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Beschluss

15 W 31/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0214.15W31.17.00
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Leitsätze

Den Eigenerben eines Vorerben, die für sich in Anspruch nehmen, an dessen Stelle wirksam die (Vor-) Erbschaft ausgeschlagen zu haben, steht gegen einen Feststellungsbeschluss für die Erteilung eines Erbscheins, der die durch den Tod des Vorerben eingetretene Nacherbfolge ausweisen soll, eine Beschwerdebefugnis nicht zu.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Eigenerben eines Vorerben, die für sich in Anspruch nehmen, an dessen Stelle wirksam die (Vor-) Erbschaft ausgeschlagen zu haben, steht gegen einen Feststellungsbeschluss für die Erteilung eines Erbscheins, der die durch den Tod des Vorerben eingetretene Nacherbfolge ausweisen soll, eine Beschwerdebefugnis nicht zu. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe I.) Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit Herrn H verheiratet. Die zweite Ehe der Erblasserin war kinderlos. Aus ihrer ersten Ehe hatte sie zwei Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2). Herr H hatte aus einer ersten Ehe ebenfalls Kinder, die Beteiligten zu 3) bis 6). Die Erblasserin errichtete am 04.09.2007 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt: „1. Das bisherige Testament, unterliegt bei Rechtsanwalt C in D, hebe ich hiermit vollständig auf. 2. Als Erben für mein Barvermögen bzw. für mein festgelegtes Geld erkläre ich nach Abzug aller Kosten, die mit meiner Beerdigung verbunden sind, zu je einem Drittel -meinen Ehemann H, wohnhaft in E, -meinen Sohn P, z.Zt. in Q -und meine Tochter O, z.Zt. wohnhaft in N. 3. Mein Mann H soll lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht haben im Haus E. Erst nach seinem Tod sollen meine Kinder zu gleichen Teilen erben.“ Die Erblasserin verstarb am 09.03.2016, ihr zweiter Ehemann zwischen dem 10. und dem 12.06.2016. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nach dem Tod ihres Stiefvaters die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie -mit Wirkung ab dem Ableben ihres Stiefvaters- als Nacherben nach ihrer Mutter ausweisen soll. Sie vertreten die Auffassung, das Testament der Erblasserin müsse dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet sei, die sich effektiv aber nur auf das Hausgrundstück erstrecke, weil das übrige Vermögen im Wege eines Vorausvermächtnisses ihrem Stiefvater und ihnen zu je 1/3 zugewandt worden sei. Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind die Erben ihres Vaters. Als Erbeserben haben sie die Vorerbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen (und vorsorglich die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten). Sie vertreten insoweit die Auffassung, dass die Ausschlagungsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da ihrem Vater die nur im Wege der Auslegung feststellbare Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft nicht bewusst gewesen sei, er also nichts von dem Anfall einer Erbschaft gewusst habe. Auch ihnen sei diese Möglichkeit erst durch die Übersendung des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.09.2016 bewusst geworden. Die Beteiligten zu 3) bis 6) beabsichtigen, den Pflichtteilsanspruch ihres Vaters geltend zu machen. Das Amtsgericht hat einen Feststellungsbeschluss entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) erlassen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 3) bis 6) mit der Beschwerde. II.) Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beteiligten zu 3) bis 6) durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden, mithin nicht im Sinne des § 59 Abs.1 FamFG beschwert sind. Durch die Erteilung eines Erbscheins ist grundsätzlich nur derjenige beschwert, der ein von dem Inhalt abweichendes Erbrecht für sich in Anspruch nimmt oder geltend macht, selbst zu Unrecht als Erbe aufgeführt zu sein, also in keinem Fall ein Pflichtteilsberechtigter (OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2016 -23 Wlw 6/16-, juris; Senat FGPrax 2013, 268). Die Rechtswirkung des Erbscheins beschränkt sich nämlich auf die mit öffentlichem Glauben ausgestattete Bezeugung der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2). Diese nehmen die Beteiligten zu 3) bis 6) für sich aber nicht in Anspruch, ja sie bestreiten sie nicht einmal. Das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 3) bis 6) ist vielmehr allein darauf gerichtet, als Rechtsnachfolger ihres Vaters den möglicherweise ursprünglich ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Dieses Interesse wird durch den Inhalt des Erbscheins nur indirekt insoweit berührt, als in diesem der Tod ihres Vaters als Eintritt des Nacherbfalls bezeichnet wird, der Inhalt des Erbscheins also geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ihr Vater Vorerbe und damit nicht pflichtteilsberechtigt war. Dieser Anschein stellt indes keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs.1 FamFG dar. Denn für die Geltendmachung des Pflichtteils sind die Angaben im Erbscheins hinsichtlich des Bestehens einer Vorerbschaft in keiner Weise präjudizierend. Der Senat hat die Frage der Beschwerdeberechtigung betreffend einen Nacherben-Erbschein in der Vergangenheit anders beurteilt (vgl. Senat JMBl.NW 1961, 63). Hieran wird jedoch nach erneuter Überprüfung nicht mehr festgehalten. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint aus tatsächlichen Gründen als entbehrlich, da die Beteiligten zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren nicht aktiv in Erscheinung getreten sind. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 40 Abs.1 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor, da die vorgenannte Entscheidung des Senats in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben ist.