Leitsatz: 1. Die Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB kommt auch im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, mithin nach einer Vollzugsdauer von mehr als zehn Jahren, zum Tragen. 2. Dies bedeutet, dass nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung vorrangig die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB zu prüfen ist, die strengere Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung aufstellt; falls die für eine Fortdauerentscheidung erforderliche negative Legalprogose gestellt werden kann, schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung an, ob eine Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 3. Aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn zur Inanspruchnahme dieser Angebote zu motivieren, folgt im Umkehrschluss, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden. 4. Der Untergebrachte hat keinen Anspruch darauf, sich einen externen Psychotherapeuten außerhalb des sicherheitsüberprüften (externen) Therapeutenstamms der JVA selbst auszusuchen. 5. Die Darlegungspflichten im Rahmen des gerichtlichen Kontrollverfahrens nach § 119a Abs. 1 StVollzG finden im Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB keine Anwendung. 6. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e: I. Das Landgericht Krefeld verurteilte den Verurteilten am 7. Juni 1999 wegen einer am 5. Mai 1998 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Durch Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 14. Juni 2000 wurde aus der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld und aus den Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1999 unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten gebildet. Die angeordnete Sicherungsverwahrung blieb aufrechterhalten. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 16. Januar 2004 vollzogen. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 17. November 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 14. Juni 2000 aufrechterhaltene Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und die Fortdauer des Vollzuges der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30. November 2017. Er macht insbesondere geltend, die Strafvollstreckungskammer habe nicht hinreichend geprüft, ob ihm im Überprüfungszeitraum eine ausreichende Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden sei. Zwar verweigere er eine Zusammenarbeit mit der Justizvollzugsanstalt. Er habe sich jedoch in der Vergangenheit bereit erklärt, sich von einem externen Therapeuten behandeln zu lassen, wenn er sich diesen – entsprechend dem Angleichungsgrundsatz – selber auswählen dürfe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach mehr als zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären. a) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung angewandt und ist mit nachvollziehbarer Begründung zur Stellung einer negativen Prognose gelangt, da die Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten, die letztlich Ursache seiner Straffälligkeit ist, noch nicht bearbeitet ist. b) Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Beschluss vom 24. April 2017 (III-3 Ws 68/17). Die dort dargelegten Gründe gelten unverändert fort. Die negative Prognose hat sich durch das aktuelle Prognosegutachten der Sachverständigen Dr. med. M vom 13. Juli 2017 bestätigt; soweit der Sachverständige Dr. med. S in einigen Punkten zu einer positiveren Einschätzung gelangt ist, etwa was die Frage von Lockerungen angeht, teilt der Senat diese nicht, zumal die Sachverständige Dr. M mehrere handwerkliche Schwächen in den verschiedenen Gutachten des Sachverständigen Dr. S aufgezeigt hat. c) Eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz StGB hat die Strafvollstreckungskammer mit zutreffender Begründung abgelehnt aa) Dabei kommt die Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auch im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, mithin nach einer Vollzugsdauer von mehr als zehn Jahren, zum Tragen. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB blieb im Zuge der durch das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012 eingeführten Neuregelungen, zu denen auch die neu eingefügten Vorschriften des § 67d Abs. 2 Satz 2 und des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gehören, unverändert. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/9874, S. 21) zeigen an keiner Stelle auf, dass nach zehnjährigem Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit des § 67d Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StGB nicht eingreifen sollte. Im Gegenteil würde eine derartiges Verständnis der Systematik der Regelungen dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dem Ultima-Ratio-Prinzip während des Vollzugs der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 17/9874, S. 14, 18, 21) Geltung zu verschaffen, zuwider laufen. Denn mit langjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung steigen die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des fortdauernden Freiheitsentzuges und es besteht umso mehr Anlass, dem Untergebrachten eine realistische Entlassungsperspektive zu eröffnen. Aus diesem Grund gilt die Regelung des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB während des gesamten Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Es besteht daher auch kein Grund, die Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB, die der effektiven gerichtlichen Kontrolle zur Sicherstellung einer ausreichenden Betreuung für die Zeit der laufenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dient (BT-Drs. 17/9874, S. 12), nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet, dass nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung vorrangig die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB zu prüfen ist, die strengere Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung aufstellt. Falls die für eine Fortdauerentscheidung erforderliche negative Legalprogose gestellt werden kann, schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung an, ob eine Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. bb) Eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StGB ist zu Recht nicht erfolgt. Das Betreuungsangebot der Justizvollzugsanstalt Werl, die eine Behandlung durch von ihr geprüfte externe Therapeuten ermöglicht und unterstützt, ist ausreichend i.S.v. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. (1) Die Forderung des Verurteilten nach Unterstützung bei der Suche nach einem externen Psychotherapeuten betrifft kein besonderes Therapieangebot, das für ihn neu geschaffen werden soll, sondern es geht allein um die Umsetzung eines von der Anstalt grundsätzlich vorgehaltenen Angebots, nämlich eine Einzelpsychotherapie durch einen externen, nicht bei der Justiz beschäftigten psychologischen Psychotherapeuten. (a) Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2018 ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt Werl beauftrage derzeit noch acht externe Einzelpsychotherapeuten mit unterschiedlichen Fallzahlen. Es würden Wartelisten geführt, im Fall einer Vermittlung werde neben individuell abstimmbaren Einzelheiten derjenige Therapeut gewählt, der zum Zeitpunkt der Vermittlung über einen freien Platz verfüge. Aus der Stellungnahme vom 31. Juli 2017 ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der Therapeutenstamm der Anstalt forensisch erfahren und sicherheitsüberprüft sei. Der Therapeutenstamm könne nicht beliebig verändert werden, da die Zusammenarbeit in einem Umfeld mit hohen Sicherheitsbelangen und schwierigem Klientel, wie sie die Sicherungsverwahrung darstelle, von einem tiefen Verständnis und einer hohen Transparenz zwischen den Behandlern bestimmt sein müsse – intern wie extern. Die externen TherapeutInnen der Anstalt wüssten um Spaltungstendenzen, Manipulationsmechanismen, Gefahren unbedachter Äußerungen und die Dynamik der Sicherungsverwahrung unter den Untergebrachten und zwischen Behandlern und Untergebrachten. (b) Die Justizvollzugsanstalt Werl ist demnach bereit, den Verurteilten in die indizierte Einzelpsychotherapie bei einem externen Therapeuten aus ihrem Therapeutenstamm zu vermitteln; dem setzt der Verurteilte entgegen, dass er sich den Therapeuten selbst aussuchen und hierbei von Bediensteten der Anstalt unterstützt werden möchte. (2) Auf eine derartige Unterstützung besteht auch im Rahmen des Individualisierungs- und Intensivierungsgebotes kein Anspruch. (a) Zwar müssen insbesondere im therapeutischen Bereich „alle Möglichkeiten“ ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., juris, Rdnr. 113; BR-Drs. 17/9874, S. 15; Peglau, JR 2013, 249, 250). Die Entscheidung darüber, wie die Umsetzung einer erforderlichen psychotherapeutischen Betreuung erfolgt, obliegt jedoch grundsätzlich der Anstalt; dies gilt auch für die Frage, ob dazu anstaltseigenes Personal oder anstaltsexterne Therapeuten eingesetzt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 2 Ws 339/16, Rdnr. 15). Denn die Anforderungen an die dem Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten anzubietende Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ausschließlich an den Inhalten der Betreuung zu orientieren und nicht an den äußeren Rahmenbedingungen, zu denen etwa der Therapieort oder die Organisation des Therapieangebotes gehören (KG Berlin, Beschluss vom 19. August 2015 – 2 Ws 154/15, Rdnr. 29 für Therapieort). (b) Aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn zur Inanspruchnahme dieser Angebote zu motivieren, folgt im Umkehrschluss, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden (BT-Drs. 17/9874, S. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 2 Ws 449/13, juris, Rdnr. 14). Der Erfolg des therapieorientierten Vollzuges hängt nicht nur von den objektiven Rahmenbedingungen und den Bemühungen der Justizvollzugsanstalt, sondern maßgeblich von der Bereitschaft des Untergebrachten ab, das dortige Therapieangebot anzunehmen (KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2013 – 2 Ws 327, 333/13, NStZ 2014, 273, 275; Beschluss vom 10. März 2016 – 2 Ws 53/16, juris, Rdnr. 33). (c) Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl hat in ihrem Führungsbericht vom 31. Juli 2017 nachvollziehbare Gründe dargelegt, warum die von dem Verurteilten geforderte Unterstützung nicht geleistet werden kann. Aus den Ausführungen wird deutlich, dass es nicht um die Vermeidung um Kosten oder Aufwand geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., juris, Rdnr. 113). Entscheidend sind vielmehr Qualitäts- und Sicherungsaspekte. Zum einen sollen nur besonders qualifizierte, geprüfte und eingewiesene Psychotherapeuten zum Einsatz kommen. Zum anderen sollen Spaltungs- Manipulations- und Abwehrtendenzen unter den Verwahrten vermieden werden. Dieser Punkt betrifft den Sicherungsaspekt, dient gleichzeitig aber auch der Aufrechterhaltung eines umfassenden Behandlungsangebotes für alle Verwahrten. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) und des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NRW) vom 30. April 2013 (BV. NRW. 2013, S. 212). (aa) Eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung kann nur gelingen, wenn hohe Anforderungen an die Qualifizierung der Behandler gestellt werden. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Werl, nur forensisch erfahrene und sicherheitsüberprüfte Therapeuten in ihren Therapeutenstamm aufzunehmen und mit einer externen Psychotherapie zu beauftragen, ist daher sachgerecht. Bei vielen Sicherungsverwahrten handelt es sich um außerordentlich schwierige Menschen, für deren Betreuung und Behandlung es großer Erfahrung bedarf, so dass der Justizvollzug bei der Auswahl von Therapeuten große Sorgfalt walten lassen muss (MK-Morgenstern/Drenkhalm, StGB, 3. Aufl., § 66c, Rdnr. 44). (bb) Dem ebenfalls betroffenen Sicherungsaspekt kommt im Recht der Sicherungsverwahrung eine hohe Bedeutung zu, denn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB dient dem Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern, bei denen nach Verbüßung einer oftmals langjährigen Freiheitsstrafe der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung immer noch erfordert, § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm nur dann der Fall, wenn eine ungünstige Legalprognose aufrechtzuerhalten oder erneut zu stellen ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2017 – III-3 Ws 60, 61/17; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 – III-4 Ws 114/16, juris, Rdnr. 20 und Beschluss vom 15. Dezember 2016 – III-4 Ws 364/16, III-4 Ws 365/16, juris, Rdnr. 3) Das in § 1 SVVollzG NRW definierte Vollzugsziel der Sicherungsverwahrung ist der Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten. Dieses Ziel kann nicht allein durch ein umfassendes Behandlungs- und Betreuungsangebot erreicht werden, sondern die Abläufe in den Anstalten, in denen Sicherungsverwahrung vollzogen wird, müssen so gestaltet sein, dass auch die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt jederzeit aufrechterhalten werden kann. Dieser Grundsatz ist in § 62 SVVollzG NRW kodifiziert, in dem es heißt: „Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Entweichen der Untergebrachten zu verhindern und zugleich die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der Untergebrachten zu gewährleisten. Hierzu sind die geeigneten baulichen und technischen Maßnahmen vorzusehen. Es sind organisatorische Regelungen zu erstellen, fortzuentwickeln und umzusetzen sowie soziale und behandlungsfördernde Strukturen zu schaffen, um ein Miteinander der Betroffenen in gegenseitigem Respekt zu ermöglichen.