Beschluss
1 Vollz(Ws) 538/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.1VOLLZ.WS538.16.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Bescheid des Leiters der JVA Rheinbach vom 23.05.2016 betreffend die Ablehnung der Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Der Bescheid des Leiters der JVA Rheinbach vom 23.05.2016 betreffend die Ablehnung der Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Köln vom 03.04.2012 in der JVA Rheinbach eine Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen Totschlags. Er befand sich zunächst vom 04.07.2011 bis zum 09.10.2012 in Untersuchungshaft, seit Rechtskraft des Urteils am 10.10.2012 verbüßt er Strafhaft. Seit dem 13.11.2012 wird die Strafe in der JVA Rheinbach vollstreckt. Zwei Drittel der Strafe sind am 01.07.2017 verbüßt, das Strafende ist auf den 01.07.2020 notiert. Der Betroffene befindet sich erstmals in Strafhaft. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses beantragte der Betroffene im Mai 2016 seine Verlegung in den offenen Vollzug, die er mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2016 näher begründete. Dieser Antrag wurde mit schriftlichem Bescheid vom 24.05.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass Missbrauchsgefahr bestünde. Es sei problematisch und entscheidend, dass das Motiv der Anlasstat nicht geklärt sei, der Antragsteller die Tat nicht gestanden habe und bestreite, das Opfer getötet zu haben, weshalb eine Tataufarbeitung nicht möglich und von einer Missbrauchsgefahr auszugehen sei. Im Rahmen einer Exploration vom 31.03.2016 im Beisein eines Dolmetschers habe der Betroffene erneut die Tat bestritten und eine dritte Person als Täter benannt, die sich ebenfalls in der Wohnung des Tatopfers befunden habe. Das Tatmotiv sei weiterhin spekulativ. Aus der beanstandungsfreien Führung des Betroffenen in der JVA Rheinbach könne vor dem Hintergrund des Tötungsdeliktes, der aufgrund der Freundschaft zum Tatofper höheren Hemmschwelle, des fehlenden Tatmotivs sowie der Tatleugnung und der damit verbundenen fehlenden Aufarbeitung kein ausreichender Rückschluss auf eine zukünftige Straffreiheit gezogen werden. Das Tatmotiv müsse näher beleuchtet werden. Das unklare Motiv der Anlasstat berge eine zu hohe Missbrauchsgefahr, da nicht eingeschätzt werden könne, wann eine erneute Risikokonstellation vorliege und ob sich der Betroffene darin dann vernünftig regulieren könne. Es sei zurzeit nicht möglich, diese latente Gefährlichkeit zu relativieren. Mit seinem gegen die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.06.2016 hat der Betroffene insbesondere geltend gemacht, dass der Umstand, dass er nach wie vor die Tat leugne, keine Grundlage für die Verneinung seiner Eignung für Lockerungen sei. Die Tatleugnung allein begründe nicht die Annahme, dass jemand nicht für Lockerungen geeignet sei, insbesondere dann nicht, wenn andere gewichtige Umstände dem entgegenstünden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass er bis zu der Straftat ein normales Leben geführt habe und er bezogen auf den Erstantritt einer Freiheitsstrafe bzw. die Begehung einer Straftat schon vergleichsweise alt sei. Zwar sei das Tatmotiv unklar geblieben, allerdings sei davon auszugehen, dass das Motiv der besonderen Beziehung zwischen Opfer und Betroffenen entspringe. Da diese Konstellation der Beziehung nicht mehr bestehe und beim Betroffenen keinerlei Persönlichkeitsstörungen oder Ähnliches vorlägen, handle es sich um eine singuläre Tat ohne jegliche Wiederholungsgefahr. Eine Gefährdung Dritter lasse sich weder dem Strafurteil noch dem Vorleben des Betroffenen oder aus seinem Vollzugsverhalten entnehmen. Dem ist die JVA mit der Begründung entgegengetreten, dass das unklare Motiv der Anlasstat ein zu hohes Maß an Missbrauchsgefahr berge. Auch bei der Exploration habe der Betroffene sich weder zu der Tat bekannt noch ein Motiv benannt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Die gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug gemäß § 12 Abs. 1 StVollzG NRW erfolge entsprechend der für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG. Werde einem Gefangengen die Vollzugslockerung wegen mangelnder Eignung oder der Befürchtung eines Missbrauchs versagt, habe die Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum, der durch das Gericht nur eingeschränkt prüfbar sei. Die Strafvollstreckungskammer habe lediglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt ermittelt habe, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt habe und ob die Entscheidung zumindest vertretbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf falschen Tatsachen beruhe oder ermessensfehlerhaft sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde aufgrund der Tatleugnung und des ungeklärten Tatmotivs von einer Missbrauchsgefahr ausgehe. Insbesondere habe der Leiter der JVA Rheinbach in seiner Entscheidung beachtet, dass der Betroffene erstmals verurteilt worden und sein Verhalten im Vollzug beanstandungsfrei sei. Als ungünstig erweise sich jedoch, dass das Motiv der Tatbegehung nicht erkennbar sei. Vor dem Hintergrund der Angaben des Betroffenen in der Exploration am 31.03.2016 könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tat um ein singuläres Ereignis gehandelt habe, dass in der besonderen Beziehung zwischen Betroffenem und Tatopfer begründet sei. Es sei ebenso wahrscheinlich, dass der Betroffene auch bei anderen Personen in seinem Familien- bzw. Bekanntenkreis Probleme mit deren Politik- oder Lebensstil habe. Der Leiter der JVA habe dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass die Risikosituation der Anlasstat nicht beurteilt werden könne und daher auch eine Verlegung in den offenen Vollzug nicht zu verantworten sei. Da auch das Motiv für die Tatleugnung nicht ersichtlich sei, sei es nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde von einer Missbrauchsgefahr ausgehe, solange der Betroffene die negativen Prognosegesichtspunkte nicht durch konkrete Angaben entkräfte. Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Neubescheidung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt, der auf eine Aufhebung der Maßnahme des Antragsgegners und dessen Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer gerichtet war. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war auf die Sachrüge zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Zwar weist die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hin, dass sich die Überprüfung der des der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Bewertung der Frage, ob ein Gefangener für den offenen Vollzug geeignet ist oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Missbrauchsgefahr entfallen ist, nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG richtet. Die Gerichte haben daher die Prüfung darauf zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er seiner Entscheidung den richtigen Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist. Vorliegend ist aber die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, insofern das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich unzureichende Ermessenserwägungen der Anstaltsleitung durch eigene ergänzt bzw. ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m. w. N.; Senat, NStZ 1991, 303; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 13). Denn die Strafvollstreckungskammer hat eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt und hiervon ausgehend die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug zunächst mit dem Vorbringen aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 23.06.2016 begründet, wonach wegen des unklaren Tatmotivs, der Tatleugnung und der damit verbundenen fehlenden Aufarbeitung der Tat das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Gefangengen in der JVA keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine zukünftige Straffreiheit zulasse. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen aber besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer eigene Erwägungen zusätzlich zu den in der Entscheidung vom 24.05.2016 genannten zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat. Insbesondere hat die Kammer aus dem in dem Bescheid mitgeteilten Ergebnis der Exploration ersichtlich eigene Schlussfolgerungen gezogen, indem sie ausgeführt hat, dass es genauso wahrscheinlich sei, dass der Betroffene auch bei anderen Personen in seinem Familien- bzw. Bekanntenkreis Probleme mit deren Politik- oder Lebensstil habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt habe. Zudem sei ein Motiv für die Tatleugnung nicht erkennbar. Hierüber verhält sich der angefochtene Bescheid des Leiters der JVA Rheinbach hingegen nicht. Vielmehr mutmaßt das Landgericht, das Tatmotiv habe in der Missbilligung des Lebenswandels und des Politikstils des Tatopfers gelegen. Darüber hinaus bieten dieFeststellungen des angefochtenen Beschlusses hierfür auch keine hinreichende Grundlage. Die Strafvollstreckungskammer teilt nicht mit, wodurch sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass es an einem erkennbaren Motiv für die Tatleugnung fehle. Der Betroffene hat weder zum Tatmotiv noch zu den Gründen seiner Tatleugnung Angaben gemacht. Er hat lediglich erklärt, dass er nach wie vor die Tat leugne. Zu den Gründen der Tatleugnung verhält sich auch die Entschließung der JVA nicht. III. Die Rechtsbeschwerde ist angesichts der unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses und des Umstandes, dass die Strafvollstreckungskammer die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt durch ihre eigenen ergänzt hat, auch begründet und führt – mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes – zur Aufhebung des Beschlusses. Gleichzeitig erweist sich auch der angefochtene Bescheid der Justizvollzugsanstalt Rheinbach vom 24.05.2016 als rechtsfehlerhaft und unterliegt mithin der Aufhebung durch den Senat. Nach dem Inhalt dieses dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügten und mithin dem Senat unabhängig von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zur Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglichen Bescheid hat die Justizvollzugsanstalt die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug allein mit der mangelnden Aufarbeitung der schwerwiegenden Straftat des Betroffenen begründet. Diese Begründung der JVA Rheinbach lässt über die Frage hinreichender Tataufarbeitung hinausgehend jegliche Auseinandersetzung mit weiteren Umständen vermissen, welche im Rahmen der Lockerungsprüfung in die Erwägungen mit einzubeziehen sind (vgl. dazu u.a. Senat, Beschluss vom 14.12.2004 – 1 Vollz (Ws) 153/04 –, juris; Beschluss vom 27.11.2008, III–1 Vollz (WS) 1007/08 – juris) und zudem geeignet sein müssten, die für die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug gemäß § 12 StVollzG NW erforderliche Annahme einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr positiv zu begründen. Erforderlich ist insoweit, dass eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt wird. Es genügt nicht, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (Senatsbeschluss vom 16.07.2015 – III-1 Voll(Ws) 247/15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 – 2 Ws (Vollz) 148/13; BeckRS 2014, 07702 m. w. N.) Die Tatleugnung allein begründet eine solche Annahme dann nicht, wenn andere - gewichtige - Umstände dem entgegenstehen. Um das Gewicht der Tatleugnung für die Missbrauchsgefahr beurteilen zu können, müssen deshalb im konkreten Fall weitere Prognosegesichtspunkte herangezogen werden, die die aus der Tatleugnung hergeleitete fehlende Unrechtseinsicht und mangelnde Tataufarbeitung zu stützen vermögen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, die Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen der Tat sowie die Entwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu beachten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 Vollz (Ws) 153/04 -, Beschluss vom 29. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 411/15 –, Rn. 21, juris). Hierüber verhält sich der angefochtene Bescheid nicht hinreichend. Dass wegen des unklaren Motivs der Anlasstat nicht eingeschätzt werden kann, wann eine erneute Risikokonstellation vorliegt, wie im Bescheid vom 24.05.2016 ausgeführt, deutet darauf hin, dass dieser Beurteilungsmaßstab verkannt wurde. Insbesondere, da es im Folgenden heißt, es berge eine „unkalkulierbare“ Wiederholungsgefahr, dem Gefangenen Freiheitsgrade zu gewähren, die man nicht überblicken könne. Da mithin im vorliegenden Fall Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben war, bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war insoweit über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der angegriffene Bescheid unmittelbar aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung zu verpflichten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.