seien und dieser lediglich durch die Klägerin eher erreicht worden sei. Der Zeuge E hat zudem bekundet, dass die Beklagte ihre Beine angezogen gehabt habe, bevor es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Dies wurde auch von der Zeugin L und den Zeugen T2 bestätigt. Die Zeugin N2 hat bekundet, aus ihrer Sicht habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, den Zusammenprall zu verhindern oder abzumildern. Selbst wenn man die von den klägerseitig benannten Zeugen geäußerte Einschätzung, dass die Beklagte den Unfall habe verhindern können, trotz des in Sekundenschnelle sich ereignenden Vorfalls und der allgemeinen Hektik während eines Fußballspiels, bei dem gleich zu Beginn ein Tor fällt, als zuverlässig ansehen wollte, so stünden doch dem die dann als nicht minder zuverlässig zu betrachtenden Einschätzungen der beklagtenseits benannten Zeugen gegenüber. Soweit die Klägerin die Angaben der beklagtenseits benannten Zeugen als tendenziös erachtet, so gilt dies in gleichem Maße für die von ihr benannten Zeugen, die teils zu ihrer Mannschaft gehören. Als neutral dürfte jedenfalls der Zeuge T2 als Schiedsrichter des Spiels anzusehen sein. Der Zeuge hat eindeutig erklärt, dass er die Aktion der Beklagten in einer Entfernung von 11 m zum 16er-Raum beobachtet habe und eine Schädigungsabsicht der Beklagten nicht habe erkennen können. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge andernfalls kein Foulspiel hätte pfeifen sollen. Eine Überforderung des Zeugen, wie sie die Klägerin unterstellt, dürfte kurz nach Spielbeginn wohl kaum anzunehmen sein, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Zeuge nach eigenen Angaben bereits 100 Spiele gepfiffen hat und somit über ausreichende Erfahrung als Schiedsrichter verfügt. Schließlich lässt auch der in Bezug genommene Zeitungsartikel, nach welchem die Beklagte nach Auffassung ihres Trainers in einem anderen Spiel überflüssigerweise „eingestiegen“ sei, so dass es einen Elfmeter gegeben habe, keinerlei Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte in dem hier in Rede stehenden Spiel oder gar üblicherweise regelwidrig und durch Foulspiele Tore verhindere. Auch die Schwere der Verletzung lässt hierauf keinen Schluss zu. Die Verletzung der Klägerin impliziert keineswegs ein grob unsportliches Foulspiel, vielmehr werden immer wieder Fußballspieler bei typischen Sportunfällen schwer verletzt. Dem erstmals in 2. Instanz erfolgten Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg der Behauptung, die Verletzung der Klägerin könne nur durch ein gestrecktes Bein entstanden sein, ist nicht nachzugehen, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Die Berufung ist nach Hinweis zurückgenommen worden.