Leitsatz: Eine Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht kann bereits im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung bei Beginn der Führungsaufsicht vorgenommen werden, bedarf aber im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung einer eingehenden, nachprüfbaren Begründung. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin unter Ziffer 2 der Beschlussformel die Dauer der Führungsaufsicht auf 3 Jahre festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Gründe: I. Mit dem – teilweise - angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die kraft Gesetzes (§ 68 f Abs. 1 StGB) eintretende Führungsaufsicht nicht gem. § 68 f Abs. 2 StGB entfallen lassen und diese inhaltlich ausgestaltet. Die Dauer der Führungsaufsicht hat sie unter Ziffer 2 der Beschlussformel auf drei Jahre festgesetzt. Nur gegen diese Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht wendet sich die Staatsanwaltschaft Mainz mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mainz ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 68c StGB statthaft, auch im übrigen zulässig und hat in der Sache –zumindest vorläufig – Erfolg. Zwar war die Strafvollstreckungskammer nicht aus Rechtsgründen gehindert, die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht in ihrer Höchstdauer bereits vorab zu reduzieren. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. Beschluss vom 20.07.1999 - 1 Ws 435/99 in NStZ 2000, 92), dass eine Abkürzung frühestens zeitnah zum Ablauf der Mindestdauer von 2 Jahren, also nur als Nachtrags entscheidung gem. § 68d StGB getroffen werden könne. Vielmehr ist mit dem OLG Oldenburg (Beschluss vom 31.10.2006 – 1 Ws 498 und 528/06 in NdsRpfl 2007, 59 = BeckRS 2006, 13074), dem OLG Dresden (Beschluss vom 12.12.2008 – 2 Ws 380/08 – BeckRS 2009, 20980), dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.08.2010 – 3 Ws 752/10 in NStZ-RR 2010, 390) sowie dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.06.2011 - 2 Ws 159/11 -, juris) davon auszugehen, dass die Strafvollstreckungskammer bereits bei Ausgestaltung der Führungsaufsicht in Verbindung mit der Feststellung, dass die Maßregel nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB), die Dauer der Führungsaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Prognose innerhalb der gesetzlichen Spanne von 2 – 5 Jahren nach § 68 c Abs. 1 StGB bestimmen kann. Der gem. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeschränkten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat auf ihre Gesetzmäßigkeit hält diese jedoch nicht stand, weil sie nicht in einer Weise begründet ist, die eine Überprüfung auf Ermessenfehlerfreiheit ermöglicht. In der individuell zu treffenden Prognoseentscheidung sind die Anknüpfungstatsachen darzulegen und der Abwägungsprozess zu verdeutlichen, dass und warum gerade bei diesem Verurteilten bereits zur Zeit der Entscheidung über die Führungsaufsicht eine geringere Dauer als die gesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren Führungsaufsicht erforderlich ist (vgl. OLG Dresden a. a. O, KG Berlin a. a. O. und OLG Frankfurt a. a. O.; zur Begründungspflicht allgemein vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2009 in NStZ-RR 2009, 260). Die maßgeblichen Faktoren sind dabei in der Abkürzungsentscheidung nachvollziehbar darzulegen (vgl. KG Berlin a. a. O.). Hieran fehlt es. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht zunächst überhaupt nicht begründet. Soweit sie in der späteren Nichtabhilfeentscheidung eine knappe Begründung nachschiebt, mangelt es an der erforderlichen umfassenden Darlegung der maßgeblichen Anknüfungstatsachen und Gesichtspunkte. Zwar führt das Gericht an, dass es sich bei dem Verurteilten um einen Erstverbüßer handele, der in der Haft an einem Konfliktlösetraining teilgenommen habe. Keine Auseinandersetzung erfolgt aber mit dem Aspekt, dass der Verurteilte zuvor bereits vom Amtsgericht N am 05.03.2013 wegen Betruges u. a. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden ist, wobei die zunächst gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung widerrufen werden musste. Auch wird zwar angeführt, dass der Verurteilte den Antritt einer Therapie beabsichtige. Warum genau dieser geplante Therapieantritt aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Abkürzung der Dauer der Führungsaufsicht rechtfertigen soll, wird nicht näher dargelegt. Es fehlt insoweit an einer Auseinandersetzung mit bedeutsamen negativen Entscheidungsaspekten, so insbesondere mit der Schwere der Anlasstat und der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten. In dem vorliegenden Fall wäre es diesbezüglich geboten gewesen, sich mit den Ausführungen des im Rahmen der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der andauernden Gefährlichkeit des Verurteilten und auch mit dem im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mainz eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit auseinanderzusetzen. Auch soweit das Gericht auf den im Rahmen der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten für die zu treffende Ermessensentscheidung abstellt, werden keine Anknüpfungstatsachen dargelegt, die für das Beschwerdegericht überprüfbar wären. Eine umfassende Auseinandersetzung mit allen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht mit der zeitgleich erfolgenden Abkürzung der Höchstdauer vorliegenden Anknüpfungstatsachen und Gesichtspunkten ist nicht zuletzt auch deshalb geboten, weil diese Aspekte im Rahmen einer eventuellen späteren Verlängerungsentscheidung hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht nach § 68 d StGB nicht mehr berücksichtigt werden können, da insoweit nur nachträglich hervorgetretene oder bekanntgewordene Umstände Berücksichtigung finden können, eine Verlängerung aber nicht in Betracht kommt, wenn gleich gebliebene Umstände lediglich nunmehr anders beurteilt werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 68d Rz.5). Da es dem Senat als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen versagt ist, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Dauer der Führungsaufsicht aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer – die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat - zurückzuverweisen. Es erscheint rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass – mit entsprechender Begründung - eine Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der Führungsaufsicht erfolgen kann.