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Urteil

31 U 226/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0116.31U226.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2015 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2015 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Auskehrung von Zahlungen, die auf ein Konto des Insolvenzschuldners bei der beklagten Bank eingegangen sind. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.12.2010 (Aktenzeichen: 80 IN 121/10) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B (im Folgenden: Schuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 12.01.2011 richtete der Schuldner bei der Beklagten ein Girokonto Nr. #####/###1 ein, welches nicht als Pfändungsschutzkonto angelegt und geführt wurde. Der Kläger zahlte auf dieses Konto am 19.01.2011 und am 16.02.2011 jeweils 1.500,- €; die Beträge standen dem Schuldner zur freien Verfügung. Ferner erhielt der Kläger am 19.04.2011 einen Betrag von 57,05 € als „Abfindungsbetrag für März“ vom Schuldner überwiesen. Vom 12.04.2011 bis zum 31.01.2014 gingen auf das Konto Zahlungen in Höhe von insgesamt 40.638,14 € ein. Dabei handelte es sich überwiegend um Lohn- und Gehaltszahlungen sowie um Kranken- und Arbeitslosengeld. Über die Eingänge verfügte der Schuldner jeweils im Laufe eines Monats, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger verlangte als Insolvenzverwalter von der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2014 die Auszahlung der vom 12.04.2011 bis zum 31.01.2014 erteilten Gutschriften. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit Telefaxschreiben vom 11.04.2014 endgültig ab. Nach der Zahlungsaufforderung des Klägers wandelte der Schuldner das Konto bei der Beklagten unverzüglich in ein Pfändungsschutzkonto um. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das jeweilige Kontoguthaben unabhängig von seiner Herkunft gemäß § 35 InsO jeweils in voller Höhe in die Insolvenzmasse gefallen sei. Der Schuldner habe hierüber nicht verfügen können. Soweit ihm – dem Kläger – die Kontoverbindung bekannt gewesen sei und er selbst zwei Beträge an den Schuldner überwiesen habe, habe er diese Gelder aus einer Tätigkeit des Schuldners erlangt. Die Zahlungen seien vor den streitgegenständlichen Gutschriften getätigt worden und würden nicht zurückgefordert. Die Beklagte hat vorgetragen, das Kontoguthaben fiele nicht in die Insolvenzmasse, da es größtenteils auf dem Zufluss von unpfändbaren Zahlungen beruht habe. Die Zahlungen hätten monatlich regelmäßig nicht den Pfändungsfreibetrag überschritten und seien jeweils am Ende des Monats verbraucht gewesen. Dem Kläger sei insoweit auch kein Schaden entstanden. Zudem habe er mit der Zahlung der beiden Beträge von 1.500,- € konkludent das Konto vom Insolvenzbeschlag freigegeben. Die Freigabe sei zumindest hinsichtlich der auf dem Konto eingehenden, unpfändbaren Lohn-, Gehalts- und Krankengeldzahlungen erteilt worden. Der Kläger verhalte sich auch widersprüchlich, wenn er einerseits selbst Zahlungen auf das Konto vornehme, andererseits aber weitere Einzahlungen, die im Anschluss erfolgt seien, zurückfordere. Dies stelle ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB dar. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 97 f. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Rückforderungsanspruch des Klägers § 242 BGB entgegenstehe. Zwar hätten die streitgegenständlichen Zahlungen zur Insolvenzmasse gehört, da ein Pfändungsschutzkonto durch den Schuldner nicht eingerichtet worden sei. Der Kläger habe das Girokonto auch nicht konkludent durch zwei eigene Zahlungen am 19.01.2011 und 16.02.2011 freigegeben. Der Kläger habe aber Kenntnis von dem Girokonto bei der Beklagten gehabt. Auch habe er die finanzielle Situation des Schuldners gekannt, so dass er mit den Zahlungseingängen auf dem Konto habe rechnen müssen. Der Kläger selbst habe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 3.000,- € auf dieses Konto überwiesen. Er habe bis zum 31.01.2014 keine Beanstandungen erhoben. Angesichts dieser Umstände stelle sich das Begehren des Klägers als treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB gegenüber der Beklagten dar. Die Beklagte und der Schuldner hätten sich darauf einrichten dürfen, dass der Kläger sein Recht nach § 35 Abs. 1 InsO nicht mehr geltend mache. Hierfür spreche auch, dass der Schuldner sein Girokonto unverzüglich in ein Pfändungsschutzkonto hätte umwandeln lassen, hätte der Kläger zeitnah auf seine Rechte nach § 35 Abs. 1 InsO verwiesen. Dass der Schuldner tatsächlich ein solches Konto nicht eingerichtet habe, könne ihm angesichts der Untätigkeit des Klägers nicht vorgeworfen werden. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 98 ff. GA) verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet, dass er von den Zahlungen und Gutschriften, die Gegenstand des Prozesses seien, erstmalig durch Schreiben der Beklagten vom 26.09.2013 sowie durch Schreiben der Beklagten vom 12.02.2014 erfahren habe. Er habe aufgrund einer handschriftlichen Mitteilung des Schuldners vom „24.05.2011“ (Bl. 156 GA) zwar gewusst, dass der Insolvenzschuldner ein Konto bei der Beklagten eröffnet habe. Ihm sei aber nicht bekannt gewesen, ob es sich um ein normales Girokonto oder um ein Pfändungsschutzkonto gehandelt habe; hierzu seien ihm keine Angaben von dem Schuldner gemacht worden. Erst auf eine telefonische Anfrage des Schuldners im Sommer 2013, ob er sein Konto und das Konto seiner Ehefrau zusammenlegen könne, habe sich ergeben, dass das Konto bei der Beklagten auf Guthabenbasis geführt worden sei. Auf seine Anfrage vom 22.08.2013 hin habe die Beklagte ihm – dem Kläger – in der Folgezeit Kontenumsatzlisten zukommen lassen, und zwar im September 2013 und im Januar/Februar 2014. Die Beklagte habe gewusst, dass die jeweiligen Zahlungseingänge bzw. Gutschriften dem Insolvenzbeschlag unterlägen. Sie habe damit auch gewusst, dass ausschließlich er berechtigt gewesen sei, über die Gutschriften zu verfügen. Die Beklagte habe insoweit monatlich in Kenntnis ihrer fehlenden Berechtigung zur Masse gehörende Gelder an den Schuldner ausgezahlt. Die Verfügungen der Beklagten seien ihm gegenüber unwirksam. Soweit er über einen überschaubaren Zeitraum seine Rechte nicht geltend gemacht habe, könne ihm dies nicht entgegengehalten werden. Es habe für ihn keine Handlungsverpflichtung bestanden. Sein Nichtstun könne nicht zu einer Verwirkung seiner Rechte führen. Abgesehen davon habe er von den Zahlungseingängen – wie er ausgeführt habe – erstmals im September 2013 erfahren. Soweit in dem von ihm erstellten Gutachten vom 23.12.2010 als auch in seinem Bericht vom 12.03.2011 ein Konto bei der D als Pfändungsschutzkonto angegeben worden sei, habe es sich bei diesem Konto tatsächlich nicht um ein sog. P-Konto gehandelt. Die Kontoverbindung sei zudem mit Schreiben der D AG vom 27.01.2011 gekündigt und die Forderung der Bank zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Abgesehen davon sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Schuldner die Vorschrift des § 850k Abs. 8 ZPO missachtet und mehrere Pfändungsschutzkonten – gesetzwidrig – eingerichtet habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Senats eingeräumt, dass er Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Schuldners und von dessen Einkünften gehabt und er die pfändbaren Anteile vereinnahmt habe. Er hat ferner zugestanden, dass er während des streitgegenständlichen Zeitraums in seiner Funktion als Insolvenzverwalter regelmäßig Lohnbescheinigungen des Schuldners sowie Bescheide über Kranken- und Arbeitslosengeld erhalten habe; die Lohnbescheinigungen habe er jedoch nicht gelesen. Der Schuldner – so hat der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt – habe von seinem nicht pfändbaren Einkommen aus abhängiger Beschäftigung leben sollen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen angegriffenen Urteils zu verurteilen, an ihn 40.638,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, dass der Kläger das Girokonto zumindest konkludent aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe. Die Zahlungen seien zudem gemäß § 850c ZPO bzw. § 55 SGB I a.F. als Gehalts-, Arbeitslosen- und Krankengeldzahlungen unpfändbar gewesen; sämtliche Einzahlungen hätten unter der Pfändungsfreigrenze