Leitsatz: Die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermordes ist zulässig. Eine politische Verfolgung nach § 6 IRG liegt nicht vor. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit von Verfahren in Ruanda und der dortigen Haftbedingungen ebenfalls nicht entgegen. Aufgrund der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüßung von 20 Jahren Strafhaft hindert schließlich auch die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Auslieferung nicht. 1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem internationalen Haftbefehl des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 22. Mai 2015 (Aktenzeichen: 1070/GEN/NM/SJB) vorgeworfenen Taten ist zulässig. 2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird – unter Zurückweisung gegen die Anordnung und Vollziehung der Auslieferungshaft gerichteten Einwendungen des Verfolgten – angeordnet. G r ü n d e : I. Die ruandischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Auslieferungsersuchens des ruandischen Justizministeriums vom 1. Juni 2015 (Dokument-Nr. RPGR 1070/GEN/NM/SJB) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dem Auslieferungsersuchen liegen der internationale Haftbefehl des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 22. Mai 2015 (Aktenzeichen: 1070/GEN/NM/SJB) sowie die Anklage des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom selben Tage (Aktenzeichen: RPGR 1070/GEN/NM/SJB) zugrunde. Darin wird dem Verfolgten vorgeworfen, im Jahre 1994 insbesondere in dem Distrikt Nyamagabe in der Republik Ruanda an dem damaligen Völkermord an den Tutsi beteiligt gewesen sein. Hintergrund war der bewaffneten Konflikt zwischen der Rwandan Patriotic Front (RPF) und der ruandischen Armee, der in Ruanda zwischen dem 1. Oktober 1990 und dem 4. Juli 1994 stattfand und in dessen Verlauf nach dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Präsidenten beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali am 6. April 1994 eine Vielzahl von Tutsi getötet wurde („Ruandischer Genozid“). Die Schätzungen über die Zahl der von der Bevölkerungsmehrheit der Hutu zwischen April 1994 und Juli 1994 getöteten Tutsi belaufen sich auf 500.000 bis 1.000.000 Opfer (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2015 – 4 - 3 StE 4/10 - 4 - 1/15 –, juris). Der Verfolgte soll sich hieran zwischen April und Juli 1994 in der Gemeinde Rukondo in der damaligen Präfektur Gikongoro im Einzelnen wie folgt beteiligt haben: 1. Am oder um den 14. April 1994 soll er gemeinsam mit H, V, S (Familienname nicht bekannt), L, L2 und nicht identifizierten Mitgliedern der sogenannten Interahamwe-Miliz, die traditionelle Waffen bei sich getragen haben sollen, auf der Suche nach Tutsi gewesen sein. So sollen sie das Haus des Hutu L3 in der Zelle Butare im Sektor Ngara in der damaligen Gemeinde Rukondo gründlich durchsucht haben, um dort sich versteckende Tutsi zu finden. Anschließend sollen sie ihre Suche in der angrenzenden Sorghum-Plantage fortgesetzt haben, wo sie H2, S2 und B (Vornamen jeweils nicht bekannt), N 2 sowie I 2 gefunden, diese in die Nähe eines Avocadobaumes auf dem Grundstück mit L3’s Haus verbracht und dort getötet haben sollen. 2. Am oder um den 22. April 1994 soll der Verfolgte der Anführer eines Angriffs durch Mitglieder der Interahamwe-Miliz wie H, C 2, C 3, O, N 3, O 2, N 4, Rubera (Vorname nicht bekannt), I 3, O 3, O 4 und nicht identifizierte Mitglieder der Interahamwe, die mit traditionellen Waffen und Feuerwaffen ausgestattet gewesen sein sollen, gewesen sein. Sie sollen sich zu der katholischen Gemeinde Cyanika in der Zelle Nyanza im Sektor Cyanika in der damaligen Gemeinde Kamara, in der Tutsis Unterschlupf gefunden haben sollen, begeben haben. Bei diesem Angriff sollen sie unter anderem L 4 (Vorname nicht bekannt, Sohn von L 5 (Vorname ebenfalls nicht bekannt)), O 5, N 5, L 6, L 7, O 6, E und M (Familienname nicht bekannt) und viele weitere Tutsi getötet haben. 3. Am oder um den 26. April 1994 soll der Verfolgte zusammen mit Mitgliedern der Interahamwe wie L 8 und I 4 (Vornamen nicht bekannt), G und I 5 (Familiennamen nicht bekannt) sowie weiteren nicht bekannten Interahamwe, die traditionelle Waffen bei sich getragen haben sollen, das Haus einer Tutsi namens B 3 in der Zelle Ngara im Sektor Mbazi in der damaligen Gemeinde Rukondo aufgesucht haben. Dort sollen sei die Tutsi O 7 und O 8 getötet haben. 4. An einem nicht näher bekannten Tag im April 1994 soll der Verfolgte gemeinsam mit B 2, dem damaligen Assistant C 4 (Assistent des Bürgermeisters) der damaligen Gemeinde Rukundo, eine Apotheke vor dem Rathaus in Rukondo in der Zelle Gasharu im Sektor Ngara aufgesucht haben. Dort sollen sie den Tutsi S 3, der sich in der Apotheke versteckt haben soll, gefangen genommen haben. Anschließend sollen sie ihn in den Ort Mugitindo in der Zelle Ngara im Sektor Mbazi in der damaligen Gemeinde Rukundo verschleppt und dort getötet haben. 5. An einem nicht näher bekannten Tag im Jahr 1994 soll der Verfolgte gemeinsam mit Mitgliedern der Interahamwe wie H, S 4, L2, L und S (Vorname nicht bekannt) das Haus eines Hutu namens C 5 in der Zelle Butare im Sektor Ngara in der damaligen Gemeinde Rukondo aufgesucht haben. Dort sollen sie ca. elf Tutsi, die sich in dem Haus versteckt gehalten haben sollen, unter anderem N 6, S 4, H 3 (Vorname nicht bekannt, der Sohn von H 4 (Vorname ebenfalls nicht bekannt)), M 2 (Familienname nicht bekannt, Sohn von H 5 (Familienname nicht bekannt)), T, D 2 (Familienname nicht bekannt) und weitere nicht identifizierte Tutsi getötet haben. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2016 gegen den Verfolgten, der seinerzeit unbekannten Aufenthaltes war, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Auf die Einzelheiten jenes Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Verfolgte ist am 12. November 2016 in F festgenommen worden. Anlässlich der Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls durch das Amtsgericht Rheine am 13. November 2016 (Az.: 32 Gs 532/16) hat der Verfolgte zu den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfen angegeben, er habe niemanden getötet. Er sei ein Hutu. Bei den Vorwürfen gegen ihn handele es sich um eine Revanche der Regierung, die hauptsächlich durch Tutsi gebildet sei. Als Asylbewerber im Ausland lebende Hutu würden von der Regierung mit dem Vorwurf verfolgt, gemordet zu haben. Im Gefängnis werde man gefoltert; am Ende finde man den Tod. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Verfolgte angegeben, er sei verheiratet. Die Ehe sei in F geschlossen worden. Seine Ehefrau wohne mit den beiden gemeinsamen Kindern in W. Er habe mehrere Brüder; einer wohne in Großbritannien und ein anderer sei Priester und lebe in Kanada. Mit Schriftsatz vom 23. November 2016 hat sich Rechtsanwältin I als Beistand des Verfolgten gemeldet und mit näheren Ausführungen Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft erhoben. Mit Verbalnote vom 9. Dezember 2016 haben die ruandischen Behörden ergänzende Auskünfte zu den von dem Senat im förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 25. Februar 2016 aufgeworfenen und als noch klärungsbedürftig bezeichneten Fragen erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Zuschrift vom 4. Januar 2017 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Ruanda für zulässig zu erklären und Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 12. Januar 2017 unter Zurückweisung der von dem Beistand des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft erhobenen Einwendungen die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt, um dem Verfolgten bzw. seinem Beistand Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung zu geben. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 3. Februar 2017 hat der Verfolgte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung und die Anordnung und Vollziehung der Auslieferungshaft erhoben und diese mit näheren Ausführungen unter Hinweis auf zahlreiche Zeitungsartikel, Mitteilungen des Auswärtigen Amtes, Berichte von Menschenrechtsorganisationen etc. begründet. Er macht geltend, die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 4. Januar 2017 seien hinsichtlich der historischen Fakten anlässlich der kriegerischen Ereignisse in Ruanda in den Jahren 1990 bis 1994 unzutreffend. Daneben berücksichtigten diese Ausführungen nicht die aktuellen politischen Verhältnisse in Ruanda als einem Land, in welchem eine der grausamsten Militärdiktaturen Afrikas regiere und eine freie, unabhängige und menschenrechtskonforme Justiz nicht existiere. Darüber hinaus drohe ihm im Fall seiner Auslieferung in Ruanda politische Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG. II. Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Ruanda zur Strafverfolgung ist zulässig. 1. Das Auslieferungsersuchen des ruandischen Justizministeriums vom 1. Juni 2015, ergänzt durch die Verbalnote vom 9. Dezember 2016, entspricht den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 1 IRG. 2. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten ergibt sich, wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. Februar 2016 über die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft ausgeführt hat, aus § 3 Abs. 1 und 2 IRG. a. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Taten sind sowohl nach ruandischem Recht als Völkermord (Artikel 114 und 115 des Strafgesetzbuches von Ruanda sowie Artikel 2 a) - c) und Artikel 3 des Übereinkommens der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948, ratifiziert von der Republik Ruanda mit dem Gesetzesdekret Nr. 08/75 vom 12.02.1975) und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 120 Absatz 2 und 121 des Strafgesetzbuches der Republik Ruanda) als auch nach deutschem Recht gemäß § 6 VStGB strafbar. Sie sind nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht, vgl. § 3 Abs. 2 IRG, nämlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. b. Besondere Umstände, die Anlass zu einer Tatverdachtsprüfung im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG geben würden, bestehen nicht und ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Verfolgten. Zwar hat dieser seine Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Eine Tatverdachtsprüfung verlangt das Gesetz jedoch nur bei Vorliegen besonderer Umstände, d.h. bei Auslieferungsersuchen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen des vom Auslieferungsrecht gewährten Vertrauensvorschusses nicht würdig sind (Schomburg/Jagodny/Gläß/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 10 Rn. 4). Die von § 10 Abs. 2 IRG vorgesehene Überprüfung des Tatverdachts setzt konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall voraus. Zwar nennt die Gesetzesbegründung zu § 10 IRG insoweit beispielhaft „Taten im Grenzbereich zur ‚politischen Tat‘“ sowie Ersuchen von Staaten, deren „Verfassungs- und Rechtssystem (insbesondere im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts einschließlich des Beweisrechts) gravierende Unterschiede gegenüber dem deutschen Recht“ aufweisen (BT-Drs. 9/1338, 45), was hinsichtlich der ruandischen Rechtsordnung der Fall ist. Erforderlich ist jedoch stets ein konkreter Anlass für die Vermutung, dass dem Auslieferungsersuchen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde liegt (Ambos/König/Rackow-Kubiciel, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 10 IRG Rn. 120 m.w.N.). Ein solcher konkreter Anlass ist vorliegend nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Generalbundesanwalt allein aufgrund der eigenen Angaben des Verfolgten in dem Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster am 28. Oktober 2008 mit Verfügung vom 2. September 2009 (3 BJs 3/09-4) ein innerstaatliches Ermittlungsverfahren gegen den Verfolgten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Völkermord eingeleitet hat. Nach Übermittlung von Vernehmungsprotokollen von zwölf Zeugen, in denen der Verfolgte als Beteiligter des Genozids 1994 an der Volksgruppe der Tutsi benannt wurde, die also den bisherigen Tatverdacht bestätigten und vertieften, bat der Generalbundesanwalt den Generalstaatsanwalt von Ruanda mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 um Mitteilung, ob die ruandischen Behörden ein Auslieferungsersuchen - das nunmehr vorliegt - stellen würden. Bei dieser Sachlage gibt es keinen Anlass zur Annahme besonderer, zu einer Tatverdachtsprüfung zwingender Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG. 3. Die für die Zulässigkeit der Auslieferung erforderliche Zusicherung der Gegenseitigkeit gem. § 5 IRG ist auf den Hinweis des Senats im förmlichen Auslieferungshaftbefehl von den ruandischen Behörden mit Verbalnote vom 9. Dezember 2016 abgegeben worden. 4. Die Vorschrift des § 6 IRG, nach der eine Auslieferung bei Gefahr der politischen Verfolgung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht einer Auslieferung nicht entgegen. a. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 IRG kann offen bleiben, ob die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten zumindest auch „politisch“ im Sinne von § 6 Abs. 1 IRG sind bzw. waren. Die Auslieferung des Verfolgten wird von den ruandischen Behörden nämlich wegen (Beihilfe zum) Völkermord betrieben, so dass der kriminelle Gehalt der Taten etwaige politische Elemente überwiegt. Daher steht § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG der Zulässigkeit der Auslieferung wegen § 6 Abs. 1 S. 2 IRG nicht entgegen. b. Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verfolgten i.S.v. § 6 Abs. 2 IRG bestehen auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Auslieferungsverfahren nicht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielt Rechtsverletzungen zufügt bzw. zufügen wird, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315, 334 f.). Die Verfolgung muss gerade „wegen“ eines Asylmerkmals erfolgen. aa. In dem von dem Verfolgten betriebenen Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigter hat sich die von ihm geltend gemachte Gefahr einer solchen Verfolgung nicht bestätigt. In seinem ersten Asylverfahren hat der Verfolgte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vom 9. Dezember 2002 in erster Linie auf seine Zugehörigkeit zu dem Volk der Hutu, seine Mitgliedschaft in der JDR, einer Jugendorganisation der MDR, die Stellung seines Vaters in der Partei MDR in Rukondo, in der dieser von 1990 bis 1994 Präsident gewesen sei und in dieser Funktion mit dem Ex-Präsidenten I 6 zusammen gearbeitet habe, sowie auf seine und seines Vaters Zusammenarbeit mit französischen Soldaten im Juni 1994 gestützt. Ein Parlamentsabgeordneter habe ihm und seinem Vater im Juli 1994 mit Schwierigkeiten gedroht, sollten sie das Land nicht verlassen. Nachdem er Ruanda zwischenzeitlich verlassen habe, sei er im Jahre 2002 zurückgekehrt und aufgrund des Vorwurfs, mit den Franzosen zusammen gearbeitet zu haben und gegen die FPR gewesen zu sein, bis zum 27.11.2002 inhaftiert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat diesen Antrag des Verfolgten mit Bescheid vom 28. Februar 2003 abgelehnt. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage des Verfolgten hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 20. März 2006 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Verfolgten bei einer Rückkehr nach Ruanda drohenden staatlichen Maßnahmen ausschließlich strafrechtlicher Natur seien (Aktenzeichen 9 K 751/03.A). Die hiergegen gerichtete und u.a. mit einer willkürlichen Verhaftung und Strafverfolgung eines Onkels in Ruanda, der Anerkennung zweier Brüder als Flüchtlinge in Kanada und Großbritannien und der allgemein weiterhin willkürlichen Verhaftung oder Tötung von Hutu-Volkszugehörigen begründete Berufung des Verfolgten hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 28. Oktober 2008 - unter Nichtzulassung der Revision – zurückgewiesen (Aktenzeichen (11 A 1586/06.A). Zur Begründung hat es zunächst darauf abgestellt, dass es die von dem Verfolgten behauptete Vorverfolgung durch die vermeintliche sechsmonatige Inhaftierung im Jahr 2002 nach der Überzeugung des Senats tatsächlich nicht gegeben hat. Die Schilderungen des Verfolgten zu dem vermeintlichen Haftaufenthalt hätten konkrete, individuelle und detaillierte Angaben, die über das hinausgehen, was jedermann über Haftzustände in Ruanda darzulegen vermag, vermissen lassen. Ferner habe der Verfolgte im Verlaufe des Verfahrens deutlich voneinander abweichende bzw. widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Versorgung mit Essen und der Möglichkeit, in der Haftanstalt zu arbeiten, gemacht (S. 11, 12 UA). Die unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung von dem Verfolgten geltend gemachten Umstände hätten unter Berücksichtigung des Zeitfaktors und der inhaltlichen Qualität nicht das Gewicht, um den Verfolgten in den Augen der ruandischen Machthaber als aktuellen Oppositionellen erscheinen zu lassen, der mit asylrelevanten Maßnahmen in die Schranken gewiesen werden müsse (Bl. 13, 14 UA). Dies gelte auch für die von dem Verfolgten für die JDR entfalteten Tätigkeiten, zumal die MDR - einschließlich ihrer Jugendorganisation JDR - keine extremistische Hutu-Partei gewesen sei, sich nicht an der Vorbereitung des Völkermordes beteiligt (vgl. S. 19 UA) und zur Zeit der Aktivität des Verfolgten keine direkte Opposition zur FPR bestanden habe. Vielmehr hätten beide Parteien in Opposition zur herrschenden MRND gestanden und nach dem Völkermord im Jahr 1994 mehrere Jahre sogar gemeinsam die Regierung gebildet (Bl. 15 UA). Einem Verfahren vor einem Gacaca-Gericht (Gacaca-Gerichte waren Sondergerichte, die seinerzeit eingerichtet waren, um die weniger schweren Verbrechen im Zusammenhang mit dem Völkermord an den Tutsi im Jahr 1994 aufzuarbeiten) werde sich der Verfolgte in Anbetracht seiner in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumten Beteiligung an dem Völkermord grundsätzlich zu Recht stellen müssen. Auch vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass der Verfolgte unabhängig davon oder darüber hinaus mit asylrelevanten Maßnahmen überzogen werde (S. 14 UA). Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahren vor den Gacaca-Gerichten politisch motiviert seien, seien nicht ersichtlich (Bl. 18 UA). Schließlich sei es auch unwahrscheinlich, dass die - qualitativ eher geringfügige - Zusammenarbeit des Verfolgten und seines Vaters mit den französischen Soldaten, denen nicht nur aus jetziger ruandischer Sicht ein Mitschuld an dem Völkermord zugeschrieben werde, strafschärfende Wirkung entfalten werde (S. 19 - 21 UA). Es handele sich ohnehin nicht um einen asylrechtlich relevanten Politmalus: Die Qualifikation der französischen Intervention als feindlicher Akt sei auf reale Ereignisse zurückzuführen, die unabhängig von einem ideologischen oder politischen Ansatz zumindest als missbilligenswert bezeichnet werden könnten, mit der Folge, dass eine Ahndung der Unterstützung dieses feindlichen Akts nicht als Maßnahme qualifiziert werden könne, der primär ideologische Gründe zugrunde lägen oder die darauf abzielten, den Verfolgten gerade wegen einer politischen Überzeugung oder Gesinnung zu treffen (Bl. 22, 23 UA). Die Beschwerde des Verfolgten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht (10 B 9.09 (10 PKH 4.09)) mit Beschluss vom 12.05.2009 verworfen. bb. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die sogenannten Gacaca-Gerichte mit Beginn des Jahres 2012 geschlossen worden und deren Aufgaben von den staatlichen Gerichten Ruandas übernommen worden sind, sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster im Hinblick auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung des Verfolgten nach wie vor aktuell und gültig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verfolgten im Schriftsatz seines Beistandes vom 3. Februar 2017. Konkrete und vor allem neue Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung persönlich Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde, enthält dieses Vorbringen nicht. Soweit von dem Beistand des Verfolgten auf den Fall der Oppositionskandidatin J verwiesen wird, ergeben sich weder aus dem weiteren Vorbringen des Verfolgten noch aus den sonstigen dem Senat vorliegenden Informationen Anhaltspunkte dafür, dass er als Oppositioneller von vergleichbarer Bedeutung angesehen würde. Im Gegenteil ergeben sich auch aus seinem Vorbringen im Schriftsatz seines Beistandes vom 3. Februar 2017 überhaupt keine relevanten Anhaltspunkte dafür, dass er von den ruandischen Behörden als Zugehöriger der politischen Opposition angesehen werden könnte. Dem entspricht es, dass Anträge des Verfolgten u.a. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Aktenzeichen: 5392488-265) vom 22. März 2010 aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Verhältnisse in Ruanda abgelehnt worden sind. Die hiergegen gerichtete Klage des Verfolgten hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 06. März 2013 abgewiesen (Aktenzeichen: 9 K 738/10). 