Beschluss
22 U 137/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0328.22U137.16.00
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Tenor
Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss.
Entscheidungsgründe
Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss. Der Senat weist auf Folgendes hin: I. Soweit der Rechtsstreit in Höhe von 17.806,66 € unstreitig nicht erledigt ist, beabsichtigt der Senat die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel insoweit offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Der Klägerin steht die geltend gemachte Marktprämie von 89.033,30 € für den Monat Dezember 2015 nicht in voller Höhe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 EEG 2014 zu, da sich die Marktprämie gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 um 20 Prozent auf 71.226,64 € verringert hat. 2. Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 ist gemäß § 100 Abs. 1 S. 5 und 6 EEG 2017 auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da der Strom nach dem 31.07.2014 eingespeist wurde und der Rechtsstreit aufgrund der durch die Berufungseinlegung eingetretenen Hemmung gemäß § 705 S. 2 ZPO vor dem 01.01.2017 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 3. Die Voraussetzungen für eine Verringerung des Zahlungsanspruchs gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 liegen vor, da die Windenergieanlagen 2 und 3 im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht im Anlagenregister registriert waren, die Klägerin der Beklagten die für die Endabrechnung erforderlichen Daten aber unstreitig gemäß § 71 Nr. 1 EEG 2017 bis zum 28.02.2016 anlagenscharf zur Verfügung stellte. 4. Die Verringerung der Marktprämie um 20 Prozent nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 tritt auch in der Zeit zwischen Inbetriebnahme der Windenergieanlage und dem Ablauf der Meldefrist des § 3 Abs. 3 S. 1 der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) ein. a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017, wonach sich der anzulegende Wert um 20 Prozent verringert, „solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben“. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich der Formulierung des Gesetzgebers nicht entnehmen, dass der Zeitraum zwischen Inbetriebnahme der Anlage und Ablauf der Meldefrist des § 3 Abs. 3 S. 1 AnlRegV von der Reduzierung der Marktprämie ausgenommen ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes „solange“. „Solange“ hat nach dem üblichen Sprachgebrauch temporale Bedeutung und benennt im Kontext der gesetzlichen Regelung Dauer und Ende der Sanktionierung. Dies wird umso deutlicher, wenn „solange“ durch die Synonyme „während, währenddessen, binnen, in der Zwischenzeit“ bzw. „bis“ (vgl. hierzu jeweils unter duden.de; Woxikon.de) ersetzt wird. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf die unterschiedliche Verwendung der Wörter „solange“ und „wenn“ in § 25 Abs. 1 EEG 2014 verweist, überzeugt dies nicht. Aus der Verwendung des Begriffes „wenn“ lässt sich eine Absicht des Gesetzgebers, lediglich Verstöße gegen § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 durch den Entzug jeglicher Förderung zu sanktionieren, nicht folgern. Der Gesetzgeber verwendet das Wort „wenn“ in § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 seinem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend konditional als Synonym für „für den Fall, falls“, während die Regelungen in § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 EEG 2014 mit der Formulierung „solange“ eine zeitliche Komponente enthalten und Dauer und Beendigungszeitpunkt der Sanktion regeln, was bei § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 nicht der Fall ist. Während bei § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 EEG 2014 die Sanktion mit Nachholung der unterlassenen Handlung mit Wirkung für die Zukunft entfällt, wird das Ende der Verringerung nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 durch § 25 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 bestimmt, wonach die Verringerung bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, gilt. Im Übrigen ist die Argumentation der Klägerin, ihre Auslegung werde durch den Passus „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93“ gestützt, durch die rückwirkende Änderung der Rechtslage hinfällig geworden, da der neue § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 diesen Passus nicht mehr enthält. b) Die Tatbestände des § 52 EEG 2017 knüpfen, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, an das Vorliegen von Pflichtverstößen an. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist allerdings ein Pflichtverstoß bereits dann gegeben, wenn der Anlagenbetreiber die erforderlichen Daten – wie hier - nicht vor Inbetriebnahme der Anlage an die Bundesnetzagentur übermittelt. Durch die Nachholung der Übermittlung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 S. 1 AnlRegV tritt lediglich eine Privilegierung dahingehend ein, dass in diesem Fall die Sanktion des § 52 EEG 2017, die Herabsetzung der Marktprämie um 20 Prozent, entfällt. Überschreitet der Anlagenbetreiber hingegen die dreiwöchige Meldefrist, so erstreckt sich die Verringerung der Prämie auf den gesamten Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur keine Meldung vorgelegen hat. c) Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus den Gesetzesmaterialien zu § 52 EEG 2017 und § 25 EEG 2014 hervorgeht. Den Gesetzesbegründungen zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 und § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 zufolge beruhen diese Vorschriften auf der Vorgängerregelung des § 16 Abs. 2 EEG 2009 (vgl. BT-Drs. 18/8860, S. 233; BT-Drs. 18/3404, S. 130). Nach § 16 Abs. 2 EEG 2009 bestand die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms nur, „wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt hat.