gelegen und hätten gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Kläger habe erst mit Schreiben vom 29.01.2014 die Zahlung aus den Gutschriften verlangt, obwohl er das Konto und die Situation gekannt habe. Der Kläger hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt melden können. In diesem Fall hätte der Schuldner sogleich gehandelt und ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger erst durch ihre Schreiben vom 26.09.2013 sowie vom 12.02.2014 von den Zahlungen bzw. Gutschriften erfahren habe. Die Feststellung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen, dass die Zahlungen mit Wissen des Klägers erfolgt seien, könne der Kläger nicht mehr mit der Berufung angreifen, da er einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO nicht gestellt habe. Im Übrigen ergebe der Bericht über die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners vom 12.03.2011, dass der Kläger von der Eröffnung des streitgegenständlichen Kontos schon vor dem 24.05.2011 gewusst habe. Der Kläger habe in dem Bericht das Konto Nr. #####/###2 bei der Beklagten angezeigt. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Bericht, dass der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto bei der D AG geführt habe. Da ein Schuldner nur ein solches Konto eröffnen könne, sei dem Kläger ebenfalls bekannt gewesen, dass das Konto bei der Beklagten kein Pfändungsschutzkonto gewesen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihn nichts anginge, was der Schuldner tue. Es gehöre zu den Pflichten des Klägers, eine kurzfristige Prüfung des Kontos vorzunehmen, wenn er – wie hier – Kenntnis von einem angeblichen Pfändungsschutzkonto bei einer anderen Bank gehabt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 80 IN 121/10 des Amtsgerichts Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung ist nicht begründet. Einem Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Gutschriften über 40.638,14 € steht entgegen, dass der Kläger das streitgegenständliche Konto des Schuldners bei der Beklagten konkludent freigegeben und damit auf einen Insolvenzbeschlag von künftigen Gutschriften verzichtet hat. Der Schuldner war insoweit berechtigt, über die Zahlungseingänge zu verfügen. Ungeachtet dessen stünde dem Herausgabeverlangen des Klägers auch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – § 242 BGB entgegen. 1. Dem Kläger stand gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über die in die Masse fallenden Ansprüche zu. Kraft dieser Verfügungsbefugnis ist er berechtigt, auch Gegenstände aus der Masse freizugeben. Dies ist durch § 32 Abs. 3 InsO und mittelbar auch durch § 85 Abs. 2 InsO anerkannt (vgl. Windel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 2007, § 80 Rn. 28; FG Köln, ZIP 2011, 1878 ff. mwN). Soweit der Kläger meint, ein Konto könne nicht freigegeben werden, sondern nur die einzelnen Gutschriften, beschreibt der Begriff „Konto“ die Gesamtheit der vertraglichen Beziehungen, die zwischen dem Kontoinhaber und der kontoführenden Bank verabredet worden sind oder die kraft Gesetzes bestehen. Die uneingeschränkte Freigabe eines Kontos hat damit die Entlassung der gesamten vertraglichen Rechtsbeziehung, die mit dem Begriff Konto im konkreten Fall verbunden ist, aus dem Insolvenzbeschlag mit konstitutiver Wirkung zur Folge (vgl. Cranshaw/Welsch, Freigabe von Konten als Problemfeld der Insolvenzverwaltung, DZWIR 2016, 53 ff. (66)). Es geht daher um die Freigabe eines Bündels von vermögensrechtlichen Positionen des Schuldners und nicht nur um das zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Guthaben, wie der Kläger meint. Mit der Freigabe eines Kontos verzichtet der Insolvenzverwalter insbesondere auch auf den Insolvenzbeschlag der künftigen Gutschriften (vgl. Keller in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 36 Rn. 84). 2. Die Freigabe erfolgt durch Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner; sie beendet die durch den Eröffnungsbeschluss bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung durch den Insolvenzbeschlag (vgl. § 80 InsO). Die Erklärung ist entsprechend den §§ 133, 157 BGB der Auslegung zugänglich (vgl. FG Köln, ZIP 2011, 1878 ff.; Cranshaw/Welsch, Freigabe von Konten als Problemfeld der Insolvenzverwaltung, DZWIR 2016, 53 ff. (66 f.)). Nicht feststellbar ist zwar, dass der Kläger das Konto ausdrücklich gegenüber dem Schuldner freigegeben hat. Der Kläger hat aber in jedem Falle konkludent das Zahlungskonto aus dem Insolvenzbeschlag entlassen. Der Kläger hat im Januar und Februar 2011 zweimal Beträge von 1.500,- € an den Schuldner auf das Konto bei der Beklagten überwiesen, wobei unstreitig ist, dass der Schuldner über diese Beträge ohne Einschränkung verfügen durfte. Im April 2011 hat der Kläger selbst eine Zahlung von diesem Konto, veranlasst durch den Schuldner, erhalten. Auch in der Folgezeit hat der Kläger über Jahre hinweg zugelassen, dass Zahlungen auf das Konto der Beklagten eingingen und der Schuldner diese Beträge zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verwandte. Dieses Verhalten des Klägers konnte sowohl der Schuldner als letztlich auch die kontoführende Beklagte nur so verstehen, dass der Schuldner über das Konto wieder allein verfügungsbefugt sein sollte und er Abhebungen vornehmen, Zahlungen entgegennehmen und in sonstiger Weise disponieren durfte. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen: a) Dem Kläger waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners von Anfang an im Einzelnen bekannt; insbesondere wusste er, dass der Schuldner auf die jeweils pfändungsfreien Einkommensanteile zum Bestreiten seines Unterhalts angewiesen war. Dies ergibt sich aus der beigezogenen Akte 80 IN 121/10 des Amtsgerichts Münster. Der Kläger führte bereits in seinem Bericht vom 12.03.2011 an das Insolvenzgericht zur Situation des Schuldners aus, dass dieser ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum 01.03.2011 eingegangen sei; der Zahlung von Unterhalt an den Schuldner bedürfe es nicht, da das Gehalt des Schuldners ausreiche, um dessen Unterhalt zu decken und Unterhaltszahlungsverpflichtungen nachzukommen. Mit Schreiben vom 14.04.2011 reichte der Kläger eine Lohnabrechnung des Schuldners zur Akte und teilte mit, dass das Gehalt in Höhe von 1.470,38 € an den Schuldner ausgezahlt worden sei. Mit Zwischenbericht vom 27.09.2011 erklärte der Kläger dem Insolvenzgericht, dass er bislang pfändbare Bezüge in Höhe von 923,66 € eingezogen habe; gemäß der hierzu erfolgten Aufstellung (Bl. 268 der Insolvenzakte) handelte es sich um Lohnanteile aus den Einkommen von April 2011 bis September 2011. Mit dem zweiten Zwischenbericht vom 10.05.2012 teilte der Kläger mit, dass das Nettogehalt des Schuldners rund 1.310,- € betragen habe; pfändbare Einkommensanteile hätten in Höhe von 1.300,46 € zur Masse gezogen werden können. Mit einem dritten Zwischenbericht vom 21.09.2012 informierte der Kläger das Insolvenzgericht u.a. darüber, dass der Schuldner derzeit Krankengeld beziehe und er sich mit der Krankenkasse wegen der Ermittlung der Höhe des pfändbaren Teils in Verbindung gesetzt habe. Ferner gab der Kläger einen aktuellen Stand zur Höhe der eingezogenen pfändbaren Einkommensanteile. In dem vierten Zwischenbericht vom 11.04.2013 schrieb der Kläger, dass er von der Krankenkasse pfändbare Beträge in Höhe von 197,60 € erhalten habe. Der Schuldner – so der Kläger weiter – sei entlassen worden und habe sich seit dem 31.12.2012 arbeitssuchend gemeldet und gemäß vorliegendem Bescheid Arbeitslosengeld in Höhe von 798,90 € monatlich bezogen. Ab dem 02.04.2013 habe der Schuldner eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen mit einem Bruttoeinkommen von 1.764,- €. Mit dem fünften Zwischenbericht vom 16.10.2013 beziffert der Kläger die vom neuen Arbeitgeber überwiesenen pfändbaren Lohnanteile mit 629,60 €. b) Die dem Schriftsatz vom 11.01.2017 beigefügten Anlagen (Bl. 297 ff. GA) belegen, dass der Kläger auch wusste, dass die nicht pfändbaren Einkommensanteile während des gesamten Zeitraums auf das Konto der Beklagten gezahlt worden sind. In den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist das Konto bei der Beklagten jeweils als Empfängerkonto benannt gewesen. Auch das Arbeitslosengeld ist – wie der vom Kläger vorgelegte Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 