5. Auch die Vorschrift des § 8 IRG, nach der die Auslieferung eines Verfolgten für den Fall, dass die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht der Auslieferung des Verfolgten in die Republik Ruanda nicht entgegen. Die Todesstrafe ist in Ruanda durch Gesetz Nr. 31/2007 vom 25. Juli 2007 abgeschafft worden. Die Höchststrafe für die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten ist auch in der Republik Ruanda die lebenslange Freiheitsstrafe. Aus den von den ruandischen Behörden mittlerweile vorgelegten Gesetzesbestimmungen ergibt sich als Strafandrohung für Völkermord und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit jeweils die lebenslange Freiheitsstrafe unter erschwerten Bedingungen (Art. 115 und 121 des ruandischen Strafgesetzbuchs, Official Gazette n°Special of 14 June 2012). 6. Der ordre-public-Vorbehalt des § 73 IRG steht einer Auslieferung aus folgenden Gründen ebenfalls nicht entgegen: a. Die Auslieferung bei drohender Verhängung und Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt zwar grundsätzlich nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung. Die deutschen Gerichte sind aber von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen gehört der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205; 75,1). Ebenso gehört es wegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE, 75,1; 108, 129). Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maß hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht nämlich von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet damit zugleich, insbesondere im Rechtshilfeverkehr, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und –anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerGE, aaO; Beschluss vom 20.11.14, WM 2015, 65), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. aa. Als unerträglich hart oder unmenschlich kann die dem Verfolgten in Ruanda drohende lebenslange Freiheitsstrafe angesichts der Schwere der ihm zu Last gelegten Straftaten (u.a. Völkermord) nicht angesehen werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 6. Juli 2005, BverfGE 113, 154). Das deutsche Strafrecht sieht in § 211 Abs.1 StGB als Strafe für einen Mord die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Auch Völkermord ist nach § 6 V VStGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Die lebenslange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerfGE, 45, 187; 64, 261). Auch die mögliche Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt daher vorliegend nicht gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze. bb. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzuges gehört es jedoch, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder die Freiheit zu erlangen (vgl. BVerfGE 45, 187; 113, 154). Die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren sind gesetzlich zu regeln (vgl. BVerfG, aaO). Insoweit haben die ruandischen Behörden mit Verbalnote vom 9. Dezember 2016 mitgeteilt, dass für den Verfolgten im Fall seiner Verurteilung die rechtliche Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft gem. Art. 245 bis 254 der Strafprozessordnung Ruandas, einer vorzeitigen Haftentlassung aufgrund einer Gnadenentscheidung des Präsidenten gem. Art. 236 bis 244 der Strafprozessordnung Ruandas, einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft aufgrund einer Amnestie nach Art. 255 bis 258 der Strafprozessordnung Ruandas oder aufgrund einer „Rehabilitierung“ gem. Art. 259 bis 266 der Strafprozessordnung Ruandas besteht. Im Hinblick auf die gem. Art. 245 i.V.m. Art. 246 Zif. 3 der ruandischen Strafprozessordnung bestehende rechtliche Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung von wenigstens 20 Jahren im Falle der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen. Als Gründe für eine bedingte Entlassung sind in Artikel 245 der ruandischen Strafprozessordnung genannt: gute Führung und Anzeichen sozialer Rehabilitation (Zif. 1) oder ernsthafte und nicht heilbare Erkrankung (Zif. 2). b. Aufgrund der Angaben der ruandischen Behörden in der Verbalnote vom 9. Dezember 2016 ist darüber hinaus geklärt, dass der Verfolgte eine etwaige gegen ihn in Ruanda verhängte Freiheitsstrafe nicht in Isolationshaft oder unter sonst erschwerten Bedingungen zu verbüßen haben wird. Für den Verfolgten gilt im Fall seiner Auslieferung nach Ruanda Art. 5 bis des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (N°08/2013/OL), durch das das Gesetz vom 25. Juli 2007 über die Abschaffung der Todesstrafe (N°31/2007) abgeändert und ergänzt worden ist. Nach jener Vorschrift darf die „lebenslange Freiheitsstrafe mit erschwerten Bedingungen“ nicht gegen Verurteilte verhängt werden, die vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda oder von einem anderen Staat nach Ruanda ausgeliefert worden sind. c. Dem Verfolgten droht schließlich bei einer Auslieferung in die Republik Ruanda weder eine unfaire und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Prozeßführung noch eine den europäischen Mindeststandards widersprechende, menschenunwürdige Behandlung in der Haft. Zu den Haftbedingungen und zu der Frage der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in Ruanda hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 6. August 2013 wie folgt Stellung genommen: „Das Auswärtige Amt hat über die Botschaft Kigali aktuelle Informationen zum ruandischen Justizwesen und zu den Verhältnissen in zwei ausgewählten ruandischen Haftanstalten eingeholt. Botschaft Kigali hat am 8. Juli 20 13 und am 15. Juli 2013 die Haftanstalten Kigali „ 1930" und Nyanza (Mpanga) besichtigt (siehe anliegende Vermerke). Das Auswärtige Amt kommt zu der Bewertung, dass zumindest in der Haftanstalt Nyanza (Mpanga) internationale Mindeststandards gewahrt sind. Diese Einschätzung gründet auf den Wahrnehmungen der Botschaft unter anderem zu den hygienischen Verhältnissen, der medizinischen Versorgung, den Ausbildungsmöglichkeiten, den Möglichkeiten eines Außenkontakts, den Bewegungs- und Erholungsmöglichkeiten der Inhaftierten und deren Unterbringung. Im Hinblick auf das Gefängnis Kigali „1930) müsste durch Zusicherung der ruandischen Regierung vorab sichergestellt werden, dass der Auszuliefernde in der Haft ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt wird. Laut Bericht der Botschaft sind in der Haftanstalt Kigali „1930“ grundsätzlich die Familien der Inhaftierten für deren Versorgung zuständig. Es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass Auszuliefernde über die Möglichkeit einer Versorgung durch die Familie verfügen oder mit finanziellen Mitteln selbst die Versorgung mit Nahrungsmitteln sicherstellen können. Im Hinblick auf hygienische Verhältnisse, medizinische Versorgung, Ausbildungsmöglichkeiten, Bewegungs- und Erholungsmöglichkeiten und Unterbringung scheinen auch in der Haftanstalt Kigali „1930“ die internationalen Mindeststands gewahrt. Nach Aussage der Leiter beider Haftanstalten sind Besuche deutscher Konsularbeamten bei den ausgelieferten Personen möglich. Im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Verfahren hat Ruanda durch Reformmaßnahmen in den vergangenen Jahren große Fortschritte erzielt. Neben Abschaffung der Todesstrafe wurden im Gesetz Nr. 3 I/ 2007 umfassende Regelungen zu den Rechten der verurteilten Personen aufgenommen (u.a. Verbot jeder Form von Folter und Gewalt, Verbot von Diskriminierung, Möglichkeit der Religionsausübung). Darüber hinaus hat der ruandische Justizminister bezüglich möglicher Auslieferungsverfahren zugesichert, dass gegen die Verfolgten ein faires Strafverfahren durchgeführt werde. Die Zusicherungen umfassten u. a. das Recht auf ausreichende Vorbereitung der eigenen Verteidigung und das Recht auf Prozesskostenhilfe im Rahmen der ruandischen Gesetze. Die technischen Voraussetzungen zur Vernehmung von Zeugen per Videolink wurden geschaffen. Regelungen zum Zeugenschutz sind getroffen und in die Praxis umgesetzt. Das Auswärtige Amt hat keinen Anlass an der Belastbarkeit der Zusicherungen der ruandischen Regierung zu zweifeln. Botschaft Kigali steht mit dem ruandischen Justizminister in einem offenen Austausch. Die Beobachtung der Verfahren und die Behandlung der durch den IStGHR Überstellten gaben bisher keinen Anlass zu Beschwerde. Abschließend wird daher mitgeteilt, dass seitens des Auswärtigen Amtes keine Bedenken gegen die Aufnahme eines Auslieferungsverkehrs mit Ruanda bestehen, solange die ruandische Regierung vorab die Unterbringung in einer der oben genannten Haftanstalten, die Wahrung internationaler Mindeststandards, die Möglichkeit von Haftbesuchen durch deutsche Konsularbeamte und die Durchführung eines fairen Verfahrens zusichert.“ Die in Bezug genommenen Vermerke der Botschaft Kigali lauten auszugsweise wie folgt: „Haftbedingungen in Kigali „1930“ und Naynzy (Mpanga) Gefängnis: Beide Gefängnisse verfügen über getrennte Blocks , die unterteilt sind nach: Genozid-Tätern, Straf- und Untersuchungshaft, weiblichen Häftlingen, Minderjährigen soweit vorhanden. Die ausländischen Häftlinge werden in einem gesonderten Trakt untergebracht, in dem sie über Einzelzellen verfügen. Diese sind ca. 20 qm groß und haben eigene sanitäre Einrichtungen, Waschbecken, Kleiderschrank, Bett und Moskitonetz sowie eine Gemeinschaftsküche mit Biogasherden, einer Mikrowelle und einem Gasherd. Fernsehanschluss für sämtliche Kanäle einschließlich der südafrikanischen Sportkanäle ist im Gemeinschaftsraum vorhanden und wird genutzt. An Ausbildungsangeboten gibt es Computerräume mit acht funktionsfähigen Computerterminals. Daneben werden Ausbildungen zu handwerklichen Berufen angeboten. Die medizinischen Abteilungen sind mit kleinen eigenen Labors ausgestattet, das Medikamentenlager umfasst sämtliche Medikamente für die häufigsten Krankheiten (AIDS, ausreichende Auswahl an Medikamenten für Insassen, die HIV-Infektionsrate liegt bei 8 %). Ein Zahnarzt kommt regelmäßig von außerhalb zur Untersuchung und Behandlung der Häftlinge, schwierigere medizinische Notfälle werden entweder an die Distriktkrankenhäuser in Nyanza, Huye oder an das Referenzkrankenhaus in der Hauptstadt „King-Faisal Kigali Hospital“ weitergeleitet. Dazu verfügen die Gefängnisse über eigenen Transport. Die Besuchsregelung ist unkompliziert. Freitags können Familien ohne vorherige Anmeldung ihre Verwandten im Gefängnis besuchen. Konsularbeamte und Anwälte können die Auslieferungshäftlinge jederzeit nach vorheriger Anmeldung sprechen, ohne dass Sicherheitsscheiben oder Trennwände - wie in europäischen Gefängnissen - die Kommunikation erschweren. Diese unkomplizierte Besuchsregelung auch für uns wurde von beiden Gefängnisdirektoren erneut bestätigt . Hervorzuheben ist die Betreuung und Versorgung der Auslieferungshäftlinge, die täglich einen Betrag von umgerechnet 3 € für Telefonate mit ihrer Familie erhalten sowie monatlich 150 US $ für Bedürfnisse des täglichen Bedarfs. Die medizinische Versorgung ist hervorragend, der von mir besuchte sierra-leonische Häftling hatte sogar ein Schlafapnogerät, das ihm die Gefängnisverwaltung für 3.600 US $ in den USA beschafft hatte. Außerdem sorgt sie dafür, dass nachts kein Stromausfall die Funktionsfähigkeit dieses lebenswichtigen Gerätes für den Häftling unterbricht. Obwohl die Entscheidung, in welches Gefängnis die Häftlinge überstellt werden, vom RWA Justizministerium getroffen wird, können wir davon ausgehen, dass ausschließlich diese beiden Gefängnisse infrage kommen, da sie speziell für diese Häftlinge umgebaut wurden. Damit ist regelmäßiger Besuch durch Konsularbeamte unproblematisch.“ „Gefängnisbesuch am 11.07.2013 im Gefängnis Nyanza (Mpanga) Am 11.07. besuchte ich das Gefängnis Nyanza und wurde dort von dem Direktor N 7 und dem stellvertretenden Direktor H 6 freundlich empfangen und in alle Abteilungen des Gefängnisses geführt. Das Gefängnis hat eine Kapazität von 7.500 Häftlingen und ist derzeit mit 6.723 Häftlingen nicht vollständig belegt (6.304 männliche Häftlinge und 419 weibliche Häftlinge, dazu 8 Auslieferungshäftlinge aus Sierra Leone in Einzelzellen). Das Gefängnis hat keine Minderjährigenverwahrung. Die Anzahl der Häftlinge teilt sich wie folgt auf: - 5.651 Genozid-Täter - davon 345 Frauen - normale Strafhäftlinge: 653 (579 Männer, 74 Frauen) - Kriegsverbrecher aus Sierra Leone: 8 (ausschließlich männliche Häftlinge) Das Gefängnis verfügt über vier getrennte Blocks , die nach Genozid-Tätern, Straf- und Untersuchungshaft und weiblichen Häftlingen eingeteilt sind. Das Gefängnis wurde 2005 mit Unterstützung der niederländischen Regierung errichtet und macht einen für hiesige Verhältnisse gepflegten Eindruck. Die Gemeinschaftszellen der normalen Strafhäftlinge entsprechen afrikanischem Standard, d. h. es sind dreistöckige Betten in den Schlafsälen, Gemeinschaftsduschen, jedoch abgetrennte Toiletten. Die ausländischen Häftlinge werden in einem gesonderten Trakt untergebracht, in dem sie über Einzelzellen verfügen. Diese sind ca. 20 cm groß und haben eigene sanitäre Einrichtungen, Waschbecken, Kleiderschrank, Bett und Moskitonetz sowie eine Gemeinschaftsküche mit Biogasherden, einer Mikrowelle und einem Gasherd. Fernsehanschluss für sämtliche Kanäle einschließlich der südafrikanischen Sportkanäle ist im Gemeinschaftsraum vorhanden und wird genutzt. Daneben ist ein Gymnastikraum mit Geräten vorhanden sowie ein Rasen-Fußballplatz und ein Betonierter Volleyball und Basketballplatz. An Ausbildungsangeboten gibt es: einen Computerraum mit acht funktionsfähigen Computerterminals, eine Ausbildung zum Buchhalter und Rechnungsprüfer (ein englischsprachiger Lehrer war zu meinem Besuch gerade dabei, den Schülern die Geheimnisse des Wirtschaftsrechts beizubringen), eine Schneiderei mit Nähmaschinen und entsprechenden auswärtigen Lehrern sowie der Möglichkeit, an Sprachunterricht für verschiedene Sprachen teilzunehmen. Bei der Vorstellung begrüßte mich ein Häftling in deutscher Sprache, andere sprachen überwiegend Englisch und Französisch. Die medizinische Abteilung ist mit einem kleinen eigenen Labor ausgestattet, das Medikamentenlager umfasst sämtliche Medikamente für die häufigsten Krankheiten (AIDS, ausreichende Auswahl an Medikamenten für Insassen, die HIV-Infektionsrate liegt bei 8%). Ein Zahnarzt kommt regelmäßig von außerhalb zur Untersuchung und Behandlung der Häftlinge, schwierigere medizinische Notfälle werden entweder an das Distriktkrankenhaus in Nynza, Huye oder an das Referenzkrankenhaus in der Hauptstadt King-Faisal Kigali Hospital weitergeleitet. Dazu verfügt das Gefängnis über einen eigenen Transporter. Die Insassen können sich für eine Ausbildung als Tischler, Gärtner, Bauarbeiter, Handwerker für Kunsthandwerk und für religiöse Studien bewerben. Dieses Studium wird von der Gefängnisverwaltung als besonders wichtig für die Versöhnung mit den Angehörigen von Genozid-Opfern angesehen, dafür werden wöchentlich Treffen mit Dorfbewohnern arrangiert, bei denen die Häftlinge um Vergebung bitten. Die produzierten Dinge (Weidenkörbe, Horn und Schmuck, landwirtschaftliche Produkte) werden auf örtlichen Märkten verkauft. 10 % dürfen die Häftlinge für ihre Bedürfnisse verwanden. Im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit werden Häftlinge in die umliegenden Dörfer transportiert, wo sie den Menschen beim Hausbau, Ausbesserungsarbeiten, Straßenbau etc. helfen. Auch dies soll nach Auskunft des Direktors Resozialisierung erleichtern und den Häftlingen das Gefühl vermitteln, einen Beitrag für die Gesellschaft leisten zu können. Die Besuchsregelung ist unkompliziert. Freitags können Familien ohne vorherige Anmeldung ihre Verwandten im Gefängnis besuchen. Mittwochs ist mit den Familien gemeinsames Gebet und freitags werden für die Häftlinge und Mitfamilienangehörige kulturelle Veranstaltungen wie Tanz, Gesang, Gebete u. ä. veranstaltet. Hervorzuheben ist die Betreuung und Versorgung der Auslieferungshäftlinge , die täglich einen Betrag von umgerechnet 3 € für Telefonate mit ihrer Familie erhalten sowie monatlich 150 US $ für Bedürfnisse des täglichen Bedarfs. Die medizinische Versorgung ist hervorragend, der von mir besuchte sierra-leonische Häftling hatte sogar ein Schlafapnogerät, das ihm die Gefängnisverwaltung für 3.600 US $ in den USA beschafft hatte. Außerdem sorgt sie dafür, dass nachts kein Stromausfall die Funktionsfähigkeit dieses lebenswichtigen Gerätes für den Häftling unterbricht. Er bestätigte im Gespräch, dass die Haftbedingungen gut seien, der einzige Wermutstropfen sei der fehlende persönliche Kontakt zu seiner Familie in Sierra Leone, dafür könne er jedoch ausreichend mit seiner Familie telefonieren. Wolfgang Wiesner, Kzl. I. Klasse! (Vermerk vom 19.07.2013) „Gefängnisbesuch am 03.07.2013 im Gefängnis Kigali „1930“ Am 03.07.2013 erfolgte der Gefängnisbesuch unter Leitung von stv. Gefängnisdirektor Herrn N (Tel.: ##### ### ####, E-Mail: ………………..) Nach einem kurzen Vortrag über die Gliederungsstruktur über die Bundesverwaltung konnte ich die Einzelzelle der Auslieferungs-/Untersuchungshäftlinge sowie das Krankenrevier und die Werkstätten für die handwerkliche Ausbildung besichtigen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gefängnis bereits 1930 erbaut wurde, sind sowohl die Zellen als auch die sanitären Anlagen in einem guten Zustand und bieten den Häftlingen den Grundstandard hygienischer und sanitärer Versorgung. Die Einzelzellen sind mit Schreibtisch, Bett, Moskitonetz,Bücherregalen, Lesematerial etc. ausgestattet. Auf dem Flur befindet sich ein Gemeinschaftsfernseher zum Empfang der lokalen Fernsehsendungen. Die Auslieferungshäftlinge des ICTR und aus Norwegen (U Win Kindi und Bazorga) trugen ihre zivile Kleidung und waren beide beschäftigt, umfangreiche Gesetzestexte zu konsultieren, um ihre Verteidigung im Rahmen der Verfahren vor ruandischen Gerichten vorzubereiten. Nach Auskunft des stv. Gefängnisdirektors werden ihnen von der Gefängnisverwaltung nicht nur die Gesetzestexte zur Verfügung gestellt, sondern es gibt auch Beratung und die notwendigen Materialien, um schriftliche Ausarbeitungen für die Verteidigung zu erstellen. Das Gefängnis ist in fünf Abteilungen untergliedert, die auch räumlich voneinander getrennt sind: Hochsicherheitstrakt für männliche Straftäter, von denen eine Gefahr ausgeht Allgemeiner Vollzugsdienst für männliche Gefangene Frauenabteilung Minderjährigenabteilung Medizinische Abteilung. Es gibt keine räumliche Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und verurteilten Straftätern, jedoch werden Minderjährige und Volljährige voneinander räumlich getrennt untergebracht. Das Gefängnis verfügt über 8 Hektar Grund, davon werden 3,5 Ha für den Anbau landwirtschaftlicher Produkte und Viehhaltung genutzt. Diese Produkte dienen der Versorgung der Häftlinge und Überschüsse können auf dem freien Markt veräußert werden. Im Rahmen der Produktion dürfen Häftlinge 10 % der Erwerbseinkommen behalten. Nahrungsmittel werden lediglich den „vulnerable prisoners“ kostenlos zur Verfügung gestellt. Untersuchungshäftlinge, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, können Essen in Restaurants außerhalb bestellen. Das Gleiche gilt für vermögende Strafhäftlinge, ansonsten sind wie in Afrika üblich die Familien für die Versorgung der Häftlinge mit Nahrungsmitteln zuständig. Im medizinischen Trakt kümmern sich elf Krankenschwestern und Pfleger um die medizinischen Belange, ein für einfache Untersuchungen ausreichendes Labor ist vorhanden, die Daten werden in einem PC-gestützten Datenverfahren aufbereitet. Für hiesige Verhältnisse macht die Krankenstation einen sehr guten Eindruck, insbesondere die freiwilligen HIV-Untersuchungen für alle Häftlinge sind hervorzuheben. Einen besseren Krankenschutz als Personen außerhalb des Gefängnisses erhalten die Häftlinge, die mit eigenen Mitteln in der Krankenstation nicht behandelt werden können: sie werden in das Referenzkrankenhaus der Regierung (Kind Faisal Hospital) verlegt! Eine Sozialarbeiterin kümmert sich um die Ernährung und Gesundheitsfragen der Häftlinge und ist bei Problemen ansprechbar. Ich konnte drei Werkstätten besichtigen: - In der Schneiderei werden kleine Reparaturarbeiten von Kleidung durchgeführt und einfache Artikel zum Verkauf hergestellt. Gleichzeitig wird an den Maschinen Berufsausbildung für Näher und Näherinnen durchgeführt, damit sie nach der Entlassung die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. - Webatelier: Durch eine Spende der äthiopischen Regierung wurden manuelle Webstühle installiert, die Häftlinge werden ebenfalls in der Technik der Webstühle ausgebildet und produzieren Stoffe für Eigenbedarf und Verkauf im gefängniseigenen kleinen Verkaufsladen. - Herstellung von Weidenkörbchen und Schmuck: In einem weiteren Bereich waren Frauen damit beschäftigt, die landestypischen kleinen Weidenkörbchen zu flechten und Glasperlenschmuck u. ä. herzustellen. - Kfz-Werkstatt: Für einfache Karosseriearbeiten und Kfz-Instandhaltung besteht eine Werkstatt, die auch von der UN und ruandischen Institutionen (z. B. Polizei) genutzt wird. - In einem Büro, ausgestattet mit sechs APC, waren Ingenieure und technische Zeichner damit beschäftigt, Bauzeichnungen für die Erweiterung eines Gefängnisses in Südruanda anzufertigen. Auch hier steht die Ausbildung mit an erster Stelle, eine kleine Bibliothek vervollständigt diesen Unterrichtsraum. Die kulturellen Aktivitäten umfassten Tanz, Musik, Basketball, Fußball und einfache Brettspiele. Die im Gefängnis hergestellten handwerklichen Produkte werden in einem kleinen Laden, der unmittelbar an das Gefängnisgelände grenzt und von außen frei zugänglich ist, verkauft. Auf meine Frage, ob ein deutscher Konsularbeamter gegebenenfalls einen Besuch bei einem aus Deutschland ausgelieferten Häftling durchführen könne, erwiderte der stv. Gefängnisdirektor, dass dies jederzeit problemlos möglich sei. gez. W.