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Beschluss

7 UF 206/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0301.7UF206.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers V Versicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 25.08.2016, Az.: 16 F 350/14, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezogen auf die Versorgung des Antragsgegners bei der V Versicherung AG – unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

Unter Ziff. 2 der Entscheidung wird der 3. Absatz aufgehoben.

Bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG (Vers.Nr.: ###1) bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.890,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers V Versicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 25.08.2016, Az.: 16 F 350/14, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezogen auf die Versorgung des Antragsgegners bei der V Versicherung AG – unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert: Unter Ziff. 2 der Entscheidung wird der 3. Absatz aufgehoben. Bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG (Vers.Nr.: ###1) bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.890,- € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten heirateten am 03.08.1990. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die mittlerweile volljährig sind. In der Ehezeit erwarben die Eheleute Anwartschaften für die Altersversorgung. Die Antragstellerin erwarb Anrechte bei der Z (Z) und bei der V1 Pensionskasse AG. Der Antragsgegner erwarb ebenfalls Anrechte bei der Z, bei der X und bei der V Versicherung AG. Die Trennung der Eheleute erfolgte durch Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Dezember 2013. Der Scheidungsantrag wurde zugestellt am 31.12.2014. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern der Eheleute angefordert. Diese wurden wie folgt erteilt: Die X hat mit Schreiben vom 04.02.2015 mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der betrieblichen Altersversorgung einen Ehezeitanteil in Höhe von 10.523,85 € Kapitalwert erworben hat. Als Ausgleichswert hat die Kasse nach Abzug der Kosten für die interne Teilung in Höhe von 315,71 € für beide Ehegatten einen Kapitalwert in Höhe von 5.104,07 € vorgeschlagen. Die V1 Pensionskasse AG hat unter dem 12.02.2015 mitgeteilt, dass die Antragstellerin einen Ehezeitanteil in Höhe von 5.876,65 € erworben hat. Als Ausgleichswert hat sie einen Kapitalwert in Höhe von 2.938,32 € vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt. Die Z hat für die Antragstellerin mit Auskunft vom 30.07.2015 zu der Versicherungsnummer ###2 einen Ehezeitanteil von 4,1790 Entgeltpunkten mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 2,0895 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Für den Antragsgegner hat die Z unter dem 15.01.2016 einen Ehezeitanteil von 0,6247 Entgeltpunkten mitgeteilt und als Ausgleichswert 0,3124 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Mit Auskunft vom 28.06.2016 hat die V Versicherung AG für den Antragsgegner einen Ehezeitanteil in Höhe von 57.146,93 € als Anwartschaftsbarwert mitgeteilt und nach Abzug der Kosten für die interne Teilung in Höhe von 250,- € einen Ausgleichswert in Höhe von 28.323,47 € vorgeschlagen. Zugleich hat der Versorgungsträger darauf hingewiesen, dass dieses Anrecht noch nicht ausgleichsreif sei im Sinne des § 19 II Nr.1 i.V.m. Abs.I, da es in der Höhe an der hinreichenden Verfestigung fehle. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.08.2016 die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Noch am gleichen Tag ist der Beschluss bezüglich der Scheidung rechtskräftig geworden. Im Verbund mit der Scheidung hat das Amtsgericht auch den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Versorgungen der Ehegatten bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und der Versorgung des Antragsgegners bei der X hat das Amtsgericht entsprechend den erteilten Auskünften entschieden. Von einer Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der V1 Pensionskasse AG hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit des Ausgleichswertes gem. § 18 II VersAusglG abgesehen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG hat das Amtsgericht wie folgt entschieden: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG (Vers.Nr.: ###1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28.323,47 € nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.11.2014, übertragen.