Beschluss
1 Vollz(Ws) 528/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.1VOLLZ.WS528.16.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich derzeit in der JVA Werl in Sicherungsverwahrung. Nach Bezug des neu errichteten Hafthauses 4 wurden bauliche Mängel festgestellt und beanstandet. Bei dem dem Betroffenen zugewiesenen Zimmer wurde am 14.03.2016 festgestellt, dass es durch die Tür zog, mithin eine Undichtigkeit der Zimmertür bestand. Dieser Mangel wurde der Anstaltsleitung mitgeteilt, die die Mangelanzeige im April 2016 an die Bauleitung weitergab. Da bis zum 14.06.2016 der Mangel an der Tür nicht behoben war, stellte der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 17.06.2016 beim Landgericht in Arnsberg einging. Mit seinem Antrag begehrte der Betroffene, die Leiterin der JVA Werl zu verpflichten, umgehend die Reparatur der undichten Zimmertür vorzunehmen, sowie festzustellen, dass das Unterlassen der Reparatur rechtswidrig sei. Ferner beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Verteidigers analog § 140 Abs. 2 StPO. Die Strafvollstreckungskammer hat mit der angefochtenen Entscheidung die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt. Zu Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der am 22.06.2016 erfolgten Reparatur der der Tür sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Der Einwand des Betroffenen, der Mangel sei nicht behoben, weil sich aus der Mangelanzeige vom 27.07.2016 ein nicht ausgeführter Auftrag ergebe, sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, soweit die Strafvollstreckungskammer verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen wegen der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens eine Entscheidung zu treffen ist. Die Rechtsbeschwerde erweist sich als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Auf die ihm zugeleitete Stellungnahme der JVA Werl vom 25.07.2016, in der mitgeteilt wurde, dass laut Auskunft des Bauunternehmers die Undichtigkeit der Tür am 22.06.2016 behoben worden und daher Erledigung eingetreten sei, hat der Betroffene mit Schreiben vom 13.08.2016 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seinen gestellten Anträgen festhalte, da der Mangel an der Tür am 22.06.2016 nicht behoben und daher auch keine Erledigung eingetreten sei. Bei dieser Fallgestaltung durfte die Strafvollstreckungskammer nicht im Rahmen einer Prozessentscheidung die Erledigung des von dem Betroffenen gestellten Antrags feststellen und gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Denn die Feststellung der Erledigung setzt nach den hier anwendbaren verwaltungsprozessualen Grundsätzen regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen voraus, dass die Hauptsache erledigt sei, die im vorliegenden Verfahren aber ausdrücklich nicht erfolgt ist. Vielmehr hat der Betroffene an seinem Antrag ausdrücklich festgehalten. Ist allerdings tatsächlich eine Erledigung eingetreten, was das Gericht im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen von Amts wegen zu prüfen hat, und wird eine entsprechende Erklärung des Betroffenen nicht abgegeben, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015, III-1 Vollz (Ws) 163/15 m. w. N.). Da der angefochtene Beschluss sich nicht darüber verhält, aufgrund welcher Umstände die Strafvollstreckungskammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Baumangel am 22.06.2016 behoben wurde, war der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückzuverweisen.