Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015, Az. 2 O 165/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für alle im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2015 vom Kläger für den Beklagten vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte zu erteilen. Der Buchauszug hat folgende Punkte zu enthalten: A. Allgemeine Angaben für alle Produkte 1. Name des Kunden 2. Anschrift des Kunden 3. Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 4. Antragsdatum 5. Vertragsbeginn 6. Vertragsnummer 7. Art des Vertrages, insbesondere a. Versicherer/Zeichnende Gesellschaft b. Versichertes Risiko d. Produktbezeichnung/Sparte e. Tarif 8. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 9. Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen mit den Versicherungsnehmern 10. Produktgeneration 11. Unterteilung nach Erneuerungs-, Erhöhungs- oder Neugeschäft 12. Stornierung a. Zeitpunkt b. Grund c. Art der etwaig ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen B. Produktspezifische Angaben bei I. Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) a. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) b. Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht II. Lebens- und Rentenversicherung 1. Versicherungssumme 2. Eintrittsalter des Kunden oder der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 3. Laufzeit des Vertrages 4. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) 5. Im Falle eines dynamisierten Vertrages a. Zeitpunkt der Erhöhung des Beitrages b. Betrag der Erhöhung der jeweiligen Prämie 6. Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen zusätzlich die WKN-Nummer der jeweiligen Fonds 7. Produktgruppe 8. Ansparzeit 9. Überschussverwendungsart 10. Bei Verträgen, die nach § 10a EStG staatlich gefördert werden die Höhe und den Beginn der staatlichen Förderung III. Private Krankenversicherung Vertragsform (Einzel/Kollektiv) IV. Gesetzliche Krankenversicherung 1. Zeitpunkt des Zustandekommens der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse 2. Zeitpunkt der Abrechnung zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und dem Beklagten V. Bausparverträge 1. Bausparsumme 2. Finanzierungssumme 3. Einzahlungsdauer 4. Abschlussgebühr 5. Bei reinen Bauspardarlehen zusätzlich den nominellen Kreditbetrag VI. Darlehen 1. Darlehenshöhe 2. Darlehenszeit 3. Darlehensart VII. Investment 1. WKN-Nummer 2. Ausgabeaufschlag 3. Fondsart Im Übrigen wird Klage abgewiesen, soweit sie auf Erteilung eines Buchauszugs, auf Auskunftserteilung und auf Rechenschaftslegung gerichtet ist. Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung zurückgewiesen ist, ist das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen der vom Kläger erhobenen Stufenklage um Ansprüche nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages, wobei Gegenstand des angefochtenen Teilurteils nur Informationsansprüche sind. Der Kläger war als Versicherungsvertreter für den Beklagten, ein Versicherungsunternehmen, tätig, mit Wirkung ab dem 01.05.2010 zunächst als „Generalagent“ gemäß Generalagenturvertrag vom 17.05.2010 (Anlage K1), seit dem 01.07.2013 als „Agent“ gemäß Agenturvertrag vom 04.07.2013 (Anlage K2). In den Verträgen ist vereinbart, dass der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs die zwischen den Vermittlerverbänden und den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ (im Folgenden: GDV) zu Grunde gelegt werden. Beiden Verträgen sind Anlagen beigefügt, die teilweise die Provisionsberechnung betreffen. Betreffend die nur dem Generalagenturvertrag angefügten „Anlage Wertung TV A“ (Anlage K1, Unteranlage 12) streiten die Parteien um die Relevanz für die Provisionsberechnung. Der Beklagte übersandte dem Kläger eine vorgedruckte Erklärung betreffend ein „Saldenanerkenntnis“ zum 31.12.2011, die der Kläger ankreuzte und am 02.02.2012 unterschrieb (Anlage B1). Die Erklärung lautet: „Mir ist bekannt, dass die aufgezeigten Salden Provisionsgutschriften und Vergütungen enthalten, die bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Haftungszeiten mit Rückbelastungsansprüchen behaftet sind. Sämtliche, bis zum o.g. Stichtag auf meinem Hauptkonto / Stornoreservekonto im Rahmen der vertraglichen Beziehungen vorgenommenen Buchungen, insbesondere die Gutschriften und Belastungen von Provisionen, unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie von sonstigen Vergütungen, werden als richtig und vollständig anerkannt. Das gleiche gilt für alle bis zum o.g. Zeitpunkt erstellten Abrechnungen.“ Das Vertragsverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung des Beklagten vom 13.12.2013 zum 31.03.2014 beendet. Der Kläger machte außergerichtlich einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten geltend, der von diesem zunächst in Höhe von 3.552,36 € und mit Schreiben vom 24.10.2014 (Anlage K12) in Höhe von 72,34 € errechnet wurde. Auf Verlangen des Klägers nach Erteilung eines Buchauszuges übersandte der Beklagte dem Kläger verschiedene auch zur Akte gelangte Dateien und Ausdrucke. Mit der erhobenen Stufenklage macht der Kläger zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges seit dem 01.05.2010 geltend, der 52 im Klageantrag einzeln aufgeführte sog. „Informationsfelder“ beinhalten soll. Ferner begehrt der Kläger von dem Beklagten Auskunft zur Berechnung eines Ausgleichsanspruchs, hilfsweise Rechenschaft über die bereits erteilte Auskunft. Das Landgericht hat der Klage betreffend die erste Stufe teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 bis zum 30.04.2015 verurteilt, wobei inhaltlich nicht alle beantragten Informationen enthalten sind. Insbesondere wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2015 gibt über alle vom Kläger für die Beklagte vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte, wobei die Auskunft in klarer und übersichtlicher Art und Weise unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erfolgen hat: Allgemeine Angaben für alle Produkte 1. Name des Kunden 2. Anschrift des Kunden 3. Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht, bei Krankenversicherungen, Pflegepflichtversicherungen, Lebens- und Rentenversicherungen und Unfallversicherungen 4. Antragsdatum 5. Vertragsbeginn 6. Vertragsnummer 7. Art des Vertrages, insbesondere a. Versicherer/zeichnende Gesellschaft b. Versichertes Risiko d. Produktbezeichnung/Sparte e. Tarif 8. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 10. Produktgeneration 11. Unterteilung nach Erneuerungs-, Erhöhungs- oder Neugeschäft 12. Stornierung a. Zeitpunkt b. Grund c. Art der etwaig ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Produktspezifische Angaben bei Sachversicherungen (insbesondere bei Unfall-, Haftpflicht-, Transport-, Technik-, Luftfahrt-, Rechtsschutz-, Industrie-, Warenkredit-, Forderungsausfall-, D&O-, Schutzbrief-, Händlergarantie- und Elektronikversicherungen): 14. Wertungssumme 15. Wertungsfaktor 16. Bei Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) zusätzlich a. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) b. Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht Lebens- und Rentenversicherung 18. Versicherungssumme 19. Eintrittsalter des Kunden oder der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 20. Laufzeit des Vertrages 22. Faktor bei Risikozusätzen 23. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) 24. Im Falle eines dynamisierten Vertrages a. Zeitpunkt der Erhöhung des Beitrages b. Betrag der Erhöhung der jeweiligen Prämie 25. Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen zusätzlich die WKN-Nummer der jeweiligen Fonds 26. Produktgruppe 27. Ansparzeit 28. Überschussverwendungsart 29. Bei Verträgen, die nach § 10a EStG staatlich gefördert werden die Höhe und den Beginn der staatlichen Förderung Private Krankenversicherung 32. Höhe des selbstvermittelten Jahresbestandes 33. Wertungsfaktor 34. Vertragsform (Einzel/Kollektiv) Gesetzliche Krankenversicherung 35. Zeitpunkt des Zustandekommens der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse 36. Zeitpunkt der Abrechnung zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der Beklagten 37. Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung an die Beklagte gezahlten Vergütung Bausparverträge 38. Bausparsumme 39. Finanzierungssumme 40. Einzahlungsdauer 41. Zinsbindungsfrist 42. Abschlussgebühr 43. Bei reinen Bauspardarlehen zusätzlich den nominellen Kreditbetrag Finanzprodukte 44. Wertungsfaktor 45. Konten 46. Kontenfaktor Darlehen 47. Darlehenshöhe 48. Darlehenszeit 49. Darlehensart Investment 50. WKN-Nummer 51. Ausgabeaufschlag 52. Fondsart Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Buchauszug wegen des erklärten Anerkenntnisses nicht für den hiervon erfassten Zeitraum verlangt werden könne. Ein Auskunftsanspruch des Klägers bestehe nicht, weil ihm anhand der im Buchauszug enthaltenen Daten und statistischem Material eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs möglich sei. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung lediglich betreffend einige in den Buchauszug aufzunehmende Angaben. Das Antragsdatum (Ziffer 4 des Urteilstenors) sei nicht erforderlich, soweit dem Kläger nur Bestandsbetreuungsprovisionen, aber keine Vermittlungsprovisionen zustünden. In den IT-Systemen der Beklagten sei dieses Antragsdatum nicht enthalten, da es für die weitere Vertragsabwicklung nicht relevant sei. Nur der Vertragsbeginn sei maßgebend und gemäß Ziffer 5 des Urteilstenors bereits im Buchauszug enthalten. Die Ermittlung des Antragsdatums für alle Verträge sei in unzumutbarer Weise aufwändig. Wertungssumme und Wertungsfaktor (Ziffern 14, 15, 33 und 44) seien nicht aufzunehmen. „Wertungssumme“ sei ein Begriff, der als Hilfsmittel geschaffen worden sei, um die Produktivität eines Versicherungsvertreters messbar und darstellbar zu machen. Die Wertungssumme sei teilweise Grundlage für Bonifikationszusagen und werde unter Rückgriff auf die Wertungsanlage rechnerisch ermittelt. Im Rahmen des Buchauszuges seien keine Berechnungen geschuldet. Der Kläger habe die Angaben zur Errechnung der Wertungssumme bereits erhalten. Bezüglich Ziffer 22 des Urteiltenors bleibe unklar, was überhaupt zu beauskunften sei. Es handele sich nach der Darlegung des Klägers nur um einen Faktor zur Berechnung der Wertungssumme. Ziffer 32 betreffe den selbst vermittelten Jahresbestand, der sich in Bezug auf einzelne Versicherungsverträge nicht mitteilen lasse. Der Jahresbestand ergebe sich rechnerisch aus den einzelnen Verträgen. Die Verurteilung betreffend an den Beklagten gezahlte Vergütung einer gesetzlichen Krankenversicherung, Ziffer 37 des Urteils, sei zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe außer in einem einzigen Fall, der zeitlich vor dem ausgeurteilten Zeitraum liege, keine einzige gesetzliche Krankenversicherung vermittelt. Dem Kläger stünde für diesen Fall nur eine Werbeprämie zu. Die Zinsbindung sei für die Provision bei vermittelten Bausparverträgen irrelevant, die Verurteilung zu Ziffer 41 deshalb unrichtig. Zu unbestimmt sei auch die Verurteilung betreffend die Auskunft über Konten und Kontenfaktor bei Finanzprodukten, Ziffern 45 und 46 des Urteils. Es bleibe offen, was mit Kontenfaktor überhaupt gemeint sei. Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015, Az. 2 O 165/14, dahingehend abzuändern, dass der Buchauszug folgende Inhalte nicht enthalten muss und die Klage somit auch insofern abgewiesen wird: Antragsdatum (Ziffer 4 des Urteils), soweit es um Verträge geht, die der Kläger nicht selbst vermittelt hat; Wertungssumme (Ziffer 14 des Urteils) und Wertungsfaktor (Ziffern 15,33 und 44); Faktor bei Risikozusätzen (Ziffer 22 des Urteils); Höhe des selbstvermittelten Jahresbestandes bei der privaten Krankenversicherung (Ziffer 32 des Urteils); Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung an die Beklagte gezahlten Vergütung (Ziffer 37 des Urteils); Zinsbindungsfrist bei Bausparverträgen (Ziffer 41 des Urteils); Konten (Ziffer 45 des Urteils) und Kontenfaktor (Ziffer 46 des Urteils). Der Kläger beantragt, 1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt der Kläger, 2. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015, Az. 2 O 165/14, auf die Anschlussberufung hin wie folgt abzuändern: a. die Auskunft hat sich auch auf den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.12.2011 zu erstrecken. b. die Auskunft hat sich auch auf folgende Datenfelder zu erstrecken: Nr. 3: Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht; Nr. 9: Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen; 3. die Beklagte auf die Anschlussberufung hin zu verurteilen, dem Kläger wie folgt Auskunft zu geben und Rechenschaft darüber abzulegen: a. Jährliche Brutto-Jahresprovisionen (Versicherungsbestand) im Bereich Sach-, inklusive Industrie- und Betriebsunterbrechungsversicherung pro Tätigkeitsjahr, unter Ausweisung übertragener/selbstgeworbener Bestände und jeweils unterteilt nach Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen bzw. Industrie-Feuer-, Maschinen- und Groß-Betriebsunterbrechungsversicherungen bzw. Kraftverkehr-, Transport- und Verkehrsserviceversicherungen sowie Angabe des jeweiligen Provisionssatzes, des jeweiligen Branchenfaktors und des jeweiligen Tätigkeitsfaktors;. b. Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherungen zum 31.03.2014, sofern der Kläger eine entsprechende Vereinbarung mit Anspruch auf Provision aus den Erhöhungen bewirkt hat unter Angabe des Provisionssatzes und des Tätigkeitsfaktors; c. Durchschnittliche, selbstvermittelte Gesamtjahresproduktion der privaten Krankenversicherungen in Monatsbeiträgen pro Tätigkeitsjahr unter Angabe des Provisionssatzes, des Aufstockungsfaktors, des Mitursächlichkeitsfaktors und des Ausschließlichkeitsfaktors; 4. die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, über ihre Auskunft vom 24.10.2014 (Anlage K12) Rechenschaft abzulegen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt in Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags betreffend die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil. Die Wertungssumme sei vom Beklagten zu ermitteln und regele die Provisionshöhe. Die mit der Berufungsbegründung insoweit vorgetragenen Einwände seien verspätet. Der Risikozusatz verändere bei ausgesuchten Produkten den Faktor in negativer Hinsicht und habe deshalb auch Relevanz für die Provision. Die Verurteilung betreffend die Höhe des selbstvermittelten Jahresbestandes greife der Beklagte mit der Berufung erstmals an, auch dies sei verspätet. Im Rahmen der von ihm erhobenen Anschlussberufung rügt der Kläger, dass das Landgericht den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges rechtsfehlerhaft zeitlich und inhaltlich eingeschränkt habe. Das Saldoanerkenntnis kehre allenfalls die Beweislast um und hindere den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht. Das Geburtsdatum der versicherten Person sei in jedem Fall mitzuteilen. Auch müsse der Buchauszug nach höchstrichterlicher Rechtsprechung prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen enthalten. Dem Kläger stehe ferner ein Ausgleichsanspruch nach den GDV-Grundsätzen zu. Die Schätzungsgrundlagen seien dem Kläger nicht bekannt, der Beklagte habe hierüber Auskunft zu erteilen. Wegen der erstinstanzlichen Antragstellung und des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und Unteranlagen verwiesen. B. Berufung und Anschlussberufung haben teilweise Erfolg. Sie sind insgesamt zwar zulässig, aber jeweils nicht vollumfänglich begründet. I. 1. Die Berufung ist zulässig. Die Einlegung und Begründung der Berufung erfolgte gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht. Auch die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Berufung erforderliche Beschwer in Höhe von mehr als 600,00 € ist erreicht. Bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 22.1.2014 – XII ZB 278/13, NJW-RR 2014, 834), dies gilt auch für denjenigen, der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 144/13 –, Rn. 10, juris). Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 144/13 –, Rn. 10, juris), zurzeit 21,00 €. Nach der Schätzung des Senats vom 02.06.2016, die auf einer entsprechenden Darlegung des Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2015 beruht und der keine der Parteien entgegengetreten ist, entsteht für die Erteilung eines Buchauszugs im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung ein zusätzlicher Aufwand für die Beklagte in Höhe von 3.000,00 €. Insbesondere entfällt nach der insoweit plausiblen Darlegung der Beklagten bereits für die Angabe des Antragsdatums für alle in den Buchauszug aufzunehmenden Versicherungsverträge ein Zeitaufwand jedenfalls von mehr als 30 Stunden. Allein hiermit wäre der Beklagte ausreichend beschwert. 2. Die Anschlussberufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 524 Abs.2 S.2 ZPO, und auch im Übrigen zulässig. Bedenken an der Zulässigkeit der Anschlussberufung bestehen entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb, weil der Umfang der Anfechtung nicht ausreichend bestimmt wäre. Die eindeutige Bestimmung ergibt sich aus den Anschlussberufungsanträgen in der Berufungserwiderung, § 528 ZPO. Die Begründung der Anschlussberufung nimmt auch auf die im Einzelnen aufgeführten Angriffe gegen das angefochtene Urteil Bezug. Sofern die Klage den Inhalt des Buchauszugs betreffend mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen wurde, ohne dass dies in den Anträgen der Anschlussberufung benannt wird, etwa betreffend die Ziffer 7 c) des Buchauszugs, so ist dies dahingehend auszulegen, dass sich die Anschlussberufung hierauf nicht erstreckt. Aus dem allgemein gehaltenen Vortrag in der Berufungserwiderung, das gesamte Urteil werde zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt, ergibt sich nach der Ansicht des Senats kein unzulässiger Widerspruch, sondern allenfalls eine sprachlich vereinfachende Ungenauigkeit. II. Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Der zuerkannte Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ergibt sich aus §§ 87c Abs.2, 92 HGB. 1. Die Annahme des Landgerichts, dass sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ergibt, der auch fällig ist, begegnet keinen Bedenken und wurde vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Der Kläger war gemäß § 92 Abs.1 HGB als Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) im Sinne von § 84 HGB damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen. Mit Vorlage der Provisionsabrechnungen wird der Buchauszugsanspruch fällig (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05 -, Rn. 28, juris; Senatsurteil vom 30. Januar 2017 – I-18 U 94/16 –, Rn. 39, juris). 2. Im Hinblick auf den Umfang der aufzunehmenden Informationen gilt, dass der Buchauszug alles enthalten muss, was nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann und was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt (Senatsurteil vom 17. August 2015 – I-18 U 182/14 –, Rn. 88, juris). Insbesondere sind solche Umstände aufzunehmen, die die vermittelten Verträge, also die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden betreffen. Nicht wiederzugeben sind Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entspringen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99 –, Rn. 24, juris). Im Hinblick auf die einzelnen Berufungsangriffe gilt für den Inhalt des Buchauszugs Folgendes, wobei sich die Ausführungen an der Bezifferung in den erstinstanzlichen Klageanträgen orientieren: a) Betreffend die Information zu Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilstenors hat die Berufung keinen Erfolg. Der zu erstellende Buchauszug hat das Antragsdatum, auch soweit es um Verträge geht, die der Kläger nicht selbst vermittelt, sondern nur betreut hat, zu enthalten. Die Angabe des Antragsdatums ist neben der Angabe des Versicherungsbeginns grundsätzlich in den Buchauszug aufzunehmen (OLG München, Urteil vom 16. April 2015 – 23 U 3932/14 –, juris; Riemer, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 5. Auflage, Kap. VI, Rn. 95). Sie dient der Identifizierung des Vertrages und der Beantwortung der Frage, inwiefern der Kläger an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 – 19 U 101/12 –, Rn. 112, 122, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. März 1997 – 35 U 24/96 –, Rn. 7, juris). Eine Beschränkung der Informationserteilung auf die vermittelten Verträge ist aus diesem Grund nicht geboten. Der Einwand des Beklagten, dass die diesbezügliche Informationsbeschaffung teilweise äußerst aufwändig ist, weil die Antragstellung bei älteren Verträgen nicht in seinem IT-System erfasst sei, führt nicht zum Erfolg. Der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszugs möglicherweise mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit, § 242 BGB. Ein Unternehmer, der mit Handelsvertretern (Versicherungsvertretern) arbeitet, muss sich schon von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und demzufolge seine Buchführung so einrichten, dass er der Forderung des Handelsvertreters unschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann. Es war deshalb Sache des Beklagten, sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, juris, Rn. 33; OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016 – 23 U 3521/15 –, Rn. 28, juris). b) Erfolg hat die Berufung des Beklagten hingegen betreffend die zu Ziffern 14,15, 33 und 44 ausgeurteilten Informationen „Wertungssumme und Wertungsfaktor“. Wertungssummen haben nach dem Inhalt von Anlage K1, Unteranlage 12, keinen konkreten Bezug zur Berechnung von Provisionsansprüchen, können nach Darlegung des Beklagten aber Grundlage von Bonifikationszusagen sein. Hier offenbleiben kann die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Rechte des § 87c HGB auch zur Kontrolle anderer als Provisionsansprüche – also etwa auch von Bonifikationszusagen – ausgeübt werden können (so Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 10). Dem Vortrag des Beklagten, dass es sich bei den Angaben „Wertungssumme und Wertungsfaktor“ um Faktoren zur Bemessung der Produktivität eines Versicherungsvertreters handelt und der Versicherungsvertreter diese Berechnungen anhand der Vertragsunterlagen selbst durchführen kann, ist der Kläger nicht ausreichend entgegengetreten. Insbesondere hat der Beklagte auf Seiten 6 und 7 der Berufungsbegründung exemplarisch ausgeführt, wie anhand der übrigen im Buchauszug enthaltenen Angaben die Wertungssumme errechnet werden kann. Soweit der Kläger eine Formulierung des Beklagten aufgreift, es herrsche bei den Wertungssummenregelungen des Beklagten eine schwer durchschaubare „babylonische Regelvielfalt“, führt die damit angesprochene Unübersichtlichkeit nicht dazu, Wertungssummen in den Buchauszug aufnehmen zu müssen. Mögliche Auswirkungen nicht plausibler oder benachteiligender Vereinbarungen zur Höhe von Provisionen oder Bonifikationszusagen sind erst im Betragsverfahren zu klären. Wertungssummen und Wertungsfaktoren sind vorliegend wie ein bloßer Provisionssatz zu behandeln. Der Grundsatz, dass es Sache des Handelsvertreters ist, anhand des geschlossenen Handelsvertretervertrages selbst festzustellen, welcher Provisionssatz ihm hinsichtlich der einzelnen provisionspflichtigen Geschäftsabschlüsse gebührt, so dass dessen Angabe nicht in den Buchauszug gehört (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, juris, Rn. 33; OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2003 – 35 U 36/02 –, Rn. 30, juris), gilt insoweit auch für Wertungssummen und Wertungsfaktoren. Sofern Wertungssummen in anderen Verfahren bereits Teil ausgeurteilter Buchauszüge waren (vgl. Urteil des Senats vom 19. März 2009 – 18 U 137/08 –, Rn. 16, 88, juris; OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2006 – 19 U 207/05 –, Rn. 28, juris), waren die Fragen dort nicht entscheidungserheblich und wurden von den Parteien nicht problematisiert, weshalb Erwägungen, die der hier vertretenen Auffassung des Senates widersprächen, nicht ersichtlich sind. Der diesbezüglich vom Kläger erhobene Verspätungseinwand greift nicht durch. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, sind nicht auszuschließen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen – wie der Vertragstext – unstreitig sind (vgl. BGH NJW 2009, 2532). Die Frage des inhaltlichen Umfangs des Buchauszugs lässt sich anhand der Auslegung unstreitiger Vereinbarungen beantworten. c) Der Berufungsangriff betreffend Ziffer 22, „Faktor bei Risikozusätzen“, hat ebenfalls Erfolg. Sofern der Kläger in der Berufungserwiderung klarstellt, dass mit „Risikozusätzen“ die in der unteren Tabelle zu 2. der Anlage K1, Unteranlage 12, genannten Bezeichnungen „Collect“ oder „Classic“ gemeint sind, so handelt es sich insoweit zunächst – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – um Produktgruppen. Diese Information wird bereits gemäß der Ziffer 26 beauskunftet. Der „Faktor bei Risikozusätzen“ entspricht damit bloß dem sich ohne Weiteres aus der Anlage ersichtlichen Wertungsfaktor, der nicht in den Buchauszug aufzunehmen ist, weil er dem Vertragsverhältnis der Parteien zuzuordnen ist, wie oben unter b) ausgeführt. d) Auch betreffend die Informationen zu Ziffer 32, „Höhe des selbstvermittelten Jahresbestandes bei der privaten Krankenversicherung“, hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Der selbstvermittelte Jahresbestand errechnet sich aus den übrigen im Buchauszug enthaltenen Angaben und betrifft nicht das Verhältnis zwischen dem Beklagten und den einzelnen Versicherungsnehmern. Deshalb ist diese Angabe auch nicht in den Buchauszug aufzunehmen. Mit seinem Einwand, die Differenzierung zwischen selbst vermittelten und bloß betreuten Verträgen, sei ohne diese Angabe nicht möglich, dringt der Kläger nicht durch. Wie unter a) ausgeführt, erhält der Kläger mit einem vollständigen Buchauszug einschließlich des Antragsdatums alle nötigen Informationen, um die Differenzierung vorzunehmen und den Jahresbestand selbst ermitteln zu können. Sofern der Kläger darüber hinaus moniert, dass seiner Auffassung nach 761 Verträge in den bisher erstellten Buchauszügen fehlen und deshalb der Jahresbestand nicht errechnet werden könne, so rechtfertigt dies die weitergehende Verurteilung nicht. Die inhaltliche Vollständigkeit des Buchauszugs ist erst im Rahmen der nachfolgenden Stufen zu prüfen und für den Inhalt des zu erteilenden Buchauszuges nicht maßgeblich. Soweit der Kläger auch insoweit Verspätung rügt, gelten die Ausführungen zu b) entsprechend. e) Erfolg hat die Berufung auch betreffend Ziffer 37 der Verurteilung, „Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung an den Beklagten gezahlten Vergütung“. Insoweit ist der entsprechende Anspruch des Klägers bereits durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Im zeitlichen Rahmen der Verurteilung, d.h. seit dem 01.01.2012, wurde nach nicht bestrittener Behauptung des Beklagten nämlich keine einzige gesetzliche Krankenversicherung vermittelt, im vom Kläger beantragten Zeitraum nur eine einzige. Für diese gesetzliche Krankenversicherung hat der Kläger zudem auch bereits alle relevanten Informationen vom Beklagten schriftsätzlich (S. 6 des Schriftsatzes vom 11.06.2015) erhalten, so dass die Aufnahme in den Buchauszug nicht geboten ist. f) Die Berufung führt auch betreffend Ziffer 41, „Zinsbindungsfrist Bausparverträge“, zum Erfolg. Diese Angabe hat keine erkennbare Provisionsrelevanz und ist deshalb nicht in den Buchauszug aufzunehmen. Eine Beziehung von Zinsbindungsfristen und Provisionszahlungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der maßgeblichen Anlage K1, Unteranlage 35. Soweit der Kläger seine Auffassung mit der Anlage K2, Unteranlage 35, belegen möchte, sind dort zwar Zinsbindungsfristen erwähnt. Diese Unteranlage bezieht sich allerdings nicht auf Bausparverträge, sondern auf Finanzierungen, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert. Im Rahmen des Agenturvertrages, Anlage K2, ist betreffend Bausparverträge die Unteranlage 33 einschlägig, die wiederum keinen Bezug zu Zinsbindungsfristen enthält. g) Auch der Berufungsangriff betreffend die Ziffern 45 und 46, „Konten“ und „Kontenfaktor“, ist erfolgreich. Die genannten Informationen sind in den Buchauszug nicht aufzunehmen. Nach der Klarstellung von Klägerseite im Senatstermin soll sich die Angabe „Konten“ auf die Art des Kontos, d.h. ob etwa ein Girokonto oder ein bestimmtes Depotkonto vermittelt wurde, beziehen. Mit dem Beklagten ist der Senat diesbezüglich der Auffassung, dass diese Angabe bereits im Rahmen der Ziffer 7 d) zu beauskunften ist und eine doppelte Informationserteilung keinem schützenswerten Interesse dient. Nach Erörterung auch des Begriffes „Kontenfaktor“ unter Berücksichtigung der Anlage K1, Unteranlage 38 und der Anlage K2, Unteranlage K36, im Senatstermin vermag der Senat hierin keinen weitergehenden Informationsinhalt zu sehen als den Provisionssatz, der sich aus den genannten Anlagen ergibt und den ein Buchauszug nicht enthalten muss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, juris, Rn. 24). 3. Eine – auch teilweise – Erfüllung, § 362 BGB, liegt nicht vor. Der klägerische Anspruch richtet sich auf Erteilung eines vollständigen Buchauszugs, der die tenorierten Informationen enthält, und nicht bloß auf Ergänzung der bereits vorliegenden Buchauszüge. Unvollständigkeit oder Unbrauchbarkeit der erteilten Information können grundsätzlich zur Folge haben, dass insgesamt keine Erfüllung des Buchauszugsanspruchs eingetreten ist und der Buchauszug neu erstellt werden muss. Unbrauchbarkeit ist insbesondere bei Nichtvorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Mindestanforderungen anzunehmen (vgl. EBJS/Löwisch HGB § 87c Rn. 47-49, beck-online). Dies ergibt sich insbesondere aus der gebotenen Übersichtlichkeit. Erforderlich für eine effektive Kontrolle der Provisionsabrechnung ist, dass Transparenz, Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gewahrt bleiben und zusammengehörende Geschäftsvorfälle nicht auseinandergerissen werden. Für jedes einzelne Kundengeschäft, für welches dem Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) ein Vergütungsanspruch zustehen kann, ist daher in klarer und übersichtlicher Form eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche und vollständige, wenn auch schlagwortartige Darstellung aller derjenigen Tatsachen erforderlich, welche sich in den Geschäftsbüchern des Unternehmers einschließlich aller dazu gehörenden Unterlagen zu dem einzelnen Kundengeschäft befinden. Zweifel an der Brauchbarkeit des Buchauszugs gehen stets zu Lasten des Unternehmers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 – I-16 U 89/11 –, Rn. 78, juris). Ein auf Ergänzung gerichteter restlicher Erfüllungsanspruch kann demgegenüber bestehen, wenn der Unternehmer lediglich eine Teilleistung erbracht hat, indem er seine Informationen auf Teilbereiche in zeitlicher, örtlicher oder sonstiger Weise, z.B. auf einzelne Artikel, Bezirke, Kunden oder Zeiträume, beschränkt hat, und diese Angaben den jeweiligen Mindestanforderungen entsprechen, also besonders die für Abrechnung oder Auszug notwendigen Mindestangaben enthalten (EBJS/Löwisch HGB § 87c Rn. 47-49, beck-online). Die bislang erteilten Buchauszüge des Beklagten enthalten alle titulierten Angaben zu den einzelnen Geschäften aber nicht, weshalb der Beklagte den Buchauszug nach Maßgabe des Urteilstenors neu zu erstellen hat. III. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist nur teilweise begründet und hat im Übrigen keinen Erfolg. 1. Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang hat die Anschlussberufung keinen Erfolg. Die Erstreckung der Verurteilung auf den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.12.2011 kommt wegen des erklärten Anerkenntnisses nicht in Betracht. a) Die Erklärung des Klägers vom 02.02.2012 stellt nach Ansicht des Senats ein wirksames abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB dar. aa) Mit der Erklärung vom 02.02.2012 hat der Kläger die Salden der Provisionskonten anerkannt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärung. Erkennt der Handelsvertreter die Abrechnung des Unternehmers an, ist hierin regelmäßig ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu sehen (Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 110, 112, 116). Wie das Schuldversprechen begründet auch das abstrakte Schuldanerkenntnis eine neue abstrakte Forderung (BGH NJW 1976, 567), die regelmäßig schuldverstärkend (§ 364 Abs. 2 BGB) neben die ursprünglich kausale Verpflichtung tritt (Staudinger/Peter Marburger (2015) BGB § 781, Rn. 6 mwN). Das Bestehen einer Streitigkeit oder Unsicherheit ist – anders als der Kläger meint – keine Voraussetzung für die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Der Zweck der Vereinfachung weiterer Abrechnung reicht nach Auffassung des Senats insofern aus. bb) Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass das Saldoanerkenntnis wirksam ist. Insbesondere ergibt sich keine Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB. Saldoanerkenntnisse des Handelsvertreters werden teilweise als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 100/05 –, juris), wenn die Genehmigung oder das Anerkenntnis der Provision durch Untätigkeit, Schweigen oder widerspruchslose Entgegennahme fingiert werden (Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 114) und deshalb ein Verstoß gegen § 87c HGB vorliegt. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Senats mit einer Anerkenntnisfiktion nicht vergleichbar. Wenngleich der Text von dem Beklagten vorformuliert war, liegt eine mittels Ankreuzen und Unterschrift erfolgte ausdrückliche Erklärung des Klägers vor. Sonstige Wirksamkeitsmängel sind nicht ersichtlich; der Kläger hat auch in der Anschlussberufungsbegründung hierzu nicht vorgetragen. b) Aufgrund des Anerkenntnisses stehen die hiervon umfassten Provisionsansprüche insgesamt fest. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die vom Kläger anerkannte Abrechnung des Beklagten zum 31.12.2011 als vollständig und abschließend zu bewerten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2017 – I-18 U 94/16 –, Rn. 50, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3 U 118/15 -, Rn. 29, juris). c) Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ist als Hilfsanspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn für einen bestimmten Zeitraum die Höhe des Provisionsanspruches durch ein Anerkenntnis feststeht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 U 54/11 –, Rn. 45, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juni 1997 – 35 U 71/96 –, juris; Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 110; Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87c HGB, Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1971, Az. VII ZR 223/69, beruft, vermag der Senat auch unter dem Gesichtspunkt, dass in einem Anerkenntnis nur der Verzicht auf Einwendungen aus früherer Zeit zu sehen ist, vorliegend keinen weitergehenden Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu erkennen. Zum einen hat der Kläger vergleichbare Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung, die der dortigen Entscheidung zugrunde lagen, nicht vorgetragen, jedenfalls nicht in dem vom vorliegenden Saldenanerkenntnis erfassten Zeitraum. Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Korrekturabrechnung die konkrete Darlegung der Unrichtigkeit der Abrechnung voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2017 – I-18 U 94/16 –, Rn. 50, 53, juris). Zum anderen ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 100/05 –, juris; Urteil vom 29. November 1995 – VIII ZR 293/94 –, Rn. 14, juris) für den Fall des Anerkenntnisses gerade der Ausschluss des Buchauszugsrechts. Diesen Grundsätzen widerspräche es auch, einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs deshalb zuzuerkennen, weil das Saldoanerkenntnis als Schuldanerkenntnis grundsätzlich kondizierbar ist. Wird in einem Kontokorrentverhältnis irrigerweise ein unrichtiges Saldoanerkenntnis abgegeben, so kann es zwar grundsätzlich gemäß § 812 Abs. 1 S.1 1.Alt, Abs.2 BGB zurückgefordert werden (BGH NJW 1968, 591). Diesen Kondiktionsanspruch hat der Handelsvertreter allerdings im Betragsverfahren darzulegen und zu beziffern. Dem Sinn und Zweck des Saldoanerkenntnisses, nämlich der Vereinfachung der Abrechnung, stünde es entgegen, ein Recht auf Erteilung eines Buchauszugs zum Zwecke der Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs wegen nicht näher dargelegter Rechtsgrundlosigkeit des Anerkenntnisses zuzuerkennen. 2. Der Angriff der Anschlussberufung betreffend den inhaltlichen Umfang des Buchauszugsanspruchs hat teilweise Erfolg. Unter Bezugnahme auf die oben unter Ziffer II. ausgeführten Grundsätze gilt im Einzelnen Folgendes: a) Erfolgreich wendet sich der Kläger mit der Anschlussberufung gegen die Teilabweisung der Klage betreffend die Einzelinformation zu Ziffer 3, „Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht“. Zur Vermeidung von Verwechslungen kann vom Versicherungsvertreter im Rahmen der Erteilung des Buchauszugs verlangt werden, dass das Geburtsdatum des Kunden/Versicherungsnehmers für alle Einträge enthalten ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Mai 2001 – 1 U 760/00, 1 U 760/00 - 167 –, Rn. 50, juris). Dies stellt auch einen Umstand dar, der sich aus den Büchern der Beklagten ergibt und der das Vertragsverhältnis zum Versicherten betrifft. b) Teilerfolg hat die Anschlussberufung auch betreffend die Angaben zu Ziffer 9, „Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen“. Insoweit ist die Klageabweisung teilweise zu Unrecht erfolgt. Wegen möglicher Sondervereinbarungen ist zu differenzieren: aa) Sondervereinbarungen zwischen dem Beklagten und den Versicherungsnehmern, die Prämien- und damit auch Provisionsrelevanz haben, betreffen Informationen, die nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99 –, juris) in einem Buchauszug enthalten sein müssen. Soweit der Beklagte insoweit auf die übrigen Auskünfte zur Prämienhöhe selbst verweist, machen diese Angaben die Verurteilung zu Ziffer 9 nicht entbehrlich. Wegen möglicher Ansprüchen nach § 87a Abs.3 HGB besteht ein Informationsinteresse des Klägers, ob eine Sondervereinbarung getroffen wurde. bb) Wegen der Frage der provisionsrelevanten Sondervereinbarungen, die möglicherweise zwischen den Parteien geschlossen worden sind, ist die Klage hingegen zu Recht abgewiesen worden, weshalb die Anschlussberufung insoweit keinen Erfolg hat. Bei derartigen Sondervereinbarungen ist nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und Versicherungsnehmern, sondern dasjenige zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits betroffen. In einem Buchauszug sind Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen, nicht wiederzugeben (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99 –, Rn. 24, juris). 3. Keinen Erfolg hat die Anschlussberufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Auskunftserteilung zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs wendet. Ein Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs kann dem Versicherungsvertreter gemäß § 242 BGB zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag (BGH, Urteil vom 03. April 1996 – VIII ZR 54/95 –, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 14. September 2011 – 7 U 1348/11 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2000 – 35 U 77/99 –, Rn. 20, juris). Grundlage der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB eine Prognose über die nach Vertragsbeendigung zu erwartenden Unternehmervorteile, die auf der Grundlage der vom Handelsvertreter darzulegenden Entwicklung seiner bis zum Vertragsende erzielten Provisionseinkünfte bestimmt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06 –, Rn. 22, juris; Urteil vom 03. April 1996 – VIII ZR 54/95 –, Rn. 13, juris; EBJS/Löwisch HGB § 89b Rn. 36, beck-online). Trotz der aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. März 2009 – C-348/07 –, juris) im Jahre 2009 erfolgten Gesetzesänderung dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (Versicherungsvertreters) nicht von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, kann der Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) seinen Anspruch zulässigerweise anhand von Provisionsverlusten berechnen (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2010 – VIII ZR 210/07 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 108/09 –, Rn. 13, juris; Thume, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 2, 9. Auflage, Kap. IX, Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt nach Auffassung des Senats kein hinreichendes Informationsbedürfnis vor, wenn der Ausgleichsberechtigte – wie hier – einen umfassenden Buchauszug für einen mehrjährigen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung erhalten hat oder zugesprochen bekommt. Er kann dann sowohl Unternehmervorteile als auch Provisionsverluste ermitteln und darlegen. Dies gilt insbesondere für die konkret vom Kläger verlangten Auskünfte. Die Auslegung des Antrages zu Ziffer 3 a) ergibt, dass ebenso wie im Antrag zu Ziffer 3 c) die selbstvermittelte „Jahresproduktion“ pro Tätigkeitsjahr beauskunftet werden soll. Soweit die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs zeitlich reicht, kann der Kläger die Jahresproduktion aber selbst errechnen und ist deshalb nicht in unzumutbarer Weise im Unklaren. Auch die Auskunft zu Ziffer 3 b) bezieht sich unmittelbar auf die Provisionshöhe, die der Kläger anhand des Buchauszugs selbst ermitteln kann. Die Abgrenzung von Betreuungs- und Vermittlungsprovisionen ist ihm anhand des zuerkannten Buchauszugsanspruchs unter Einschluss von Ziffer 4 möglich. Jedenfalls nach Vorlage des vollständigen Buchauszugs kennt der Kläger die ihm für vermittelte dynamische Lebensversicherungen gezahlten Provisionen, so dass für die während der Vertragslaufzeit tatsächlich vermittelten Verträge kein weitergehendes Informationsbedürfnis mehr ersichtlich ist. Soweit zur Bezifferung der Unternehmervorteile eine Zukunftsprognose erforderlich ist und etwa die Stornoquote und die durchschnittliche Vertragsdauer abzuschätzen sind, mag der Kläger auch auf statistische Materialien und/oder Erfahrungswerte zurückgreifen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2000 – 35 U 77/99 –, juris). Soweit der Kläger geltend macht, er könne aufgrund der vielen Provisionssätze die Provisionshöhe nicht abschätzen, begründet dies sein Auskunftsverlangen nicht. Die Auslegung und Anwendung der vertraglichen Bestimmungen obliegen ihm als Vertragspartner selbst. 4. Betreffend den auf Rechenschaftslegung über die Auskunft vom 24.10.2014 (Anlage K12) gerichteten Hilfsantrag bleibt die Anschlussberufung ohne Erfolg. Für einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers auf Rechenschaftslegung vermag der Senat keine Anspruchsgrundlage zu erkennen. Aus § 87c HGB ergibt sich kein Anspruch auf Rechenschaftslegung. Ergänzt werden die Rechte des § 87c HGB durch §§ 259, 260 Abs. 2 BGB zwar für den Fall, dass nach Wahrnehmung der gesetzlichen Informationsrechte begründete Zweifel bleiben (EBJS/Löwisch HGB § 87c Rn. 6, beck-online). Das Schreiben vom 24.10.2014, auf das sich der Kläger bezieht, stellt weder einen Buchauszug noch eine Auskunft im Sinne von § 87c HGB, sondern eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter Zugrundelegung der GDV dar. Diese Berechnung ist vom Beklagten nicht geschuldet, sondern vielmehr vom Kläger selbst vorzunehmen, wenn er einen Ausgleichsanspruch geltend machen will. Anhand der GDV kann er selbst die Richtigkeit der Berechnung überprüfen. Rechenschaft schuldet der Beklagte deshalb insoweit nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert.