Leitsatz: Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen: Nur wenn die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen ohne jede Sanktion bliebe und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, ist die Zubilligung einer Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelfall gerechtfertigt. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin und der Beklagte zu 1.) waren verheiratet. Die Ehe ist seit dem ##.##.2013 rechtskräftig geschieden. Die Beklagte zu 2.) ist die neue Lebensgefährtin des Beklagten zu 1.). Im Rahmen des familiengerichtlichen Unterhaltsverfahrens haben die Beklagten jedenfalls seit dem Jahre 2012 durch Beobachtungen der Klägerin von Außen zielgerichtet Informationen über sie zusammengetragen, um damit darzulegen, dass die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten in "verfestigter Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 1579 BGB lebt. Der Klägerin sind diese Beobachtungen durch die Beklagten seit dem Jahre 2012 bekannt; sie hat die Beklagten im Rahmen des familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren schriftsätzlich unter dem 03.09.2012 aufgefordert, die Beobachtungen zu unterlassen. In diesem Verfahren begehrt sie Entschädigung in Geld wegen der Beobachtungen durch die Beklagten. Wegen des weiteren Sachverhalts und der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 103 - 106 d.A.). Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung - mindestens 10.000 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen und 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu erstatten. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle bereits an einem widerrechtlichen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Klägerin sei nur in ihrer Sozialsphäre betroffen; ferner sei auch das Beweisführungsinteresse der Beklagten in dem familienrechtlichen Verfahren des Beklagten zu 1.) und der Klägerin (AG P, Az. ## F ###/##), in dem es auch um die vom Beklagten zu 1.) darzulegen und zu beweisenden Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB geht, zu berücksichtigen. Das auf Veranlassung der Beklagten angefertigte „Bewegungsprotokoll“ der Klägerin, welches im Zeitraum 10.01.2015 – 27.01.2016 im wesentlichen auflistet, wann das Fahrzeug der Klägerin in der Einfahrt zum Haus ihres Lebensgefährten gesehen wurde und was die Klägerin – sofern von außen erkennbar – gerade unternimmt, lasse auf Beobachtungen der Klägerin nur im öffentlichen Raum zurückschließen. Auch wenn die Beobachtungen über einen langen Zeitraum vorgenommen worden seien, seien diese doch nicht per se rechtswidrig. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen (Bl. 106 – 110 d.A.). Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass es bereits seit dem Jahr 2012 Beobachtungen gegeben habe und sich der „aktuelle“ Beobachtungszeitraum über 13 Monate erstreckt habe. In das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch deswegen widerrechtlich eingegriffen, weil das Beobachtungsprotokoll auch Informationen über das Verhalten der Klägerin im Haus enthalte. So sei etwa auch aufgelistet, dass „Rollos heruntergelassen waren“, „alle Fenster weit geöffnet waren und die Klägerin unten rechts im Zimmer räumt“. Dieses Beobachtungsverhalten verlasse eine zulässige punktuelle Beobachtung; auch unter Berücksichtigung des Beweisführungsinteresses des Beklagten zu 1.) hätten stichprobenweise Beobachtungen zur Abend– und Nachtzeit sowie am Wochenende genügt. Zu berücksichtigen sei auch, dass das angefertigte Bewegungsprotokoll für das Unterhaltsabänderungsverfahren nur von eingeschränkter Aussagekraft sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 24.01.2017 Bezug genommen (Bl. 151 - 156 d.A.). II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat – auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags in der Berufungsinstanz - nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung aufgrund der von den Beklagten jedenfalls veranlassten Beobachtungen seit dem Jahre 2012. Die Voraussetzungen eines in solchen Fällen ausnahmsweise in Betracht kommenden Anspruchs auf Geldentschädigung liegen nicht vor, § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 I GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 2016, 1136; BGH, VersR 2015, 1437), der auch der Senat folgt, begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2016, 1136). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne jede Sanktion blieben und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil vom 24.05.2016, Az. VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136; OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2016, Az. 7 U 46/16). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Zahlung einer Geldentschädigung hier nicht erforderlich: Der Beklagte zu 1.) verfolgte grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, in dem er die Klägerin beobachtet oder beobachten ließ. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ist es einer Partei in einem Unterhaltsverfahren nicht zumutbar, sich für die bestrittene Behauptung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft allein auf die Bekundungen des Unterhaltsberechtigten bzw. des (angeblichen) Lebenspartners zu verlassen, anstatt Indiztatsachen zu ermitteln, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Prozesspartei auf Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte erfasst auch die Ermöglichung der Beweisführung (BGH, Beschluss vom 15.05.2013, Az. XII ZB 107/08, Rn. 11, NJW 2013, 2668). Selbst wenn die Klägerin also - nur aufgrund des Umfangs der Beobachtungen - widerrechtlich in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen worden wäre, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, ggfls. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen strafbewehrten Unterlassungstitel gegen die Beklagten zu erwirken, um so gegen die Verletzungshandlungen an sich vorzugehen. Die Klägerin hatte stattdessen bewusst davon Abstand genommen und sich, nachdem ihr spätestens seit dem Jahre 2012 die Observationen bekannt waren, weiter beobachten lassen. Sie hat sich darauf beschränkt, für sie erkennbare Observationen im Zeitraum 26.05.2012 – 30.08.2012 aufzulisten (Bl. 6 – 7 d.A.) und die Beklagten lediglich beiläufig eines anderen Verfahrens unter dem 03.09.2012 auffordern lassen, die „ständigen Beobachtungen zu unterlassen“. Weiteres hat sie dagegen nicht unternommen. Dieses Verhalten zeigt, dass die Klägerin eine etwaige Beeinträchtigung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht als derart gewichtig empfand. Ansonsten wäre sie dagegen - naheliegenderweise - vorgegangen. Sofern - wie die Klägerin aufgrund des Schriftsatzes vom 22.04.2016 meint – ein strafbares Verhalten der Beklagten vorliegen sollte, ist es der Klägerin unbenommen, dieses den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen oder den Privatklageweg zu beschreiten (§ 374 I Nr. 2/2a StPO), um sich so Genugtuung zu verschaffen. Die Zahlung einer Geldentschädigung ist so nicht erforderlich. 2. Da der Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Freistellung / Erstattung der durch die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch Schreiben vom 22.04.2016 entstandenen Anwaltskosten. III. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.