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Beschluss

32 SA 3/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0315.32SA3.17.00
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Leitsätze

Ob eine Baulandsache vorliegt, ist nach dem Streitgegenstand zu bestimmen, den der Antragsteller zur Entscheidung stellt. Will der Antragsteller die Festsetzung und Zahlung einer Entschädigung nach dem EEG erreichen und hält er an dem Begehren auch nach dem Hinweis auf eine mögliche Unzulässigkeit des Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen fest, liegt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 50 EEG NW, 217ff BauGB vor, über den die Kammern für Baulandsachen zu entscheiden haben. Ob dieser Antrag zulässig ist, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu prüfen

Tenor

Zuständig ist das Landgericht B.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Baulandsache vorliegt, ist nach dem Streitgegenstand zu bestimmen, den der Antragsteller zur Entscheidung stellt. Will der Antragsteller die Festsetzung und Zahlung einer Entschädigung nach dem EEG erreichen und hält er an dem Begehren auch nach dem Hinweis auf eine mögliche Unzulässigkeit des Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen fest, liegt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 50 EEG NW, 217ff BauGB vor, über den die Kammern für Baulandsachen zu entscheiden haben. Ob dieser Antrag zulässig ist, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu prüfen Zuständig ist das Landgericht B. Gründe: I. Die Antragstellerin hat zunächst im Mahnverfahren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.855.068 € zzgl. Nebenforderungen geltend gemacht. Im Mahnbescheidsantrag hat die Antragstellerin die Hauptforderung bezeichnet als „Entschädigungsanspruch aus Kaufvertrag i.V.m. § 28 Enteignungs- und Entschädigungsgesetz“. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ist das Verfahren an das Landgericht C abgegeben worden. Die Antragstellerin hat mit der Anspruchsbegründungsschrift die Abgabe des Rechtsstreits an die Kammer für Baulandsachen erbeten und im Einzelnen dargelegt, dass sie mit der Antragsgegnerin, einer Stadt, vor dem Hintergrund eines von dieser mit einem Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung in B eingeleiteten Enteignungsverfahrens eine umfassende, Entschädigung und Eigentumsübertragung regelnde, vertragliche Regelung über eine Teilfläche einer von ihr betriebenen Deponie getroffen habe. Hinsichtlich einer weiteren Teilfläche habe man sich über den Eigentumsübergang geeinigt und zur Bemessung des Entschädigungsbetrags folgende Regelung getroffen: Hinsichtlich der Fläche im Schüttbereich 3 konnte zwischen den Parteien kein Einvernehmen darüber erzielt werden, ob über den angesetzten Kaufpreis hinaus eine Entschädigung zu leisten ist. Beide Seiten halten ihren jeweiligen Standpunkt zu dieser Frage, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, aufrecht. Die Klärung dieser Frage soll in dem dafür vorgesehenen Verfahren über die zuständige Enteignungsbehörde geklärt werden. Die heutige vertragliche Regelung stellt insoweit eine Teileinigung im Sinne des § 28 Enteignungs- und Entschädigungsgesetz NRW dar. Von der noch herbeizuführenden Klärung dieser Entschädigungsfrage soll jedoch der Vollzug und die Wirksamkeit der heute getroffenen Regelungen insgesamt nicht abhängig gemacht werden. Insbesondere berechtigt der Ausgang der Klärung dieses Entschädigungsaspektes keine Vertragspartei, Einwendungen zu erheben, diesen Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen anzufechten oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Antragsgegnerin habe in der Folge aber den Enteignungsantrag vollständig – auch für die vertraglich nicht abschließend geregelte – Teilfläche zurückgenommen. Der Entschädigungsbetrag könne daher nicht mehr durch die Enteignungsbehörde festgesetzt werden. Er sei daher nun gerichtlich zu klären. Dabei sei nach §§ 10f. EEG NW mangels eines Verkehrswerts für Deponien auf die erlittene Vermögenseinbuße abzustellen. Das Landgericht C hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass für den vorliegenden Antrag die Kammer für Baulandsachen bei dem Landgericht B zuständig sei und einen Verweisungsantrag angeregt. Die Antragstellerin hat daraufhin die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht B – Kammer für Baulandsachen – beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die Kammer für Baulandsachen sei mangels anfechtungsfähiger Entscheidung der Enteignungsbehörde – bei der die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Enteignung zurückgenommen habe - nicht zuständig. Die Antragstellerin hat daraufhin darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Kammer für Baulandsachen obliege. Diese lägen auch vor, weil ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch im Fall der Untätigkeit der Enteignungsbehörde möglich sei. Rein vorsorglich und hilfsweise werde sie beantragen, eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung für den Enteignungsvorgang zu treffen. Sie hat die Kammer für Baulandsachen gebeten, den Antrag (nach erfolgter Verweisung) auch der Verwaltungsbehörde vorzulegen. Das Landgericht C hat durch Beschluss vom 20.04.2016 den Rechtsstreit an das Landgericht B – Kammer für Baulandsachen – verwiesen. Die für Baulandsachen zuständige Kammer des Landgerichts B hat zunächst Termin anberaumt und mit der Terminsverfügung darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht gegen die Enteignungsbehörde gerichtet sei und nur diese für eine Festlegung der Entschädigung zuständig sei; auch sei Untätigkeit mangels Entschädigungsantrags nicht gegeben. Nach vereinbarter Rücknahme des Entschädigungsantrags fehle es auch an einer sachlichen Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Die Vereinbarung über die Rücknahme des Enteignungsantrags habe ersichtlich das Verfahren nur in dem tatsächlich erledigten Umfang betroffen, das Verfahren wegen der Entschädigung für den Schüttbereich habe gerade fortgesetzt werden sollen. Auch habe sie später selbst einen Antrag auf Festlegung der Entschädigung bei dem Regierungspräsidenten B gestellt, der nicht beantwortet worden sei. Im Übrigen sei die allgemeine Leistungsklage gegen den Entschädigungspflichtigen – hier die Antragsgegnerin – zu richten. Mit den Parteien zugestelltem Beschluss vom 27.09.2016 hat das Landgericht B den anberaumten Termin aufgehoben und die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss sei nicht gem. den §§ 221 Abs. 1 BauGB, 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend. Seine Zuständigkeit sei offensichtlich nicht gegeben. Die Voraussetzungen von § 217 BauGB fehlten, da kein die Höhe der Entschädigung regelnder Verwaltungsakt vorliege. Untätigkeit liege mangels Enteignungsantrags nicht vor; Entscheidungen nach § 50 EEG NW seien nicht ergangen und könnten auch nicht mehr ergehen. Das Begehren der Antragstellerin sei vielmehr als Schadensersatzverlangen auszulegen. Das Landgericht C hat mit Beschluss vom 05.01.2017 die Übernahme abgelehnt und – mit Begründung zur Richtigkeit und Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses im Einzelnen – die Sache dem Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Es ist das im Rechtszug zunächst höhere Gericht über die Landgerichte C und B, die beide zu seinem Bezirk gehören. 2. In dem Beschluss des Landgerichts C vom 20.04.2016 und dem Beschluss des Landgerichts B – Kammer für Baulandsachen – vom 27.09.216 liegen jeweils rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Denn für diese ist ausreichend, dass ein Gericht mit nach außen kundgegebener Entscheidung seine Zuständigkeit bindend ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 339f., juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 25.07.2013 - 32 SA 46/13, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen genügen sowohl der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C wie auch der den Parteien bekannt gemachte Beschluss des Landgerichts B, mit dem es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat. 3. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist allgemein bei Streit um Zuständigkeit anwendbar, unabhängig davon, ob die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit im Streit steht. 4. Zuständig ist das Landgericht B. Das Landgericht B, Kammer für Baulandsachen, ist nach §§ 50 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Landesenteignungs- und entschädigungsgesetz NW, 217 Abs. 1 S. 4, 219 Abs. 1, 2 BauGB i.V.m. § 1 Nr. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (BauLSZusVO, GV.NW. S. 961) zuständig für die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, mit denen der Antragsteller Entscheidungen im Sinne von § 50 EEG NW anfechten will. Ein solcher liegt vor. a) Ob es sich um eine Baulandsache im Sinne der dargestellten Vorschriften handelt, ist nach dem Streitgegenstand zu bestimmen, den die Antragstellerin zur Entscheidung stellt. Eine Baulandsache liegt auch vor, wenn die Parteien über die Reichweite einer Vereinbarung in einem Enteignungs- oder Umlegungsverfahren streiten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1976 – III ZR 45/74 –, juris Rn. 17 zu einer Feststellungsklage). b) Die Antragstellerin will nach ihrem eindeutigen Vorbringen die Festsetzung und Zahlung einer Entschädigung nach den Vorschriften des EEG und deren Zahlung, auf der Grundlage einer mit der Antragsgegnerin getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Entschädigungsverfahren erlangen. Sie hat bereits in dem Mahnbescheidsantrag den geltend gemachten Anspruch als Anspruch aus dem Kaufvertrag i.V.m § 28 EEG NRW bezeichnet. In der Anspruchsbegründungsschrift hat sie die Abgabe an die Kammer für Baulandsachen erbeten. Sie hat dabei zwar darauf verwiesen, dass der Bezirksregierung B nach Rücknahme des Enteignungsantrags eine Festsetzung des Entschädigungsbetrags nicht mehr möglich sei. Sie hat aber gleichzeitig auf den geschlossenen Vertrag, der eine Teileinigung im Sinne des § 28 EEG darstelle, verwiesen, ihren Anspruch der Höhe nach auf §§ 10 und 11 EEG NW gestützt und ihn auf deren Grundlage berechnet. Sie hat im Weiteren auf den Hinweis der Beklagten auf die Unzulässigkeit eines Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen in ihrem Schriftsatz vom 01. April 2016 ausdrücklich erklärt, dass sie den gestellten Antrag als Antrag auf Entschädigungsfestsetzung auf der Grundlage einer allgemeinen Leistungsklage gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EEG NW i.V.m. § 217 BauGB stellen wolle und sie diesen für statthaft und zulässig halte. Das hat sie auch im Verfahren vor dem Landgericht B nach der Verweisung und erneut im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren wiederholt. Sie hat ihren Antrag dabei darauf gestützt, dass in dem getroffenen Vertrag lediglich eine Teileinigung getroffen worden sei und das Entschädigungsverfahren für den Schüttbereich 3 insoweit habe fortgesetzt werden müssen, als die Höhe der Entschädigung nach den vertraglichen Regelungen offen gelassen und einer Festsetzung im Entschädigungsverfahren vorbehalten geblieben sei. Sie hat zudem vorgetragen (vgl. Bl. 64, 90 GA), dass sie selbst am 05.12.2014 einen Antrag auf Festlegung der Entschädigung bei dem Regierungspräsidenten B gestellt habe. Auf diesen sei keine Entscheidung ergangen. Damit hat sie auch ihren Hilfsantrag begründet. Davon ausgehend liegt angesichts des unzweifelhaft ausgedrückten Begehrens der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ohne weiteres ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 50 EEG NRW, 217ff. BauGB vor, zu dessen Entscheidung das Landgericht B als für Baulandsachen zuständiges Gericht berufen. Der möglichen Auslegung als Klage auf Schadensersatz wegen eines enteignenden Eingriffs, wie sie die Kammer für Baulandsachen vornehmen möchte, stehen die ausdrücklichen Erklärungen der Antragstellerin entgegen, die eine Zahlung auf der Grundlage einer Festsetzung der Entschädigung im Enteignungsverfahren nach den Vorschriften des EEG NW erreichen will. Die Antragstellerin leitet dabei ihren Anspruch nach ihren eindeutigen Erklärungen aus der im Rahmen des jedenfalls damals anhängigen Enteignungsverfahrens mit der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarung her; sie behauptet einen Inhalt und Folgen dieser Vereinbarung, die von der Antragsgegnerin in Abrede gestellt werden. Daher ist der von der Antragstellerin verfolgte Antrag nach der von ihr vorgenommenen Begründung insgesamt als Baulandsache im Sinne der §§ 50 Abs. 1 EEG NW, 217 BauGB zu qualifizieren. Ob der beabsichtigte Antrag statthaft und zulässig ist, wie die weitere Auslegung des Begehrens der Antragstellerin zu erfolgen hat und auch die Prüfung, ob die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ob der Antrag etwa in Ermangelung der vorausgegangenen Durchführung des Verfahrens vor der höheren Verwaltungsbehörde unzulässig ist und ob er gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet ist, ist eine Frage der Zulässigkeit des Antrags, nicht eine Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Gleiches gilt erst recht für die Frage, ob der von der Antragstellerin angenommene Anspruch auf Festsetzung oder Zahlung dem geschlossenen Vertrag entnommen werden kann.