“ Der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers sollte folglich erst mit Übermittlung der erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur und darauf beruhend der Eintragung in das Anlagenregister entstehen. Dieser Regelungsinhalt wurde bei Inkrafttreten des EEG 2014 und des EEG 2017 übernommen mit der Folge, dass eine Inbetriebnahme ohne vorherige Übermittlung der erforderlichen Daten nebst Eintragung in das Anlagenregister als Pflichtverstoß zu werten ist, der gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu einer Verringerung der Marktprämie im gesamten Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Nachholung der unterlassenen Handlung führt, soweit nicht die Privilegierung durch Nachholung der Datenübermittlung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 S. 1 AnlRegV eingreift. Dass es sich bei der Meldefrist des § 3 Abs. 3 S. 1 AnlRegV um eine Karenzzeit handelt, ergibt sich zudem aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014, wonach die Förderung nicht reduziert wird, wenn der Anlagenbetreiber die nach der Anlagenregisterverordnung anzugebenden Daten fristgemäß übermittelt hat (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 130). d) Auch eine teleologische Auslegung lässt auf kein anderes Verständnis der Norm schließen. Die Regelung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 dient dem Zweck, eine ordnungsgemäße und zeitnahe Übermittlung der erforderlichen Daten zu gewährleisten. Das Prinzip des „atmenden Deckels“, wonach die Förderung der Windenergieanlagen in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen steigt oder sinkt, erfordert es, dass die Bundesnetzagentur die Einspeiseleistung aller geförderten Anlagen erfasst, um nach §§ 28 bis 31 EEG 2014 die Degressionssätze für die Folgejahre exakt bestimmen zu können. Daher ist es zwingend notwendig, dass alle erforderlichen Daten der Bundesnetzagentur rechtzeitig vorliegen. Um eine effektive Durchsetzung der Meldepflicht zu gewährleisten, muss den Anlagenbetreiber daher eine empfindliche „scharfe“ Sanktion treffen (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 122). 5. Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hinsichtlich des unstreitig noch nicht erledigten Teils des Rechtsstreits in Höhe von 17.806,66 € innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem erteilten Hinweis Stellung zu nehmen. Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (KV 1222) wird hingewiesen. II. Soweit die Beklagte die geltend gemachte Forderung mit Schriftsatz vom 13.01.2017 - der Beklagten zugestellt am 20.01.2017 - in Höhe von 71.226,64 € anerkannt und den Betrag am 27.01.2017 an die Klägerin gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte erhält insoweit Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie sich der Erledigungserklärung der Klägerin anschließt. Der Senat weist darauf hin, dass die Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als erteilt gilt, wenn die Beklagte der Erledigungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist widerspricht. Für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung anschließt oder ein Widerspruch innerhalb der Zweiwochenfrist nicht erfolgt, weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, der Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91a Abs. 1, 93 ZPO aufzuerlegen. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Zwar hat die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie für den streitgegenständlichen Zeitraum erstinstanzlich vollumfänglich bestritten. Dies ist aber im Hinblick auf die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getretene Gesetzesänderung unschädlich, da die Klägerin den Klageanspruch nach Änderung der Gesetzeslage „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkannt hat. Ein Beklagter darf sich einer zunächst unschlüssigen Klage widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem "sofortigen" Anerkenntnis (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 WF 426/05, juris; OLG Magdeburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002, 8 WF 236/02, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz auf Grund eines nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getretenen Gesetzes (teilweise) obsiegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1962, V ZR 219/60, juris). So liegt der Fall hier. Die Gesetzeslage wurde gemäß § 100 Abs. 1 S. 6 EEG 2017 mit Inkrafttreten des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zum 01.01.2017 –und damit nach Verkündigung des Urteils des Landgerichts Paderborn am 10.11.2016 - zum Nachteil der Beklagten geändert. Das Teilanerkenntnis der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 13.01.2017 erfolgte daher „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO.