Beschluss
2 Ausl 217/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0131.2AUSL217.16.00
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Tenor
Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1985 in L/Litauen, durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 (Az.: 8 KLs 61 Js 1012/15 – 16/15) – rechtskräftig seit dem 19. September 2015 – verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten in Litauen wird für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1985 in L/Litauen, durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 (Az.: 8 KLs 61 Js 1012/15 – 16/15) – rechtskräftig seit dem 19. September 2015 – verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten in Litauen wird für zulässig erklärt. G r ü n d e : I. Der Verurteilte ist litauischer Staatsangehöriger. Er ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 (8 Kls 61 Js 1012/15- 16/15), rechtskräftig seit dem 19. September 2015, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe wird am 5. Oktober 2020 vollständig verbüßt sein. Nach den vom Landgericht Münster in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen ist der in Litauen bereits erheblich vorbestrafte Verurteilte im Dezember 2014 nach Deutschland eingereist; hier hat er die Straftaten, wegen derer er verurteilt wurde, am 3. März 2015 in Y und am 8. April 2015 in Z begangen. Einen festen Wohnsitz hatte er in Deutschland nicht. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt J hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 ausgeführt, dass der Verurteilte seinen Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland Litauen sehe. Dort lebe seine Familie, während er über Außenkontakte in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfüge. Besuchskontakte hätten in der Haft bislang nicht stattgefunden. Der Verurteilte habe angegeben, mit der Strafvollstreckung im Heimatland einverstanden zu sein. Der Verurteilte ist zu der beabsichtigten Überstellung nach Litauen zur (weiteren) Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe am 29. November 2016 persönlich vor dem Amtsgericht Werl angehört worden. Anlässlich jener Anhörung hat er der beabsichtigten Überstellung nach Litauen widersprochen und zur Begründung angegeben, er wolle „die Strafe hier in Deutschland absitzen“, hier seien „die Haftbedingungen besser“. Mit Ordnungsverfügung der Landrätin des Kreises K – Ordnungsangelegenheiten / Migration und Aufenthalt - vom 12. Dezember 2016 (Az.: 7-041285.19) hat der Verurteilte das Recht auf Einreise und Aufenthalt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren, wobei die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet auf sieben Jahre, beginnend ab dem Tag der Ausreise, befristet ist. Die sofortige Vollziehung jener Verfügung ist angeordnet worden; ob die Verfügung mittlerweile in Bestandskraft erwachsen ist, ist den dem Senat vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Münster mit Zuschrift vom 29. Dezember 2016 beantragt, die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Litauen für zulässig zu erklären. Der Verurteilte hatte Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, eine Äußerung jedoch nicht abgegeben. II. Die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 gegen den Verfolgten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Litauen war antragsgemäß nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/Ji gemäß § 85 c IRG (n.F.) für zulässig zu erklären. 1. Da sich der Verurteilte mit der Überstellung nicht einverstanden erklärt hat, darf gem. § 85 Abs. 2 Zif. 2 IRG die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Litauen durch die Vollstreckungsbehörde nur bewilligt werden, wenn die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat durch das zuständige Gericht gem. § 85c IRG für zulässig erklärt ist, §§ 85 Abs. 2 Zif. 2, 85a IRG. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 erkannten Freiheitsstrafe in Litauen ergibt sich aus § 85 a Abs.1, § 85 Abs. 2 S. 1 Zif. 2 iVm § 71 Abs. 4 S. 2, 3 IRG (n.F.). 2. Die Staatsanwaltschaft Münster als Vollstreckungsbehörde hat mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 über die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – Litauen – nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zu übertragen, § 85 a Abs. 1 iVm § 85 Abs. 1 u. 2 S. 1 Zif. 2 IRG (n.F.). 3. Gem. § 85c IRG ist die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat zulässig, wenn (1) die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedsstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, oder (2) wenn die verurteilte Person gem. § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte auch nach eigenen Angaben litauischer Staatsangehöriger. Auch seinen Lebensmittelpunkt hatte er bis zu seiner Verhaftung in Litauen, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 85c Zif. 1 IRG erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 nämlich hat der Verurteilte bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 ununterbrochen in Litauen gelebt und dabei ab dem Jahr 2002 mehrere Haftstrafen in Litauen verbüßt. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat er sich hier ohne festen Wohnsitz aufgehalten und alsbald nach seiner Einreise die abgeurteilten Straftaten begangen. Soziale Bindungen in der Bundesrepublik bestehen nicht, wie sich auch aus der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt J vom 18. Oktober 2016 ergibt. Da somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 85c Zif. 1 IRG erfüllt sind, kommt es auf die Frage, ob der Verurteilte angesichts der Ordnungsverfügung der Landrätin des Kreises K vom 12. Dezember 2016 vollziehbar ausreisepflichtig ist, obwohl nicht bekannt ist, ob diese Verfügung bereits in Bestandskraft erwachsen ist, nicht an, weil die beiden in § 85c Zif. 1 und 2 IRG genannten Varianten nicht kumulativ gegeben sein müssen, sondern alternativ nebeneinander stehen. 4. Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Litauen ist auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union („Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“) zulässig. Das gegen den Verurteilten durch das Landgericht Münster ergangene Urteil ist rechtskräftig und es verbleiben daraus gegenwärtig noch mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken (Art. 9 Abs. 1 lit. h des Rahmenbeschlusses). Des Weiteren stellen die abgeurteilten Taten auch in Litauen Straftaten dar (Art. 7 des Rahmenbeschlusses). Das zu vollstreckende Urteil ist nicht vor dem 5. Dezember 2011 ergangen, § 98 b IRG. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme (Art 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses und § 85 Abs. 1 S. 2 IRG); er ist am 29. November 2016 durch den Gs-Richter des Amtsgerichts Werl zu der beabsichtigten Überstellung angehört worden. 5. Die Abgabe der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 verstößt auch nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder Vorschriften der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (MRK). Auch liegt kein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten, insbesondere seinem gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1997, NJW 1997, 3013 ff.). Im Gegenteil ist eine Resozialisierung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten eher in Litauen zu erwarten als in der Bundesrepublik Deutschland.