08.02.2013 (Bl. 317 f. GA) zeigt – auf dieses Konto eingegangen. Soweit der Kläger schriftsätzlich hat vortragen lassen, und zwar über zwei Instanzen, dass er von den Gutschriften auf dem Konto der Beklagten erst im September 2013 erfahren habe, ist sein Vortrag nachweislich falsch. Seine Behauptung im Termin, er habe die Lohnabrechnungen nicht gelesen, ist schon dadurch widerlegt, dass dem Insolvenzgericht jeweils die Höhe des Einkommens und die pfändungsfreien Beträge mitgeteilt worden sind; insbesondere ersteres konnte der Kläger nur den Lohnabrechnungen entnehmen. Soweit er sich darauf berufen will, dass er selbst die Berichte nicht erstellt habe, hat er diese jeweils persönlich unterschrieben; abgesehen davon wäre ihm das Wissen eventuell eingesetzter Vertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. c) Der Kläger hat dadurch, dass er die Zahlung der pfändungsfreien Beträge über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auf das Konto bei der Beklagten gestattete, unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Schuldner über diese Beträge verfügen dürfe. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger – wie ausgeführt – bekannt war, dass der Schuldner auf die nicht pfändbaren Einkommensanteile zum Bestreiten seines Lebensunterhalts angewiesen war, was er auch mehrfach dem Insolvenzgericht angezeigt hatte. Die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners über die Gutschriften auf dem Konto der Beklagten konnte nur dadurch erreicht werden, dass der Kläger das Empfängerkonto mit allen eingehenden Forderungen vom Insolvenzbeschlag freigab, weil nur dann auch die zukünftigen Gutschriften erfasst wurden. Das Verhalten des Klägers, regelmäßig Zahlungen auf das Konto bei der Beklagten zuzulassen und den Verbrauch der Gutschriften durch den Schuldner zu billigen, konnten und durften der Schuldner wie auch die Beklagte gemäß §§ 133, 157 BGB daher als konkludente Freigabe des Kontos werten. d) Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Konto bei der Beklagten hätte möglicherweise ein Pfändungsschutzkonto sein können, auch dann wäre die Verfügungsbefugnis des Schuldners sichergestellt gewesen, trägt der Kläger schon keine Indizien vor, die belegen, dass er hiervon in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ausgegangen ist. Entsprechende Anfragen beim Schuldner oder der Beklagten sind nicht erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in seinem Gutachten vom 23.12.2010 auf Seite 17 dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, das der Schuldner ein sog. P-Konto Nr. #####/###3 bei der D führe. Diese Feststellung hat der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wiederholt, wenn er in seinem Bericht vom 08.03.2011 auf Seite 13 ausführt: „Der Schuldner führt bei der D AG ein P-Konto Nr. #####/###3. Die hierauf liegenden Gelder sind unpfändbar und unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag“. Angesichts seiner Feststellungen konnte der Kläger schon nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Konto um ein (weiteres) Pfändungsschutzkonto handelt, da dieses nur einmal eingerichtet werden kann und darf (§ 850k Abs. 8 ZPO). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, das Pfändungsschutzkonto bei der D sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115 f. InsO erloschen, ist der Kläger gemäß seinen Ausführungen in dem Bericht vom 08.03.2011 hiervon seinerzeit gerade nicht ausgegangen. Daher kann dahin stehen, dass diese Frage in der Rechtsprechung und Literatur zudem umstritten ist (vgl. LG Verden, Urteil vom 19.09.2013, 4 S 3/13; Cranshaw/Welsch, Freigabe von Konten als Problemfeld der Insolvenzverwaltung, DZWIR 2016, 53 ff. (62)). Auch die weitere Einwendung des Klägers, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner entgegen § 850k Abs. 8 ZPO falsche Angaben gemacht und sich ein weiteres Pfändungsschutzkonto betrügerisch erschlichen habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Kläger zeigt keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass ein solches Verhalten von dem Schuldner hätte erwartet werden können. Ferner ist nicht dargelegt, dass der Kläger auch von einer solchen betrügerischen Handlung des Schuldners ausgegangen ist. e) Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass er sich bei Freigabe des Kontos einer Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht hätte und er ein solches Haftungsrisiko nach § 60 InsO nicht eingegangen wäre, erscheint fraglich, ob dieser Gesichtspunkt für die Auslegung seines Verhaltens – welches aus dem Empfängerhorizont zu werten ist – überhaupt von Bedeutung ist. Die Frage kann letztlich offen bleiben, da eine Pflichtverletzung schon nicht erkennbar ist. Der Kläger hätte dem Schuldner gemäß § 765a ZPO – der im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar ist – die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt belassen müssen; es erscheint naheliegend, dass er mit der konkludenten Freigabe des Kontos dieses gerade hat erreichen wollen (vgl. Keller in: Kaiser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., 2016, § 36 Rn. 84). Dass dem Schuldner Beträge zugekommen sind, die über den jeweiligen monatlichen Pfändungsfreibetrag gemäß § 850 c ZPO lagen, behauptet der Kläger selbst nicht; gleichfalls ist nicht ersichtlich oder vom Kläger hinreichend vorgetragen, dass mit höheren künftigen Guthaben im Zeitpunkt der Freigabe des Kontos hätte gerechnet werden müssen. Im Gegenteil waren dem Kläger – wie ausgeführt – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und damit auch seine Einkünfte vollumfänglich bekannt. Dass eine grundsätzliche Freigabe von Ansprüchen aus dem Kontoverhältnis wegen evidenter Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam gewesen wäre, ist im Hinblick auf § 765a ZPO sowie § 850c ZPO gleichfalls nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger die pfändungsfreien Einkommensanteile jeweils zur Masse gezogen hat. f) Für eine konkludente Freigabe des Kontos spricht schließlich auch, dass der Kläger nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im April 2011 selbst einen Betrag von diesem Konto entgegengenommen hat. Er hätte die Beklagte sowie den Schuldner darauf hinweisen müssen, dass die Beklagte den Betrag nicht auf Weisung des Schuldners auskehren darf, wenn er denn tatsächlich von einer fehlenden Verfügungsbefugnis des Schuldners ausgegangen ist. Soweit der Kläger behauptet, er habe erst im Mai 2011 von dem Konto Kenntnis erhalten, ist sein Vortrag nicht nur nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, sondern auch unzutreffend; der Kläger hat – wie aufgezeigt – bereits im Januar und Februar 2011 Überweisungen auf dieses Konto vorgenommen. 3. Ohne dass es noch für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger zudem treuwidrig gemäß § 242 BGB wäre. Der Kläger hat gegenüber dem Insolvenzgericht mehrfach erklärt, dass der Schuldner sich aus seinem Einkommen selbst unterhalten könne. Er hat die pfändbaren Anteile der Einkünfte jeweils abgeschöpft und über Jahre geduldet, dass der übrige Anteil auf das Konto des Schuldners bei der Beklagten gezahlt und von dem Schuldner – wie von dem Kläger in seinen Berichten vorgesehen – zum Bestreiten des Lebensunterhalts verbraucht wird. Soweit er sich nunmehr darauf beruft, die Beklagte habe die Beträge nicht auf Weisung des Schuldners an diesen auszahlen dürfen, verhält er sich widersprüchlich. Auch hätte er sich die Rechtsposition dadurch unredlich verschafft, dass er zunächst die Auszahlungen der Beklagten hinnimmt, nach Verbrauch der jeweiligen Eingänge durch den Schuldner dann aber von der Beklagten die Auskehrung der Gutschriften an sich verlangt. Sein Verhalten steht den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird im Übrigen verwiesen. Das von dem Kläger – trotz bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit – eingeholte Gutachten (Bl. 175 ff. GA) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Gutachten ist schon deshalb nicht tauglich, weil es unzutreffende Tatsachen zugrunde legt. Auch ist die Insolvenzakte nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend ausgewertet worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 710 Nr. 8, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.