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Urteil

9 U 197/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.9U197.15.00
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Leitsätze

Das Übergehen eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritts zum Beweis der Tatsache, dass die Art der Verletzung nur durch ein grobes Foulspiel hervorgerufen worden sein kann, ist verfahrensfehlerhaft und führt zur Zurückverweisung, wenn das Gericht nicht seine besondere Sachkunde au diesem Gebiet darzulegen vermag.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Übergehen eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritts zum Beweis der Tatsache, dass die Art der Verletzung nur durch ein grobes Foulspiel hervorgerufen worden sein kann, ist verfahrensfehlerhaft und führt zur Zurückverweisung, wenn das Gericht nicht seine besondere Sachkunde au diesem Gebiet darzulegen vermag. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 263 ff. GA) Bezug genommen.Das Landgericht hat beide Parteien persönlich angehört (vgl. Bl. 152 ff. = 188 R ff. i.V.m. der klägerischen Skizze Bl. 148 GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L (Zuschauer und Anhänger des klägerischen Vereins; vgl. Bl. 154 ff. = 189 R ff. GA), C (Mitspieler in der klägerischen Mannschaft; vgl. Bl. 157 ff. = 191 ff. GA), K (Zuschauer; vgl. Bl. 161 f. = 192 ff. GA), A (Zuschauer und enger Freund des Klägers; vgl. Bl. 163 ff. = 193 ff. GA), J (Trainer der klägerischen Mannschaft, vgl. Bl. 165 ff. = 194 ff. GA), y (Besucher des Klägers im Krankenhaus und Zeuge eines Telefonats der Parteien; vgl. Bl. 167 f. = 195 f. GA), O (Torwart der Mannschaft des Beklagten; vgl. Bl. 169 f. = 195 R f. GA), S geb. A2 (Schiedsrichter bei dem streitgegenständlichen Spiel; vgl. Bl. 171 f. = 196 R f. GA), H (Mitspieler in der Mannschaft des Beklagten; vgl. Bl. 173 f. = 197 f. GA) und Q (Mitspieler in der Mannschaft des Beklagten; vgl. Bl. 174 f. = 198 GA) E2 (Mitspieler in der Mannschaft des Beklagten; vgl. Bl. 175 f. = 198 f. GA) und Q2 (Mitspieler in der Mannschaft des Beklagten; vgl. Bl. 176 f. = 198 R f. GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil die Klage schon dem Grunde nach abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da es dem Kläger nicht gelungen sei, zu beweisen, dass der Beklagte vorliegend die im Rahmen eines Fußballspiels durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte überschritten habe.- Die Haftung des Beklagten setze dem Grunde nach einen schuldhaften Verstoߠ gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes voraus. Dabei sei im Hinblick auf den Charakter des Fußballspiels als Kampfspiel ein Verschulden nur gegeben, wenn die durch den Spielzweck gebotene, noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreite. Eine Haftung bestehe danach nicht, wenn sich das Verhalten noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewege.- Vorliegend habe der Beklagte zwar gegen die Regeln des DFB verstoßen und zu Recht die gelbe Karte erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich indes nicht mit der gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit feststel- len, dass der Beklagte sich über das Gebot der Fairness hinweggesetzt sowie die für ihn erkennbar erforderliche, in der konkreten Situation gebotene außer Acht ge- lassen habe. Die Angaben des Klägers und der dessen Darstellung im Wesentli- chen bestätigenden Zeugen C, L, K, A und J reichten für eine entsprechende Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus; vielmehr sei- en Restzweifel verblieben. Dies ergebe sich einmal schon aus bei den Angaben der vorgenannten Zeugen zu Tage getretenen Widersprüchen, Erinnerungslücken und zweifelhaften Wahrnehmungsmöglichkeiten (wird näher ausgeführt). Die Angaben des Zeugen V über den Inhalt eines von ihm – ohne Wissen des Beklagten – über Lautsprecher mitgehörten Telefonates des Klägers aus dem Krankenhaus mit dem Beklagten könne nicht verwertet werden. Schließlich stünden die Angaben des Beklagten und der Zeugen O, H, Q, E2, Q2 und S3 in Widerspruch zur Schilderung des Klägers und der Zeugen C, L2, K, A und J. Insbesondere die Angaben des als Schiedsrichter an dem fraglichen Spiel beteiligten Zeugen S hinderten das Gericht an einer Überzeugungsbildung im Sinne des Klägers. Letztlich sehe das Gericht keinen Anlass, einer Seite mehr Glauben zu schenken, als der anderen; dies gelte auch dann, wenn man als richtig unterstelle, dass der Beklagte vor dem streitge- genständlichen Foulspiel gegenüber dem Kläger geäußert habe: „Lass dich aus- wechseln, sonst stirbst du“.