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Beschluss

1 Vollz (Ws) 23/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0323.1VOLLZ.WS23.17.00
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Leitsätze

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG muss in aus sich heraus verständlicher Form erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder beantragt und wodurch er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Hierbei ist das Antragsvorbringen vom Gericht sachdienlich, mithin in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt. Werden die diesbezüglichen Anforderungen an eine Antragsschrift überspannt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unzulässig zurückgewiesen, verletzt dies den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 17.11.2016 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG muss in aus sich heraus verständlicher Form erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder beantragt und wodurch er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Hierbei ist das Antragsvorbringen vom Gericht sachdienlich, mithin in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt. Werden die diesbezüglichen Anforderungen an eine Antragsschrift überspannt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unzulässig zurückgewiesen, verletzt dies den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 17.11.2016 gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen. Gründe: I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.10.2016 hat sich der Betroffene gegen die Ergebnisse einer Vollzugsplankonferenz vom 20.09.2016 sinngemäß mit der Begründung gewandt, dass nach der Einweisungsentschließung der JVA I vom 10.08.2015 eine Tataufarbeitung erfolgen sollte, die aber nie angeboten worden sei. Mittlerweile habe er einen Antrag auf Rückfallprophylaxe gestellt und „somit die Auflagen“, also die Voraussetzung für eine erneute Verlegung in den offenen Vollzug, erfüllt. Nach einem Hinweis der Strafvollstreckungskammer auf die Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche Darstellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie darauf, dass nicht deutlich werde, welche innerhalb der Konferenz vom 20.09.2016 getroffene Entscheidung beanstandet werden soll und inwiefern sich der Betroffene durch die beanstandete Maßnahme in seinen Rechten verletzt fühle, hat der Betroffene neben eigenen, sich auch auf ersichtlich nicht verfahrensgegenständliche Aspekte beziehenden Schreiben zudem - teilweise mit seinen handschriftlichen Anmerkungen versehene - Ablichtungen von Unterlagen der Antragsgegnerin vorgelegt. Dem Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 20.09.2016 (Bl. 9-12 d.A.) ist hierbei insbesondere zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Zuweisung insbesondere zu einer Wohn- und Behandlungsgruppe nicht als gegeben ansieht, der Betroffene derzeit auch nicht für das Soziale Training vorgesehen ist, Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung als derzeit verfrüht angesehen werden und die derzeitige Vollzugsplanung unter Berücksichtigung einer verfestigten kriminellen Entwicklung und schwierigen Persönlichkeit des Betroffenen von einer vollständigen Strafverbüßung ausgeht; ferner wird die vom Betroffenen angeführte Einweisungsentschließung vom 10.08.2015 dahingehend zitiert, dass die straftatverursachenden persönlichen Defizite einer intensiven Aufarbeitung bedürfen, ohne die Missbrauchsrisiken zu befürchten seien, weshalb - so die Entschließung vom 10.08.2015 - „eine Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges derzeit nicht verantwortet werden“ könne. Hierzu hat der Betroffene handschriftlich sinngemäß angemerkt, dass die „intensive Aufarbeitung“ vor circa 16 Monaten angemahnt, vollzugsöffnende Maßnahmen jedoch überhaupt nicht in Angriff genommen und „somit der offene Vollzug nicht angewandt“ werde, obwohl er einsichtig sei, sein Handeln bereue und sich verändert habe, also „geläutert“ sei. Auch hat der Betroffene ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.10.2016 vorgelegt (Bl. 17 d.A.), mit dem sie ihm auf eine entsprechende Eingabe an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2016 „zur Bearbeitung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit“ insbesondere mitgeteilt hat, dass zum einen derzeit keine Eignung für den offenen Vollzug vorliege, sondern diese im Zuge der Entlassungsvorbereitungen ab Mitte 2018 zu prüfen sei, und zum anderen derzeit nicht die Möglichkeit erfolgsversprechender Gespräche zur Aufarbeitung ihrer Defizite gesehen werde, da der Betroffene in Rechtfertigungen verhafte und uneinsichtig wirke. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da dieser keine aus sich heraus verständliche Darstellung enthalte, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstande oder begehre. Zwar strebe er unter anderem wohl die Verlegung in den offenen Vollzug an, doch sei nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin insoweit in der Vollzugsplankonferenz vom 20.09.2016 überhaupt eine Entscheidung bzw. Maßnahme getroffen habe. Die Mitteilung, dass eine Eignung für den offenen Vollzug ab Mitte 2018 geprüft werde, datiere jedenfalls erst auf den 26.10.2016. Entsprechendes gelte hinsichtlich der dem Betroffenen vermeintlich nicht angebotenen Tataufarbeitung. Auch nach dem Verweis auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.10.2016 sei das konkrete Begehren des Betroffenen nicht ersichtlich, ob etwa eine Verlegung in den offenen Vollzug oder in einem bestimmte JVA angestrebt werde. Gegen diesen ihm am 28.11.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er zunächst mit privatschriftlichem Schreiben vom 29.11.2016 eingelegt hatte, das zusammen mit der von ihm schriftlich geäußerten Bitte um Protokollierung der Rechtsbeschwerde am 02.12.2016 bei dem Landgericht Krefeld eingegangen ist. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Krefeld am 09.02.2017 zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde protokolliert worden. II. Dem Betroffenen war gemäß § 120 StVollzG i. V. m. §§ 44, 45 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 17.11.2016 zu gewähren, da er diese Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die §§ 299 StPO, 120 Abs. 1 S. 2 StPO dem Betroffenen für die Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde entgegen seiner Darstellung kein Wahlrecht zwischen dem Amtsgericht des Verwahrungsorts und dem nach § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG zuständigen Landgericht Krefeld bieten (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 299 Rn. 6 m.w.N.). III. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durchgreift (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2013 -III-1 Vollz (Ws) 256/13-, juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rn. 3, jew. m. w. N.). Das ist hier der Fall. Im Ergebnis zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG als unzulässig zurückgewiesen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in aus sich heraus verständlicher Form erkennen lassen muss, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder beantragt und wodurch er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Die diesbezüglichen Anforderungen an eine Antragsschrift dürfen indes nicht überspannt werden; auch ist das Vorbringen sachdienlich, mithin in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 31; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 109 Rn. 30, jew. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend maßgeblich, dass der ursprünglichen Antragsschrift sowie den weiteren auf den gerichtlichen Hinweis erfolgten Eingaben des Betroffenen trotz der teilweise wenig systematischen, auch andere Aspekte ansprechenden und zudem sprachlich nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen noch erkennbar zu entnehmen ist, dass sich der Betroffene entsprechend seinem Rechtsbeschwerdevorbringen vornehmlich insofern falsch beurteilt und behandelt sieht, als die Antragsgegnerin im Rahmen der Vollzugsplankonferenz vom 20.09.2016 derzeit keinen Anlass bzw. Ansatz für Angebote zur Aufarbeitung seiner straftatverursachenden persönlichen Defizite gesehen hat, und (insbesondere) vor diesem Hintergrund auch keine Verlegung in den offenen Vollzug veranlasst. Auch die Antragsgegnerin hat - wie sich insbesondere dem vom Betroffenen vorgelegten Schreiben vom 26.10.2016, hinsichtlich der letztlich angestrebten Verlegung in den offenen Vollzug aber auch schon dem Vollzugsplan vom 20.09.2016 entnehmen lässt - sein diesbezügliches Anliegen zutreffend identifizieren und (abschlägig) behandeln können. Da sich all dies dem Antragsvorbringen des Betroffenen in zumindest noch hinreichender Form entnehmen lässt, genügt dieses Vorbringen nach Auffassung des Senats durchaus schon den sich aus § 109 StVollzG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Da das Landgericht den somit zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst nicht beschieden, sondern nur eine Prozessentscheidung getroffen hat, verletzt dies den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sein Vorbringen ist letztlich unberücksichtigt geblieben. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Strafvollstreckungskammer kann grundsätzlich auch nicht dadurch geheilt werden, dass das rechtliche Gehör im Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt bzw. nachgeholt wird. Daher hat die Rechtsbeschwerde - zumindest vorläufig - auch in der Sache Erfolg und die Sache ist zur Neubescheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).