“ Zur Schaffung von sozialen und behandlungsfördernden Strukturen gehört es auch, Spaltungs- Manipulations- und Abwehrtendenzen zwischen den Verwahrten zu vermeiden. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl vom 31. Juli 2017 sind für den Senat in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar. Die Entscheidung, eine möglicherweise therapeutisch indizierte Maßnahme wie die Vermittlung in eine externe Einzeltherapie nur im Rahmen der von der Anstalt vorgegebenen Strukturen vorzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden. (3) Im Übrigen bezweifelt der Senat, dass die Unterstützung bei der Suche nach einem externen Therapeuten tatsächlich zu dem erhofften Behandlungserfolg führen würde. (a) Die Sachverständige Dr. M hat diese Maßnahme empfohlen, um nicht „ein neues Kampffeld“ zu eröffnen. Hintergrund ist die durchgehende Weigerungshaltung des Verurteilten, der seit Jahren jegliche Kooperation mit allen Einrichtungen, in denen er inhaftiert bzw. untergebracht war, ablehnt. Er ist durchgängig nicht zur Arbeit eingesetzt, lässt seine Zelle verwahrlosen und es mussten zahlreiche Disziplinarverfahren, u.a. wegen des Besitzes verbotener Gegenstände (z.B. ein zur Stichwaffe umfunktionierter Tortenheber), eingeleitet werden. Im Jahr 2002 wurde der Verurteilte aus der Justizvollzugsanstalt Geldern in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede verlegt, weil er den Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern und dessen Familie massiv bedroht hatte; am 11. April 2003 wurde er daher wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ähnliches wiederholte sich im Jahr 2015, als der Verurteilte am 29. Oktober 2015 und am 14. November 2015 angesichts seiner bevorstehenden Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Werl äußerte, er würde eher einen Bediensteten töten als sich verlegen zu lassen. Diese Haltung ist umso weniger nachvollziehbar, als der Verurteilte sich bereits in der Justizvollzugsanstalt Aachen über zahlreiche Missstände beklagt hatte, so dass die Verlegung in eine neue Anstalt einen Neubeginn hätte darstellen können. (b) Aus Sicht des Senats knüpft der Verurteilte seine aktuelle Therapiebereitschaft bewusst an Bedingungen, von denen er weiß, dass die Anstalt sie nicht erfüllen wird, was ihm die Möglichkeit gibt, seine zunehmend von querulatorischen Zügen geprägte Haltung fortzusetzen. (aa) Der Verurteilte agierte in der Vergangenheit wiederholt in ähnlicher Weise. Beispielsweise verweigerte er im Jahr 2009 mehrfach seine Vorführung zu Anhörungen vor der Strafvollstreckungskammer, da er nur in seiner Privatkleidung am Anhörungstermin teilnehmen wollte. Zuletzt drehte sich die Auseinandersetzung mit den Bediensteten der Anstalt um die Frage, ob der Verurteilte seine Privatkleidung in der Zelle oder in der Kammer anziehen durfte (Bl. 680, 687 VH). Am 9. Dezember 2011 sollte der Verurteilte zu einem Anhörungstermin in der Justizvollzugsanstalt Aachen vorgeführt werden. Nach einer Auseinandersetzung darüber, ob ihm ein Warten im Besuchsbereich der Anstalt mit Blick auf das Abstandsgebot zumutbar sei, versuchte der Verurteilte, die Beamten zu veranlassen, ihn zum Termin zu bringen, indem er den Hausalarm auslöste. Der Verurteilte wurde wegen dieses Vorfalls durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. März 2013 wegen Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln zu einer Geldstrafe verurteilt (Bl. 2528ff. VH). Am 16. November 2015 wurden bei einer Haftraumkontrolle in der Justizvollzugsanstalt Aachen diverse nicht erlaubte Gegenstände gefunden, u.a. der bereits erwähnte angeschliffene Tortenheber und Mobiltelefone. Der Verurteilte wurde mit umfangreichen Sicherungsmaßnahmen belegt, u.a. wurde auch seine Spielekonsole eingezogen. Die Anstalt bot ihm in der Folgezeit die Herausgabe seiner Habe, u.a. der Spielekonsole, an, was der Verurteilte mit der Begründung verweigerte, er wolle alles wieder zurückhaben, sonst nehme er gar nichts (Bl. 2129 VH). (bb) Auch seine Bereitschaft zu Therapiemaßnahmen bzw. zur Inanspruchnahme von Lockerungen knüpfte der Verurteilte wiederholt an – wie er weiß – unerfüllbare Bedingungen. Obwohl er sich wiederholt mit gerichtlicher Hilfe um die Bewilligung von Lockerungen bemühte, erklärte er in seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen am 15. Mai 2015, er sei nicht bereit, an Gesprächen zur Vor- und Nachbereitung von vollzugsöffnenden Maßnahmen oder eines Empfangsraumes mitzuwirken. Er bestand vielmehr darauf, dass die Sicherungsverwahrung ohne Voraussetzungen erledigt werden müsse. Diesen Standpunkt – keine Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung von vollzugsöffnenden Maßnahmen – wiederholte er in seiner Anhörung vom 26. Februar 2016 (Bl. 2132 VH). Auch die von dem Sachverständigen Dr. S in seinem Lockerungsgutachten vom 26. Oktober 2015 vorgeschlagene Verlegung in den offenen Vollzug – die aus Sicht des Senats nicht verantwortbar ist – machte der Verurteilte von Bedingungen abhängig; so erklärte er im Rahmen der Exploration, er sei eventuell bereit, in den offenen Vollzug in die Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen zu gehen, wenn er bei einer Rückverlegung nicht nach Werl müsse. Im Fall einer Entlassung sei er nicht bereit, zum Bewährungshelfer zu gehen (Bl. 2096 VH). Bei seiner letzten Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 21. November 2016 erklärte der Verurteilte, er lehne jedwede Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt Werl ab, auch eine solche, bei er es um Beziehungsaufbau gehe (Bl. 2355 VH). (c) Der Senat geht angesichts dieses Verhaltens, das selbst eine basale Gesprächsbereitschaft vermissen lässt, davon aus, dass eine ernsthafte Therapiemotivation derzeit nicht vorliegt und durch ein Eingehen auf die Forderungen des Verurteilten auch nicht erzielt werden kann. Der Verurteilte ist selbstverständlich nicht verpflichtet, mit den Bediensteten der Anstalt zu kommunizieren. Hierdurch nimmt sich der Verurteilte aber selbst die Möglichkeit, durch therapeutische Maßnahmen seine Legelprognose zu verbessern und zu einem früheren Zeitpunkt entlassen zu werden. Nachvollziehbare Gründe, warum für den Verurteilten ein von der Anstalt vermittelter externer Therapeut für ihn grundsätzlich nicht in Frage kommt, sind nicht dargetan. Die Einschätzung der Sachverständigen Dr. M, es sei mit großer Zurückhaltung von einer bedingt positiven Behandlungsprognose auszugehen, teilt der Senat nach kritischer Würdigung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht, auch wenn das Gutachten im Übrigen methodisch und inhaltlich überzeugt. (4) Auch der Angleichungsgrundsatz ist nicht verletzt. Der Verurteilte kann sich nach dem weiteren Inhalt des Berichts der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl vom 31. Juli 2017 von einem selbst ausgewählten Psychotherapeuten im Rahmen von Besuchskontakten behandeln lassen. Auch in diesem Zusammenhang sieht der Senat keinen Ansatzpunkt für einen Anspruch des Verurteilten auf Unterstützungsmaßnahmen seitens der Justiz. d) Eine grundrechtsverletzende Fristüberschreitung ist nicht gegeben. Die Überprüfungsfrist betrug vorliegend neun Monate, § 67e Abs. 2 StGB, so dass sie am 20. August 2017 endete, nachdem das Landgericht Arnsberg zuletzt am 21. November 2016 über die Fortdauer der Unterbringung entschieden hatte. Die Gründe für die Fristüberschreitung von unter drei Monaten hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss dargelegt. Sie belegen weder eine Verzögerung aufgrund unzureichender Bearbeitung des Verfahrens seitens der Justiz, noch kann die Fristüberschreitung zu einer Freilassung des Verurteilten führen. 2. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung des Verteidigers vom 18. Dezember 2017 wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: a) Die zitierte Rechtsprechung zu den Darlegungspflichten im Rahmen des gerichtlichen Kontrollverfahrens nach § 119a Abs. 1 StVollzG findet im Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB keine Anwendung. Bei der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) neu geschaffen hat. Die Anforderungen an die Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammern wurden nicht durch die Rechtsprechung erarbeitet, sondern sind in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG, der u.a. auf § 115 Abs. 1 Satz und Satz 2 StVollzG verweist, gesetzlich normiert. Dabei hat der Gesetzgeber auf eine Verweisung auf § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG und damit auf die Möglichkeit, wegen der Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke zu verweisen, aus denen sich der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt, bewusst verzichtet, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9874, S. 29) ergibt. Die zu den Mindestanforderungen des § 119a StVollzG entwickelte Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – 1 Vollz (Ws) 458/16, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 Vollz (Ws) 310/16, juris, Rdnr. 8; KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 Ws 18/16, juris, Rdnr. 7) ist daher nicht übertragbar (Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 – III-3 Ws 43/18). b) Der Einwand, die Justizvollzugsanstalt habe sich nicht dazu geäußert, ob eine Aussetzung befürwortet werde oder nicht, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Aus der aktuellen Stellungnahme vom 28. Februar 2018 ergibt sich im Übrigen die von dem Verurteilten vermisste Empfehlung. c) Die Strafvollstreckungskammer ist angesichts des Verfahrensganges zutreffend von einem Anhörungsverzicht aus autonomen Gründen ausgegangen. d) Die Strafvollstreckungskammer durfte die Sachverständige Dr. M mit der Begutachtung des Verurteilten beauftragen, auch wenn dieser sich mit ihrer Beauftragung nicht einverstanden erklärt und mitgeteilt hat, er werde sich erneut von dem Sachverständigen Dr. S explorieren lassen. aa) Der Senat stimmt mit den Ausführungen in dem zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 2015 (2 Ws 502/15, juris) zur Auswahl eines Sachverständigen jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht überein (Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 – III-3 Ws 41/18). Nach § 73 Abs. 1 StPO erfolgt die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung würde in den dort genannten Fällen im Ergebnis eine Ermessungsreduzierung auf Null bedeuten und dadurch die gesetzliche Vorgabe ins Gegenteil verkehren. Denn das zur Entscheidung berufene Gericht müsste sich in den dort genannten Fällen „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats – zumindest in dieser verallgemeinerter Form – nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren. bb) Im Übrigen sprachen vorliegend gute Gründe für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen. Das Ziel einer bestmöglichen Sachaufklärung kann nämlich – so auch hier – durch die Beauftragung des vom Untergebrachten gewünschten Sachverständigen nicht in jedem Fall erreicht werden. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang bereits nicht die Prämisse des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach das auf der Grundlage einer Exploration gewonnene Sachverständigengutachten in jedem Fall einen ungleich größeren Aufklärungsgewinn verspricht als ein nach Aktenlage erstattetes (Senat, a.a.O.), wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. Der Senat misst dem nach Aktenlage erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. M einen höheren Erkenntnisgewinn bei als den Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 4. März 2015, vom 26. Oktober 2015 und vom 19. Oktober 2016. Der Sachverständige Dr. S hat den Verurteilten bereits nicht vollständig exploriert. In dem ersten Prognosegutachten vom 4. März 2015 umfassen die in dem Gutachten wieder gegebenen Angaben des Verurteilten zu den „zuletzt inkriminierten Taten“ nicht einmal eine Seite, sie beziehen sich ausschließlich auf die Anlasstat. Das Lockerungsgutachten vom 23. Oktober 2015 umfasst insgesamt zehn Seiten, die Angaben des Verurteilten im Rahmen der Exploration beziehen sich ausschließlich auf seine aktuelle Situation. Auch das Prognosegutachten vom 17. Oktober 2016 basiert nicht auf einer vollständigen Exploration; das Ergebnis der Exploration ist auf etwas mehr als zwei Seiten zusammengefasst. Bei allen Explorationen fehlt eine Sexualanamnese. Eine Persönlichkeitsdiagnostik hat der Sachverständige Dr. S ebenfalls nicht vorgenommen. Seine Annahme, der Verurteilte habe seine Sexualstraftaten im Rotlichtmilieu begangen, ist durch nichts belegt und findet insbesondere in den jeweiligen Urteilsgründen keine Stütze; die Sachverständige Dr. M hat den entsprechenden Angaben des Verurteilten ebenfalls keinen Glauben geschenkt. Abgesehen von diesen handwerklichen Mängeln überzeugen den Senat die Einschätzungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen, es sei beispielsweise ein stufenweiser Einstieg in Lockerungen möglich, auch inhaltlich nicht. Bei dieser Sachlage war es zulässig, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung des Verurteilten zu beauftragen, auch wenn damit das Risiko einherging, dass der Verurteilte an der Erstattung des Gutachtens nicht mitwirken würde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.