- Die von Klägerseite beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigen- gutachtens sei nicht geboten gewesen. Ein solches Gutachten hätte für die Frage nach einer unfairen und überharten Spielweise nur indizielle Wirkung und wäre damit für das Begründen einer Überzeugung, die Zweifeln schweigen gebiete, un- zureichend. Anhand der Verletzungen könne grundsätzlich auch nicht abgeleitet werden, dass sich der Gegner regelwidrig verhalten haben müsse. - Insgesamt sei die Klage danach mangels eines nachweisbaren Verschuldens abzuweisen.Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen diese landgerichtliche Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur anderweitigen Verhandlung sowie hilfsweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung des Beklagten entsprechend den Klageanträgen erster Instanz begehrt, wobei er hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten wiederum hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die B-Rechtsschutzversicherung zu der Schaden-Nr. ############## beantragt. Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht schon dem Grunde nach insgesamt abgewiesen.Es bleibe dabei, dass der Beklagte hier ein – die Grenze zur Unfairness klar überschreitendes und damit haftungsbegründendes – rücksichtsloses und brutales Foul i.S. der Fußball-Regel 12 (vgl. dazu die überreichten Kopien aus dem Regelwerk, Bl. 57 ff. und 359 ff. GA) zum Nachteil des Beklagten begangen habe. In diesem Zusammenhang habe der Kläger bereits in erster Instanz mit umfangreicher Begründung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache angetreten, dass (wie das Verletzungsbild ergebe) der Beklagte mit vollem Körpergewicht zielgerichtet in den Kläger hineingerauscht sei und von der Bewegung her auszuschließen sei, dass der Beklagte den Ball habe spielen wollen (vgl. dazu Bl. 199, 201 f., 206 ff. GA). Diesen Beweisantritt habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft – namentlich aufgrund Spekulationen und ohne Darlegung eigener Sachkunde – übergangen, was eine Gehörsverletzung darstelle. Dementsprechend werde primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begehrt. Denn aufgrund des Aufklärungsmangels sei eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zum Grund und auch zur Höhe notwendig. Im Übrigen stelle sich schon die landgerichtliche Würdigung des Ergebnisses der Parteianhörung und des bisherigen Beweisergebnisses als unzutreffend und letztlich willkürlich dar. Bei richtiger Würdigung seien die die klägerische Darstellung im Wesentlichen bestätigenden Angaben der Zeugen L, K, A und J als glaubhaft anzusehen und werde die klägerische Darstellung zusätzlich auch durch die Angaben des Zeugen y dem vom Krankenhaus aus mit dem Beklagten geführtenTelefonat des Klägers bestätigt; demgegenüber wirkten die Angaben der übrigen Zeugen wie auswendig gelernt, seien im Übrigen auch unplausibel und wiesen eine eindeutige Tendenz auf, den Beklagten möglichst zu entlasten. Die landgerichtliche Beweiswürdigung lasse eine saubere Differenzierung vermissen und negiere fälschlich schlicht die indizielle Wirkung der von den Zeugen L und K glaubhaft bestätigten vorankündigenden Äußerung des Beklagten. Schließlich sei aus Sicht des Klägers angesichts der (unter Sachverständigenbeweis gestellten) Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, der vorankündigenden Äußerung des Beklagten sowie der unstreitig vom Schiedsrichter gegebenen gelben Karte hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines haftungsbegründenden rücksichtslosen Fouls ohnehin von einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers analog § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auszugehen. Insoweit werde vorsorglich hilfsweise die Revisionszulassung angeregt. Der Beklagte tritt der gegnerischen Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus :Das Landgericht habe richtig entschieden. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, welche eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Klägers rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht sei zunächst in rechtlicher Hinsicht von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen und habe auch die Beweislast für ein haftungsbegründendes schuldhaftes Foulspiel zutreffend beim Kläger gesehen. Eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht.Ferner sei auch die landgerichtliche Würdigung des Ergebnisses der Parteianhörung und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu beanstanden, vielmehr zutreffend und keinesfalls als willkürlich anzusehen. Dabei habe das Landgericht zu Recht der Aussage des einzig neutralen Schiedsrichters Reichenberger besondere Bedeutung beigemessen.Schließlich habe es angesichts dieses Beweisergebnisses auch nicht noch der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft. Aus den erlittenen Verletzungen ließen sich letztlich in der Tat keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines haftungsbegründenden brutalen Fouls ziehen. Ferner habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ergebnis einer Begutachtung ohnehin nur indizielle Wirkungen haben und damit nicht zu einer Überzeugungsbildung im Sinne der – weiterhin nachdrücklich bestrittenen – klägerischen Darstellung führen könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten ergänzend persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 07.02.2017 Bezug genommen. II. Die klägerische Berufung führt gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO – entsprechend dem mit der Berufung verfolgten Hauptantrag des Klägers – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens.Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler i.S. der vorgenannten Vorschrift. Denn unter Zugrundelegung ihrer materiell-rechtlichen Sicht hat die erkennende Richterin den für den Haftungsgrund maßgeblichen Sachverhalt unter verfahrensfehlerhafter Übergehung erheblicher Beweisangebote nicht hinreichend aufgeklärt (vgl. zum Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers in derartigen Fällen allgemein nur BGH, BeckRS 2012, 13527). 1. Ersatzansprüche des Klägers könnten sich dem Grunde nach aus §§ 823 Abs, 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 oder 229 StGB ergeben. a.Der Beklagte hat zunächst zweifellos dazu beigetragen, dass der Kläger am Knie verletzt worden ist. b. Für die Haftung für in einem kampfbetonten Fußballspiel verursachte Verletzungen gelten indes in der Tat – wie bereits vom Landgericht angesprochen – besondere Grundsätze. Es ist allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Haftung für Verletzungen bei spielerischen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotential, wie etwa einem Fußballspiel, der Haftungsmaßstab bei Verletzung eines Mitspielers reduziert ist (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.1974 - VI ZR 100/73 und VI ZR 125/73; BGH, Urteil vom 10.02.1976 - VI ZR 32/74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004 - 14 U 230/03; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2010 - 5 U 492/09; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - 11 U 96/10 sowie BGH, Urteil vom 27.10.2009 - VI ZR 296/08). Dass bei einem Wettkampf ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommenen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Eine Haftung nach § 823 BGB setzt den Nachweis voraus, dass der Verletzer schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem bei jeder Sportausübung zu beachtenden Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten. Die Sorgfaltsanforderung an den Teilnehmer eines Wettkampf bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sport, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert. Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.10.2009 - VI ZR 296/08). Fußball ist ein Kampfspiel, d. h. ein gegeneinander ausgetragenes Kontaktspiel, bei dem es also zu körperlichen Berührungen kommt, das unter Einsatz von Kampf und Geschicklichkeit geführt wird und das wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elements bei dem gemeinsamen Kampf um den Ball nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt. Mit deren Eintritt rechnet jeder Spieler und geht davon aus, dass auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, da er etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommene Gefahr führt zu dem Schluss, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll frei gestellt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1974 - VI ZR 100/73). Handelt es sich um ein Fußballverbandsspiel, so bieten die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes das entscheidende Erkenntnismittel für das Ausmaß des mit dem Spiel eingegangenen und übernommenen Risikos. Insbesondere bieten die Generalklauseln des Spielens in gefährlicher Weise, des unsportlichen Betragens und des rohen Spiels mit den einzeln aufgeführten, dem Schutz der Spieler dienenden Verboten einen wichtigen Maßstab dafür, was als spielordnungsgemäßes Verhalten anzusehen ist und wo nach dem Willen der Spieler die Grenze des Erlaubten überschritten wird (vgl. BGH a. a. O.). Ein Schadensersatzanspruch des bei einem Fußballwettkampf durch regelwidrige Spielweise eines Mitspielers verletzten Teilnehmers setzt den Nachweis voraus, dass der Mitspieler sich nicht regelgerecht verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1974 - VI ZR 125/73). Der Verletzte muss ebenso ein Verschulden des Verletzers nachweisen. Handelt es sich um ein regelwidriges Verhalten des Verletzers,das im Grenzbereich zwischen Härte, also einem regelgerechten Verhalten, und Unfairness, mithin einem im Sinne der Regel 12/2 Nr. 1 gefährlichen Spiel, liegt, handelt es sich objektiv um einen geringfügigen Regelverstoß (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1976 - Az. VI ZR 32/74). Dies ist bei der Frage des Verschuldens genauso zu berücksichtigen, wie der Grundsatz, dass eine Vermeidbarkeit bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nur mit aller Zurückhaltung bejaht werden kann. Denn die Hektik und Eigenart eines Fußballspiels zwingt den Spieler oft im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Es stellt hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz (vgl. BGH a. a. O.). Auch reicht eine einfache Fahrlässigkeit des Verletzers grundsätzlich nicht aus, selbst wenn ein objektiver Regelverstoß und damit eine Rechtswidrigkeit gegeben ist. Für einfache Fahrlässigkeit ist in der Regel von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen, so dass es – jeweils vom Verletzten zu beweisenden – Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bedarf, um eine Haftung herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004 - 14 U 230/03; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2010 - 5 U 492/09; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - 11 U 96/10 sowie LG Coburg, Urteil v. 27.10.2015 - 23 O 58/15). c.Nach diesen Grundsätzen obliegt es vorliegend – dies sei vorausgeschickt – in der Tat dem Kläger, einen zu seinem Nachteil vom Beklagten begangenen grob fahrlässigen (oder gar vorsätzlichen) verletzungsursächlichen Regelverstoß nachzuweisen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Für irgendwelche Beweiserleichterungen sieht der Senat vorliegend keinen Anlass (vgl. dazu die bereits oben zitierten Entscheidungen, insbesondere diejenige des OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2010 - 5 U 492/09, dort Rn. 34 ff. bei juris). Hinsichtlich dieser Frage ist auch eine – von der Berufung angeregte – Revisionszulassung nicht veranlasst. d. Soweit das Landgericht den vorgenannten Beweis hier nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Parteianhörung und Beweisaufnahme als (bislang) nicht geführt angesehen hat, ist dies aus Sicht des Senats für sich genommen zunächst einmal nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass das Landgericht seine mangelnde Überzeugung von einem jedenfalls grob fahrlässig begangenen Regelverstoß im o.g. Sinne maßgeblich auf die Angaben des einzig neutralen Zeugen und Schiedsrichters S geb. A2 gestützt hat, der eben kein grobes und extrem rücksichtsloses Foulspiel bekundet und dementsprechend auch nur eine Verwarnung (gelbe Karte) ausgesprochen hat. Auch ansonsten zeigt die Berufung hinsichtlich der durchaus differenzierten Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses als solcher keine Anhaltspunkte für Zweifel i.S. des § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf. Dabei sei angemerkt, dass – soweit die Berufung die Angaben der Zeugen der Beklagtenseite als auswendig gelernt und abgesprochen ansehen will – auch bei den zugunsten der Klägerseite aussagenden Zeugen auffällt, dass zum Teil wortgleiche Formulierungen („mit gestrecktem Bein“ bzw. „offener Sohle“ auf Kläger „zugesprungen“) verwendet worden sind. Insgesamt erscheint die Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Parteianhörung und Beweisaufnahme als solche danach als jedenfalls gut vertretbar.Durchgreifende Bedenken bestehen indes insoweit, als das Landgericht dem Sachverständigenbeweisantritt des Klägers nicht gefolgt ist. Es lässt sich keineswegs von vornherein sagen, dass die beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens eines insoweit spezialisierten Sachverständigen – wie etwa des vom Senat in einer ähnlichen Sache eingeschalteten Prof. Dr. S2 (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Chirurgie, spezielle Unfallchirurgie, Handchirurgie, Sportmedizin, Physikalische Therapie, früherer Mannschaftsarzt des SC Q3 N, Chefarzt im D2-hospital, E-Weg, ##### N2) – vorliegend keinerlei Erkenntnisse bzgl. des hier in Rede stehenden Beweisthemas bringen könnte Eine hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser auf den hier zu entscheidenden konkreten Fall bezogenen Frage ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich; der Hinweis des Landgerichts auf die – insoweit auch in keiner Weise ergiebige – Entscheidung des OLG Nürnberg, VersR 1998, 69 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter und ersetzt die Darlegung eigener Sachkunde in keiner Weise. Der klägerische Sachverständigenbeweisantritt kann auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass ein etwa erstattetes Gutachten ohnehin nur indizielle Wirkung hätte und für eine Überzeugungsbildung im Sinne des Klägers nicht ausreichen würde; diese Erwägung des Landgerichts stellt vielmehr eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Insgesamt ist das Landgericht mithin dem klägerischen Sachverständigenbeweisantrag in der Tat zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen (vgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen allgemein nur Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284, Rn. 8b ff. insbes. Rn. 10a und 12; vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 286, Rn. 12). e.Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die von der Berufung vorrangig beantragte Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Aufgrund des Verfahrensmangels ist eine durchaus umfangreiche und aufwändige weitere Beweisaufnahme zum Grund erforderlich. Es muss ein umfangreiches medizinisches Gutachten eines hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fragen spezialisierten und sachkundigen Sachverständigen, etwa des bereits genannten Prof. Dr. S2 aus N2, eingeholt werden, wobei dem Sachverständigen auch Gelegenheit gegeben werden muss, aus seiner Sicht etwa bedeutsame ergänzende Fragen an die Parteien und Zeugen zu stellen. Auch deshalb sowie ferner schon im Hinblick darauf, dass das nunmehr erkennende Gericht – also der Senat oder nach Zurückverweisung der Sache auch der/die dann erkennende Richter/in beim Landgericht (die Richterin, welche das angefochtene Urteil erlassen und die Parteien und Zeugen angehört hat, ist laut aktuellem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nicht mehr in der zuständigen Kammer tätig) – das gesamte Beweisergebnis selbst zu würdigen hat und sich dabei einen eigenen Eindruck verschaffen muss, ist auch eine erneute Parteianhörung und Vernehmung der vernommenen Zeugen – in Gegenwart des einzuschaltenden Sachverständigen – erforderlich. Dies gilt umso mehr, als die Parteien – vor allem der Beklagte – bei ihrer im Senatstermin am 07.02.2017 durchgeführten Befragung (vgl. zu deren Ergebnis den Berichterstattervermerk zu diesem Termin) den Hergang im Detail etwas anders geschildert haben, als bislang von ihnen und zum Teil auch von den vernommenen Zeugen angegeben bzw. vorgetragen. Es erscheint in der Tat nicht angezeigt, die danach erforderliche umfangreiche weitere bzw. erneute Beweisaufnahme zum Haftungsgrund in der Berufungsinstanz durchzuführen und den Parteien damit eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Vielmehr erachtet es der Senat für sachdienlich, die erforderliche weitere Sachaufklärung dem Landgericht zu überlassen, zumal der ohnenhin einzuschaltende medizinische Sachverständige sich sinnvollerweise zugleich auch zu den zum Teil (namentlich bzgl. etwaiger Dauerfolgen und/oder der Möglichkeit von Spätfolgen) streitigen und bei Bejahung einer Haftung auch aufklärungsbedürftigen – weil für Anspruchshöhe und Feststellungsinteresse bedeutsamen – gesundheitlichen Unfallfolgen äußern könnte. Dementsprechend hat die Berufung mit ihrem Hauptantrag Erfolg. 3. Nach alledem war auf den entsprechenden Antrag des Klägers gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverweisen. Das Landgericht wird nunmehr – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – den maßgebenden Sachverhalt im o.g. Sinne weiter aufzuklären und sodann erneut zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich – wie hinsichtlich der Beweislast bereits oben ausgeführt – nicht; die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Es erschien unter den hier gegebenen Umständen angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – wie vom Klägervertreter im Senatstermin beantragt – gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht niederzuschlagen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt – wie (unbeanstandet) im angefochtenen Urteil auch für die erste Instanz festgesetzt – 42.950,28 €.