“ Hiergegen wendet sich der Versorgungsträger V Versicherung AG mit der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, das Anrecht sei nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 I VersAusglG, da es in der Höhe nicht hinreichend verfestigt sei. Der Antragsgegner sei selbständiger Handelsvertreter. Die Höhe der dem Antragsgegner erteilten Pensionszusage richte sich im Wesentlichen nach Art und Umfang des aktiven Versicherungsbestandes des Antragsgegners im Zeitpunkt des Leistungsfalls. Dieser werde bei Tätigkeitsbeendigung zur weiteren Betreuung an den Versorgungsträger zurückgegeben. Der dem Amtsgericht übermittelte Wert spiegele den zum Ehezeitende betreuten Versicherungsbestand wieder, könne aber nicht als Berechnungsbasis für die Höhe der im Leistungsfall zu erbringenden Zahlungen dienen, da der Versicherungsbestand ständigen Schwankungen unterliege. Im Extremfall könne der Versicherungsbestand im Leistungsfall bis auf 0,- € sinken. Der Versorgungsträger müsse dann das volle wirtschaftliche Risiko einer entsprechenden Entwicklung tragen, was der gesetzgeberischen Intention widerspreche. Es gebe zudem einen entscheidenden strukturellen Unterschied zwischen der Handelsvertreterversorgung und der herkömmlichen betrieblichen Altersversorgung dahin, dass die arbeitsrechtliche Fiktion vom gleichbleibenden und steigenden Lohn auf selbständig arbeitende Handelsvertreter nicht übertragen werden könne. Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Anrecht sei entgegen der gegnerischen Einschätzung unverfallbar, denn der Antragsgegner weise mehr als 10 Jahre anrechenbare Tätigkeit im Unternehmen auf. Soweit sich der Versorgungsträger darauf berufe, der Wert des Versicherungsbestandes könne im Extremfall auf 0,- € sinken, sei die Regelung sittenwidrig. Es sei widersprüchlich, dem Handelsvertreter nach 10 Jahren ein unverfallbares Anrecht zuzusichern, andererseits dieses in voller Höhe verfallbar zu lassen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Antragstellerin nach Ende der Ehezeit an einem sinkenden, aber auch an einem steigenden Versicherungsbestand Anteil hätte, was mit dem Ausgleich ehebezogener Anrechte nichts mehr zu tun habe. Hilfsweise verweist die Antragstellerin auf eine Entscheidung des BGH, die zwar zum Zugewinnausgleich ergangen aber im Grundsatz mit der hiesigen Problematik vergleichbar sei (FamRZ 2011, 183). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde des Versorgungsträgers V Versicherung AG ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet gem. §§ 58 ff. FamFG. Der Versorgungsträger ist auch beschwerdebefugt. Ein Versorgungsträger ist stets dann beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, der erkannte Versorgungsausgleich sei mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden. Die erforderliche Rechtsbeeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn ein beim Versorgungsträger bestehendes Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise inhaltlich verändert wird, wobei nicht entscheidend ist, ob der angefochtene richterliche Gestaltungsakt im konkreten Fall eine finanzielle Mehrbelastung verursacht (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, 19.Aufl.2017, § 59 FamFG, Rdnr.73). Die V Versicherung AG macht hier einen Eingriff in ihre Rechtsstellung geltend, die mit einer finanziellen Mehrbelastung einhergehen könnte. In der Sache ist die Beschwerde zudem begründet. Eine Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG hätte unterbleiben müssen, da das Anrecht noch nicht hinreichend verfestigt und damit noch nicht ausgleichsreif ist mit der Folge, dass die Teilung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe der §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten bleiben muss. Grundsätzlich sind die Anrechte der Ehegatten, die sie während der Ehezeit in den verschiedenen Versorgungssystemen erworben haben, hälftig zwischen ihnen aufzuteilen gem. § 1 I VersAusglG. Die auszugleichenden Anrechte definiert § 2 VersAusglG, das hier in Rede stehende Anrecht unterfällt dieser Norm ohne weiteres. Des Weiteren muss das Anrecht, um im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung geteilt werden zu können, ausgleichsreif sein gem. § 19 I VersAusglG. Der Zeitpunkt, zu dem das Anrecht ausgleichsreif sein muss, ist das Ende der Ehezeit, §§ 19 I, 5 II VersAusglG. Dies wird definiert in § 3 I VersAusglG mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages, hier also dem 30.11.2014. Gem. § 19 II Nr.1 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht Im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Eine fehlende Ausgleichsreife nach den § 19 II Nr.2 – 4 kommt hier nicht in Betracht. Der Sinn der Regelung in § 19 II Nr.1 VersAusglG besteht darin, in den Wertausgleich bei der Scheidung keine Versorgungsanrechte einzubeziehen, die sich später möglicherweise nicht verwirklichen, was insbesondere bei betrieblichen Versorgungsanrechten nicht ausreichend sicher gestellt werden kann (vgl. Palandt/ Brudermüller, 76. Aufl. 2017, § 19 VersAuslgG, Rdnr. 2). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Anrechte unverfallbar sind, die nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen in ihrem Versorgungswert nach Grund und Höhe durch die künftigen betrieblichen und/ oder beruflichen Entwicklungen des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 371/12, Rdnr.9 ff., zit. nach juris, Borth, Versorgungsausgleich, 7.Auflage 2014, Kap.3 Rdnr.722, 724). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner ist als selbständiger Handelsvertreter tätig. Er erhält kein Fest- oder Grundgehalt, sondern ausschließlich Provisionszahlungen, die auf den jeweils vermittelten Verträgen und der Laufzeit dieser Verträge beruhen. Diese Provisionszahlungen sind naturgemäß Schwankungen unterworfen, da der Vertragsbestand schwankt durch Neuabschlüsse und Kündigungen oder aus sonstigen Gründen beendete Verträge. Aus den „Richtlinien für die Versorgung der hauptberuflichen Vertreter der Y Versicherung AG“ , nach der dem Antragsgegner eine Versorgungszusage erteilt wurde, – noch von der Rechtsvorgängerin, der auf die V Versicherung AG verschmolzenen Y Versicherung AG – geht unter 3.1 hervor, dass Leistungsvoraussetzung mindestens 10 anrechenbare Tätigkeitsjahre bei der Y sind. Diese Voraussetzung ist unstreitig durch den Antragsgegner erfüllt. Dies hat zur Folge, dass das Versorgungsanrecht des Antragsgegners dem Grunde nach unverfallbar ist. Insoweit ist auch der Beschwerdegegnerin Recht zu geben. Allerdings fehlt es an der Unverfallbarkeit in der Höhe . Grundlage für die Berechnung der Versorgung ist ausweislich Nr. 4.2 in Verbindung mit Nr. 5 der Richtlinie der Rentenmessbetrag und die über 10 Jahre Betriebszugehörigkeit hinausgehende Dauer der Tätigkeit des Ruhegeldempfängers. Der Rentenmessbetrag orientiert sich gem. 4.2 der Richtlinie an dem Prämienbestand der Versicherungen, die auf den Antragsgegner entfallen. Da dieser Prämienbestand den oben geschilderten Schwankungen unterliegt, kann sich der für den Zeitpunkt des Ehezeitendes 30.11.2014 ausweislich der Auskunft vom 28.06.2016 ermittelte Bestand deutlich von dem Bestand zum Zeitpunkt des Leistungsfalles unterscheiden. Im Extremfall kann der Bestand bis zum Eintritt des Leistungsfalles bis auf 0,- € sinken, so dass der Antragsgegner in der Konsequenz keinen Anspruch auf Ruhegeld erwerben würde. In der Konsequenz könnte – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - eine zum Ehezeitende vorgenommene Teilung dazu führen, dass die Antragstellerin auf der Basis der Auskunft vom 28.06.2016 Anwartschaften übertragen bekäme, die bei Eintritt des Leistungsfalles zu einer Auszahlung führten, während der Antragsgegner, sollte sich der Prämienbestand nach Ehescheidung bis auf 0,- € reduzieren, keine Leistung aus der Versorgungszusage beziehen würde. Dies würde zu einem erheblichen finanziellen Risiko des Versorgungsträgers führen, der die Zusage allein finanziert und entsprechend auch die Last allein tragen müsste. Daher ist im Ergebnis auch festzuhalten, dass das Anrecht in der Höhe noch nicht hinreichend verfestigt ist und eine Teilung im Rahmen der Scheidung der Beteiligten daher zu unterbleiben hat. Die Antragstellerin ist auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG zu verweisen, der erst dann durchzuführen ist, wenn der Antragsgegner Leistungen aus der Versorgung bei der V Versicherung AG bezieht, § 20 I VersAusglG. Der Einwand der Antragstellerin, die Regelung sei widersprüchlich, da sie einerseits nach 10 Jahren ein unverfallbares Anrecht gewähre, andererseits theoretisch das Risiko eines Totalausfalles bestehe, überzeugt nicht. § 19 II Nr.1 stellt ausdrücklich klar, dass nicht nur Anrechte, die dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach verfallbar sind, als nicht ausgleichsreif angesehen werden können (vgl. Borth, a.a.O.). Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass ein Anrecht dem Grunde nach bereits unverfallbar ist, in der Höhe allerdings noch volatil und damit verfallbar. Anhaltspunkte für die seitens der Antragstellerin eingewandte Sittenwidrigkeit ergeben sich daraus nicht. Soweit die Antragstellerin gegen die schuldrechtliche Ausgleichsrente vorbringt, dass die Antragstellerin dann sowohl an dem gestiegenen als auch an dem gesunkenen Bestand der Versicherungsverträge teilhätte, was dem Ausgleich der ehelich erworbenen Anrechte widerspräche, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Sobald ein Anrecht mangels hinreichender Verfestigung über die schuldrechtliche Ausgleichsrente ausgeglichen werden muss, ist dem immanent, dass die Versorgung an der nachehelichen Entwicklung teilhat (vgl. Palandt/ Brudermüller, § 20 VersAusglG, Rdnr.7, BGH, Beschluss vom 21.11.2013, XII ZB 413/12, Rdnr.22 f., zit. nach juris). Dies ergibt sich bereits denklogisch aus dem Umstand, dass das Anrecht zum Zeitpunkt des Ehezeitendes noch nicht hinreichend verfestigt war. Auch die seitens der Antragstellerin ins Feld geführte BGH-Entscheidung (Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09) führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da die dort geschilderte Vorgehensweise zur Bestimmung des Wertes eines dem Zugewinnausgleich unterworfenen Vermögensgegenstandes nicht auf den Versorgungsausgleich zu übertragen ist. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist bei zum Stichtag nicht exakt bestimmbaren Werten mittels Schätzung im Rahmen des § 287 II ZPO der in den Ausgleich einzustellende Wert zu ermitteln (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr.24 f.). Beim Versorgungsausgleich ist aber gerade der Fall der fehlenden Bestimmbarkeit dahin gesetzlich geregelt, dass der Ausgleich jedenfalls zum Zeitpunkt der Scheidung zu unterbleiben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, die Wertfestsetzung aus §§ 40,50 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.