“ (Vermerk vom 15.07.2013) aa. Vor dem Hintergrund dieser Auskünfte geht der Senat zunächst davon aus, dass bei einem im Fall der Auslieferung des Verfolgten gegen ihn in Ruanda zu führenden Strafverfahren die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten werden. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich die Verfahrensrechte von aus anderen Staaten wegen ähnlicher Tatvorwürfe ausgelieferten Beschuldigten nach Runda in den letzten Jahren entscheidend verbessert haben. Dem Senat ist dabei bewusst, dass noch in den Jahren 2008 und 2009 Auslieferungen nach Ruanda wegen mangelnder Beachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze durch ruandische Gerichte für nicht zulässig erklärt wurden. Maßgeblich hierfür war, dass der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda eine Abgabe von Strafverfahren an die Justiz Ruandas auf der Grundlage der im Jahre 2002 eingeführten Vorschrift 11 bis der Verfahrensordnung des Strafgerichtshofs in den Jahren 2008 und 2009 in insgesamt fünf Fällen abgelehnt hatte (vgl. Yasmine Chubin, The Impact of the ICTR 11 bis Case Referrals on Rwanda’s Legal Reforms, Extradition Requests, and Transfer Case Procedure, http://unictr.unmict.org/sites/unictr.org/files/publications/compendium-documents/iii-11bis-case-referrals-chubin.pdf , S. 3 m.w.N.). Nach Auffassung des Strafgerichtshofs war vor allem wegen des mangelnden Zeugenschutzes und der daraus resultierenden Bedrohung für Zeugen der Verteidigung ein faires Verfahren nicht zu erwarten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Oktober 2011 in dem Verfahren B 3 v. Schweden, Az. 37075/09, Nr. 46 – 49 m.w.N.). Vor allem im Hinblick auf diesen Standpunkt des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda lehnten seinerzeit zahlreiche europäische Gerichte bzw. Behörden eine Auslieferung nach Ruanda zur Strafverfolgung ebenfalls ab: Frankreich (Berufungsgerichte Toulouse, Mamoudzon, Lyon, Versailles und Bordeaux), Finnland, Vereinigtes Königreich und die Schweiz (zu den Einzelheiten vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, a.a.O., Nr. 62 – 70). Auch in Deutschland wurde seinerzeit die Auslieferung nach Ruanda für nicht zulässig erachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. November 2008 – 2 Ausl A 175/07 –, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – 1 AK 68/08 –, juris). Soweit ersichtlich, erklärte erstmals Schweden mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2009 die Auslieferung eines Verfolgten nach Ruanda zur Strafverfolgung für zulässig (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, a.a.O., Nr. 18). Nicht zuletzt aufgrund dieser früheren, nahezu ausnahmslos ablehnenden Entscheidungen beschleunigte die Regierung von Ruanda allerdings die bereits angelaufenen Bemühungen zur Reform der Verfahrensbedingungen für Beschuldigte, deren Fälle vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda an die Justiz Ruandas verwiesen wurden, oder die von anderen Staaten nach Ruanda ausgeliefert wurden. Im Hinblick auf hierdurch erzielte Verbesserungen der Verfahrensgarantien erklärte der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda mit Entscheidung vom 28. Juni 2011 erstmals eine Verweisung eines Falles an die ruandische Justiz für zulässig, wobei der Strafgerichtshof darauf abstellte, dass die lebenslange Freiheitsstrafe mit Isolationshaft als Strafandrohung abgeschafft worden sei, dass die durch das „Transfer Law“ garantierten Haftbedingungen akzeptabel seien, dass die Unabhängigkeit der Justiz und der Richter jedenfalls in den Fällen, die nicht politischer Natur seien, gewährleistet sei und dass vor allem die Möglichkeit der Verteidigung, Zeugen zu präsentieren, durch zwischenzeitlich umgesetzte Maßnahmen wie ein neues Zeugenschutzprogramm zufriedenstellend sei (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, a.a.O., Nr. 51 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schloss sich dieser Sichtweise an und legte mit Urteil vom 27. Oktober 2011 in dem Verfahren B 3 v. Schweden (Az. #####/09) mit ausführlicher Begründung dar, dass die Auslieferung des Verfolgten aus Schweden nach Ruanda zur Strafverfolgung weder gegen Artikel 3 noch gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Zuvor hatten bereits die US-amerikanische Einwanderungsbehörde mit Entscheidung vom 26. Januar 2011 und das Landgericht Oslo/Norwegen mit Entscheidung vom 11. Juli 2011 die Auslieferung nach Ruanda zur Strafverfolgung für zulässig erklärt (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, a.a.O., Nr. 71 ff.). Weitere Staaten, die inzwischen eine Auslieferung nach Ruanda zur Strafverfolgung bewilligt haben, sind Kanada (im Jahr 2012), Dänemark (im Jahr 2013) und die Niederlande (vgl. Yasmine Chubin, a.a.O, S. 9 ff.). Für unzulässig erklärt wurde die Auslieferung nach Ruanda seit jener Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Vereinigten Königreich durch - allerdings noch nicht rechtskräftige - Entscheidung des Westminster Magistrates‘ Court vom 22. Dezember 2015 ( https://www.judiciary.gov.uk/wp-content/uploads/#####/####/rwandan-five-judgment-211215.pdf ), eine Entscheidung, die nach 63 Verhandlungstagen mit Beweisaufnahme und der Auswertung von mehr als 20 000 Seiten Beweismitteln erging (Rdnr 7 ff. des Urteils). Dabei lagen dem Westminster Magistrates‘ Court unter anderem auch umfassend Unterlagen aus den in Ruanda geführten Verhandlungen gegen zuvor wegen des Vorwurfs der Beteiligung am Völkermord an die ruandische Justiz übergebene bzw. ausgelieferte Beschuldigte zur Auswertung vor. Im Hinblick auf das aus Art. 6 der EMRK folgende Recht des Verfolgten auf ein faires Verfahren kommt der Westminster Magistrates‘ Court nach ausführlicher Analyse des ihm präsentierten Beweismaterials zu dem Ergebnis, dass zwar das Gerichtsverfahren in dem – auch von dem Beistand des Verfolgten angesprochenen – Fall der Oppositionspolitikerin J nicht fair und „möglicherweise“ politisch beeinflusst gewesen sei (vgl. vor allem Rdnr. 219, 260 und 266 des Urteils; insoweit auch Rdnr. 520) und dass Ruanda ein „autoritärer, repressiver Staat sei, in dem die Opposition unterdrückt und der Opposition Verdächtigte umgebracht“ würden; auch gebe es Anhaltspunkte für die Annahme, dass solche Verdächtige in geheimen Lagern gefoltert würden (Rdnr. 218 des Urteils). Dagegen hätten sich jedoch in den übrigen vom Gericht eingehend untersuchten Fällen, in denen die Beschuldigten der Beteiligung am Völkermord verdächtigt worden waren, keine greifbaren Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung der Richter ergeben (vgl. vor allem Rdnr. 363, 368 f., 402, 530). Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Bedingungen eines fairen Verfahrens im Hinblick auf die Benennung und Präsentation von Entlastungszeugen durch die Verteidigung verletzt würden (vgl. Rdnr. 599). Auch das Recht auf einen Verteidiger sei gewährleistet. Allerdings – und dies seien die maßgeblichen, der Annahme eines fairen Verfahrens entgegenstehenden Bedenken - könne nicht davon ausgegangen werden, dass einem des Völkermordes beschuldigten Verfolgten ausreichend qualifizierte Verteidiger zur Seite stünden (vgl. Rdnr. 619 ff.). Zudem sei zweifelhaft, ob einem Beschuldigten die ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden, den Aufenthalt von Zeugen im Ausland ausfindig zu machen (vgl. Rdnr. 628). Mit dieser Begründung allerdings überspannt der Magistrates‘ Court nach Auffassung des Senats die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden (Mindest) Anforderungen an das zur Klärung der Tatvorwürfe im ersuchenden Staat bestimmte Strafverfahren. Fest steht nämlich auch nach den – sehr ausführlichen – Gründen jener Entscheidung, dass dem Verfolgten das Recht auf einen Verteidiger zusteht und dass er jederzeit das Recht hat, auch im Ausland ansässige Zeugen zu benennen. Dass möglicherweise ein auch im internationalen Recht erfahrener und höchsten internationalen Standards genügender Verteidiger (siehe dazu vor allem Rdnr. 619 und 630 des Urteils) nicht zur Verfügung steht, schränkt dabei das Recht auf Verteidigung nicht in unzulässiger Weise ein. Entscheidend ist, dass eine Verteidigung des Verfolgten durch einen Rechtsanwalt gewährleistet ist. Ein darüber hinausgehendes Recht auf „bestmögliche“ Verteidigung durch „höchstqualifizierte“ Verteidiger besteht nicht und wäre – insbesondere für einen ersuchten Staat - auch überhaupt nicht verifizierbar. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn sämtliche zur Verfügung stehenden Verteidiger völlig unqualifiziert wären und damit das Recht des Verfolgten auf eine Vertretung durch einen Verteidiger systematisch unterlaufen würde, kann der Senat offen lassen. Hierfür haben sich nämlich keine Anhaltspunkte ergeben, auch nicht im Urteil des Westminster Magistrates‘ Court, zumal der Verfolgte gemäß Art. 14 Ziffer 6 des „Transfer Law“ in der Fassung vom 16. Juni 2013 (Official Gazette n° Special Bis of 16/06/2013) das Recht hat, sich in jedem Stadium des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu lassen und gemäß Artikel 17 jenes Gesetzes auch Rechtsanwälte aus dem Ausland das Recht haben, als Verteidiger nach Ruanda einzureisen und sich dort in Ausübung ihrer Verteidigertätigkeit dort frei zu bewegen. Hinsichtlich des zweiten Arguments des Westminster Magistrates‘ Court - möglicherweise nicht ausreichende finanzielle Ressourcen, um umfassend auch im Ausland ansässige Zeugen zu präsentieren – gilt nichts anderes. Entscheidend ist, dass das bereits zitierte „Transfer Law“ in Artikel 15 und 16 umfassende Verfahrensgarantien für die Vernehmung von Zeugen der Verteidigung und dabei auch solche Zeugen, die sich im Ausland aufhalten, vorsieht. Dass hierbei die Möglichkeit der Verteidigung, Zeugen im Ausland ausfindig zu machen, insbesondere durch tatsächliche bzw. finanzielle Hindernisse eingeschränkt sein mag, ist grundsätzlich hinzunehmen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Verteidigungsrechte eines Beschuldigten durch tatsächliche oder finanzielle Einschränkungen systematisch unterlaufen würden, kann der Senat offen lassen. Für eine solche Behinderung der Verteidigung finden sich nämlich auch in der Entscheidung des Westminster Magistrates‘ Court - keine Anhaltspunkte. Zusammenfassend gibt es nach Auffassung des Senats keine greifbaren oder nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Mindestverteidigungsrechte des Verfolgten im Fall seiner Auslieferung nicht gewährleistet wären. Insbesondere aufgrund der Vorschriften des bereits erwähnten „Transfer Law“, die gem. Art. 3 jenes Gesetzes auf den Verfolgten anzuwenden sind, werden dem Verfolgten alle von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention geforderten Verfahrensgarantien zugebilligt, unter anderem das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in seiner Anwesenheit (Art. 14 Zif. 1 und 8), das Recht auf die Vertretung durch einen von ihm zu wählenden Verteidiger bzw. einen Pflichtverteidiger (Art. 14 Zif. 6) sowie das Recht auf Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung (Art. 18). bb. Im Hinblick auf die Haftbedingungen in Ruanda gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die oben wiedergegebenen Einschätzungen des Auswärtigen Amtes bzw. der Botschaft Kigali unzutreffend sein könnten, oder dass sich zwischenzeitlich eine nachteilige Änderung der beschriebenen Verhältnisse in der Republik Ruanda ergeben hat. Die ruandischen Behörden haben zugesichert, dass der Verfolgte in einer Hafteinrichtung untergebracht wird, die internationalen Standards entspricht, und die Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland nach einer etwaigen Auslieferung das Verfahren gegen den Verfolgten überwachen sowie die Haftbedingungen überprüfen können. Diese Zusicherungen sind in Anbetracht der oben zitierten Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und der Botschaft Kigali als belastbar anzusehen. Mit Verbalnote vom 9. Dezember 2016 haben die ruandischen Behörden zudem nochmals zugesichert, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung entweder in der Haftanstalt Mpanga oder in der Haftanstalt Kigali „1930“ untergebracht wird und dass die Behandlung und Versorgung des Verfolgten, sollte er in der Haftanstalt Kigali „1930“ untergebracht werden, in einer internationalen Mindeststandards entsprechenden Weise sichergestellt wird, auch was die Versorgung mit Nahrungsmitteln angeht. Davon, dass die Haftbedingungen in den Haftanstalten Mpanga und Kigali „1930“ internationalen Mindeststandards entsprechen, geht im Übrigen auch die erwähnte Entscheidung des Westminster Magistrates‘ Court vom 22. Dezember 2015 aus. In jener Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Haftbedingungen in dem Kigali-Zentralgefängnis und in der Haftanstalt Mpanga zufriedenstellend seien und Art. 3 der EMRK deswegen im Fall der Auslieferung der Verfolgten nach Ruanda nicht verletzt sei (Rdnr. 144-146 der Entscheidung). Nach alledem war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären (§§ 29, 32 IRG). III. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist gemäß § 26 IRG geboten. Angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe besteht Fluchtanreiz. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verfolgte sich ohne die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft der Strafverfolgung in Ruanda stellen wird, zumal sich der Verfolgte in Deutschland zuletzt unter einer Scheinadresse angemeldet und sein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht bekannt und zu ermitteln ist. Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und Vollziehung der Auslieferungshaft (§ 23 IRG) waren daher zurückzuweisen.